Es geht hier wohl um den Rechtsbegriff des Zugangs:
Voraussetzung des Zugangs ist, dass die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist, dass nach der Verkehrsauffassung bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit dessen Kenntnisnahme von der Erklärung zu rechnen war. Auch der genaue Zeitpunkt des Zugangs, mit dem die Willenserklärung dann wirksam wird, § 130 Abs. 1 BGB, hängt davon ab, wann nach diesen Kriterien mit der Kenntnisnahme zu rechnen war.
Nach diesen Regeln geht ein morgens um 8 Uhr in den Briefkasten eingeworfenes Schreiben bereits am Vormittag zu, wenn der Briefkasten zu einem Büro gehört, aber erst am Nachmittag, wenn es sich um denjenigen eines Arbeitnehmers handelt. Ein Telefax, das in einer Bank am Samstag nachmittags ankommt, geht erst am Montagmorgen zu.
Zugang erfordert nicht, dass der Empfänger von der Erklärung tatsächlich Kenntnis genommen hat oder überhaupt nehmen konnte. Zugang tritt mithin zum dargelegten Zeitpunkt ein, wenn in den obigen Beispielen das Büro ausnahmsweise vormittags nicht besetzt ist, der Hund des Arbeitnehmers das Schreiben nach Einwurf vernichtet oder die Bank samt darin wartendem Fax am Sonntag ausbrennt, da diese Ereignisse dem Adressaten zugerechnet werden.
Der Zugang muss im Zweifel vom Absender bewiesen werden.
Für elektronische Willenserklärungen bei der E-Mail-Kommunikation gelten die Grundsätze über den Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden gemäß § 147 Abs. 2 BGB, so dass es darauf ankommt, wann die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und wann mit einer Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist. Erklärungen per E-Mail gelangen bereits in den Machtbereich des Empfängers, wenn diese auf dem Mail-Account des Empfängers eingehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger selbst oder ein Dritter den Account betreibt, da in beiden Fällen der Abruf durch den Empfänger möglich und vorgesehen ist.
Hinsichtlich der Frage, wann mit der Kenntnisnahme einer E-Mail zu rechnen ist, wird üblicherweise zwischen privater und geschäftlicher Nutzung unterschieden. Bei gewerblichen Empfängern wird aus der Öffnung des schnellen Kommunikationskanals per E-Mail darauf geschlossen, dass das Postfach regelmäßig in kürzeren Abständen abgerufen wird. Der Zugang gilt somit bereits regelmäßig dann als bewirkt, wenn die Nachricht im Postfach des Empfängers beim Internet-Provider zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingeht. Beim Eingang außerhalb der Geschäftszeiten gilt der Zugang am nächsten Werktag als bewirkt.
In rechtlicher Sicht bedeutsam ist, inwieweit Willenserklärungen, die per E-Mail abgegeben werden, wirksam sind und inwieweit E-Mails als Beweis taugen. Verträge können - soweit keine besondere Form vorgeschrieben ist - formfrei, und damit auch per E-Mail abgeschlossen werden.
Per E-Mail abgeschlossene Willenserklärungen sind deshalb genauso rechtswirksam, wie beispielsweise mündliche Erklärungen. Soweit Textform (§ 126b BGB) vorgeschrieben ist, genügt die E-Mail diesem Erfordernis. Ist Schriftform vorgeschrieben, muss die E-Mail den Namen des Erklärenden enthalten und mit einer Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein (elektronische Form, §126a BGB), damit die Willenerklärung wirksam ist. In bestimmten Fällen darf jedoch die Schriftform nicht durch die elektronische Form ersetzt werden (z. B bei der Kündigung von Arbeitsverträgen).
Die Beweiskraft von E-Mails ist eher gering. Einfache E-Mails können verfälscht werden (z. B Änderung der Versender- und des Empfängerangaben). Deshalb sind sie keine Urkunden, sondern unterliegen dem richterlichen Augenschein. Der Inhalt entfaltet allenfalls Indizwirkung. Nur die mit einer elektronischen Signatur versehenen E-Mails, besitzen eine erhöhte Beweiskraft.
Also demnach:
ist das Dokument gültig und die Termine darin bindend, auch wenn es nur „vorab zur Kenntnis“ per Mail erhalten wurde und nicht offiziell per Post?
Auch E-Mails sind rechtswirksam…
Und muss der Empfänger damit leben, dass der Absender sagt, der Brief sei „nachweislich“ versandt worden, und damit wäre das Problem ein Problem des Empfängers? Ja, Zugangsfiktion!