Versand von Mails "vorab" und Empfang von Einschreiben

Guten Tag,
ich möchte gerne wissen, wie die Zustellung zu bewerten ist, wenn jemand etwas „vorab“ per Mail schickt. Die Mail mit Anhang ist auch nachweilich eingegangen, die Information also geliefert, aber das dazugehörige offizielle Dokument per Post nicht.
Der Absender sagt, es reiche aus, dass er einen Beleg über den Versand habe.
Der Empfänger sagt, dass das Dokument ohne offiziellen Eingang per Post nicht gültig ist.

Es sind also eigentlich zwei Fragen:
ist das Dokument gültig und die Termine darin bindend, auch wenn es nur „vorab zur Kenntnis“ per Mail erhalten wurde und nicht offiziell per Post?

Und muss der Empfänger damit leben, dass der Absender sagt, der Brief sei „nachweislich“ versandt worden, und damit wäre das Problem ein Problem des Empfängers?

Ich bin gespannt auf die Antworten!

Der Empfänger sagt, dass das Dokument ohne offiziellen Eingang
per Post nicht gültig ist.

um was für ein dokument geht es denn? oder ist das geheim?

Es geht hier wohl um den Rechtsbegriff des Zugangs:
Voraussetzung des Zugangs ist, dass die Willenserklärung so in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist, dass nach der Verkehrsauffassung bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse mit dessen Kenntnisnahme von der Erklärung zu rechnen war. Auch der genaue Zeitpunkt des Zugangs, mit dem die Willenserklärung dann wirksam wird, § 130 Abs. 1 BGB, hängt davon ab, wann nach diesen Kriterien mit der Kenntnisnahme zu rechnen war.

Nach diesen Regeln geht ein morgens um 8 Uhr in den Briefkasten eingeworfenes Schreiben bereits am Vormittag zu, wenn der Briefkasten zu einem Büro gehört, aber erst am Nachmittag, wenn es sich um denjenigen eines Arbeitnehmers handelt. Ein Telefax, das in einer Bank am Samstag nachmittags ankommt, geht erst am Montagmorgen zu.

Zugang erfordert nicht, dass der Empfänger von der Erklärung tatsächlich Kenntnis genommen hat oder überhaupt nehmen konnte. Zugang tritt mithin zum dargelegten Zeitpunkt ein, wenn in den obigen Beispielen das Büro ausnahmsweise vormittags nicht besetzt ist, der Hund des Arbeitnehmers das Schreiben nach Einwurf vernichtet oder die Bank samt darin wartendem Fax am Sonntag ausbrennt, da diese Ereignisse dem Adressaten zugerechnet werden.

Der Zugang muss im Zweifel vom Absender bewiesen werden.

Für elektronische Willenserklärungen bei der E-Mail-Kommunikation gelten die Grundsätze über den Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden gemäß § 147 Abs. 2 BGB, so dass es darauf ankommt, wann die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und wann mit einer Kenntnisnahme unter normalen Umständen zu rechnen ist. Erklärungen per E-Mail gelangen bereits in den Machtbereich des Empfängers, wenn diese auf dem Mail-Account des Empfängers eingehen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Empfänger selbst oder ein Dritter den Account betreibt, da in beiden Fällen der Abruf durch den Empfänger möglich und vorgesehen ist.

Hinsichtlich der Frage, wann mit der Kenntnisnahme einer E-Mail zu rechnen ist, wird üblicherweise zwischen privater und geschäftlicher Nutzung unterschieden. Bei gewerblichen Empfängern wird aus der Öffnung des schnellen Kommunikationskanals per E-Mail darauf geschlossen, dass das Postfach regelmäßig in kürzeren Abständen abgerufen wird. Der Zugang gilt somit bereits regelmäßig dann als bewirkt, wenn die Nachricht im Postfach des Empfängers beim Internet-Provider zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten eingeht. Beim Eingang außerhalb der Geschäftszeiten gilt der Zugang am nächsten Werktag als bewirkt.

In rechtlicher Sicht bedeutsam ist, inwieweit Willenserklärungen, die per E-Mail abgegeben werden, wirksam sind und inwieweit E-Mails als Beweis taugen. Verträge können - soweit keine besondere Form vorgeschrieben ist - formfrei, und damit auch per E-Mail abgeschlossen werden.

Per E-Mail abgeschlossene Willenserklärungen sind deshalb genauso rechtswirksam, wie beispielsweise mündliche Erklärungen. Soweit Textform (§ 126b BGB) vorgeschrieben ist, genügt die E-Mail diesem Erfordernis. Ist Schriftform vorgeschrieben, muss die E-Mail den Namen des Erklärenden enthalten und mit einer Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein (elektronische Form, §126a BGB), damit die Willenerklärung wirksam ist.  In bestimmten Fällen darf jedoch die Schriftform nicht durch die elektronische Form ersetzt werden (z. B bei der Kündigung von Arbeitsverträgen).

Die Beweiskraft von E-Mails ist eher gering. Einfache E-Mails können verfälscht werden (z. B Änderung der Versender- und des Empfängerangaben). Deshalb sind sie keine Urkunden, sondern unterliegen dem richterlichen Augenschein. Der Inhalt entfaltet allenfalls Indizwirkung. Nur die mit einer elektronischen Signatur versehenen E-Mails, besitzen eine erhöhte Beweiskraft.

Also demnach:

ist das Dokument gültig und die Termine darin bindend, auch wenn es nur „vorab zur Kenntnis“ per Mail erhalten wurde und nicht offiziell per Post?
Auch E-Mails sind rechtswirksam…

Und muss der Empfänger damit leben, dass der Absender sagt, der Brief sei „nachweislich“ versandt worden, und damit wäre das Problem ein Problem des Empfängers? Ja, Zugangsfiktion!

Hallo

Prinzipiell geht es darum, wann die Information, die Willenserklärung bei dem Empfänger angelangt ist. Die Art der Übermittlung ist frei wählbar. Das gilt nicht wenn per Gesetz, Vertrag oder gültigen AGBs eine bestimmte Form der Übermittlung vorgegeben ist.

ich möchte gerne wissen, wie die Zustellung zu bewerten ist,
wenn jemand etwas „vorab“ per Mail schickt. Die Mail mit
Anhang ist auch nachweilich eingegangen, die Information also
geliefert, aber das dazugehörige offizielle Dokument per Post
nicht.

Es geht also um ein Dokument, das übermittelt werden soll/muß. Gibt es dafür Regeln, ist die Schriftform vorgegeben?

Der Absender sagt, es reiche aus, dass er einen Beleg über den
Versand habe.
Der Empfänger sagt, dass das Dokument ohne offiziellen Eingang
per Post nicht gültig ist.

Es sind also eigentlich zwei Fragen:
ist das Dokument gültig und die Termine darin bindend, auch
wenn es nur „vorab zur Kenntnis“ per Mail erhalten wurde und
nicht offiziell per Post?

Wenn das unterschriebene Dokument vorliegen muß (aus welchen Gründen auch immer, zB schriftliche Kündigungen), dann hat eine Vorabmail keine Wirkung. Wenn die Form nicht vorgegeben ist, würde die Mail reichen, dann könnte man sich auch das Dokument sparen (das scheint mir aber nicht der Fall zu sein, dann würde es wahrscheinlich kein „offizielles Dokument“ geben).

Als kommt also darauf an, um welchen Vertrag, welches Dokument, etc. es sich dabei handelt.

Grüße,
.L

OK, verstehe - es geht um eine Abmahnung.

nein, nein, natürlich nicht. Es geht um eine Abmahnung.

nein, nein, natürlich nicht. Es geht um eine Abmahnung.

von wem an wen? und warum genau ist der termin wichtig?

Eine Abmahnung eines Franchisegebers an einen Franchisenehmer, in dem der FG dem FN eine Frist setzt, um bei bestimmten Dingen für Abhilfe zu sorgen. Also ist die Frage, ob die Fristen verbindlich sind…