Versandkostenübernahme Rücksendung Onlinehandel?

Liebe/-r Experte/-in,

wir haben Lampen online bestellt. Diese haben wir auf Rechnung gekauft (dafür wurde nochmals zusätzlich Euro 2,-- in Rechnung gestellt, haben wir akzeptiert, weil wir bei Vorauskasse schon einmal schlechte Erfahrungen gemacht hatte)und nach Eintreffen zurück gesandt, weil die Einbauhöhe nicht passte.
Im Artikel war die Einbauhöhe nicht genannt, nur die Ausladung.
Alle anderen Anbieter sprechen im Internet von Einbauhöhe, was ein Laie verstehen kann.

Der Artikelwert war über Euro 40,–.
Die Rechnung haben wir selbstverständlich nicht bezahlt, weil die Ware nicht passte.
Ich habe dann den Artikel versichert auf unsere Kosten zurück gesandt.
Jetzt verlangt der Verkäufer Euro 8,50 (6,50 für den Versand an uns und 2 Euro, weil wir als Zahlungsart Rechnung vereinbart hatten).

Er beruft sich auf eine AGB, die wie folgt lauten:
Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Gefahr zurückzusenden. Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.
siehe: http://www.detech-shop.de/AGB/

Jetzt habe ich auch den Teil … bei einem höheren Warenwert der Sache, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs noch keine Gegenleistung erbracht ist.

Das bedeutet wenn ein Kunde vorsichtig sein will und nur auf Rechnung kauft (weil wir schon schlimme Erfahrungen mit Betrügern im Internet gemacht haben) und die Ware zurück senden, dann müssen wir die Kosten tragen?

Wo ist denn das ein Schutz des Verbrauchers.
Mir war bisher immer nur bekannt, dass der Käufer die Rücksendung bis Kaufpreis von Euro 40,-- trägt und ab Euro 40,-- der Verkäufer.
Seit wann gilt die Zusatzbestimmung, dass der VK nur die Rücksendekosten tragen muss, wenn die Ware bezahlt ist.
Das entspricht doch nicht der Realität.
Warum sollte man eine Ware, die man auf Rechnung kauft bezahlen um diese dann kostenlos zurück senden zu können.

Stimmt die Folgerung seitens des VK, dass man Erstattung des Portos nur bekommt, wenn man artikel über Euro 40,-- vorher bezahlt hat bzw. muss der Käufer bei Rücksendung noch zusätzlich die Portokosten und Kosten für Rechnungserstellung tragen?

Ist das wirklich geltendes Recht?

Ich weiss von den neuen Bestimmungen für onlinehandel auf europäischer Ebene (wo die Euro 40,-- ) gekippt worden sind, aber das Recht dürfte erst ab ca. 2013 im deutschen Recht verankert werden.

Mich irritiert der Zusatz, dass eine Rückerstattung der Versandkosten ab €40,-- nur erfolgt, wenn die Ware vorher bezahlt würde.Und außerdem sollen wir noch die Portokosten für die Hinsendung zu uns samt Rechnungskosten tragen.

Bitte um Hilfe.
Danke und viele Grüße, Christine

Hi,

auch wenn die Frage schon etwas älter ist:

„… Grundsätzlich kann der Händler die Rücksendekosten dem Käufer auferlegen, wenn der Wert der Sendung 40 Euro nicht übersteigt oder – bei einem höheren Wert – innerhalb der Widerrufsfrist noch keine Bezahlung erfolgte. …“
http://www.handwerksblatt.de/Handwerk/Mittelstand/Re…

Also im geschilderten Fall: Ja, da die Rechnung nicht bezahlt war, müssen die Rücksendekosten nicht übernommen werden.

Gruß
Corega Tops

Danke für die Antwort.
Aber ich sehe den mir übermittelten Text anders.

Insbesondere muss der Händler eine -gesonderte Vereinbarung- treffen.
Zwar kann das in den AGB stehen, dort muss es aber auch wieder gesondert = expliziet geregelt sein.

Viele Grüße.