Verschiedene Fragen zum Mietrecht

Hallo,

ich habe einige Fragen, was unsere Mietverträge angeht (den alten sowie den neuen)

Vielleicht könnt ihr mir ja schon weiterhelfen, ansonsten müssen wir evtl einen Anwalt befragen.

  1. alter Mietvertrag / leidiges Thema Wände streichen

Wenn ich das nun richtig recherchiert habe, kann der Vermieter mittlerweile nicht mehr verlangen, dass die Wände geweißt werden - richtig?
Abgesehen davon steht sowieso nichts davon in unserem Mietvertrag.
Dort sowie in der Zusatzvereinbarung steht nur, dass die Wohnung tapenfrei und geputzt übergeben wird. Von Farben wird nichts erwähnt.

Tapeziert haben wir nicht. Wir haben aber Küche + 2 Räume in einem relativ satten, dunklen Gelb gestrichen, ist noch nicht ganz 3 Jahre her. Einen Raum haben wir erst im September 2009 in einem hellen, ins pastellfarbene gehenden Gelb gestrichen. Da dies das Kinderzimmer ist, haben wir eine Borte angebracht.
Das Schlafzimmer ist weiß, bis auf eine Wand, die haben wir in einem relativ dunklen Rot gestrichen.

Nun fragen wir uns, ob wir streichen müssen oder nicht…???

In RTL gab es vor kurzer Zeit in einer Sendung den Hinweis auf ein Gerichtsurteil (ich glaube des BGH?), das eine rot gestrichene Wand betrifft, die die Mieter nicht weißen mussten, da es wohl mittlerweile zum „Standard“ gehört, zumindest eine Wand farblich abzuheben.

Habt ihr davon schonmal gehört/gelesen?

Sehe ich das richtig, dass wir das Kinderzimmer - gesetzt dem Fall, wir bekommen die Borte ohne große Rückstände wieder entfernt - auf keinen Fall streichen müssen?

Was das Streichen der Küche und der anderen zwei Zimmer betrifft, sind wir uns sehr unsicher, da das Gelb nicht gerade dezent ist.

Es gibt ja die Klausel im Mietvertrag, dass wir anteilig an den Kosten für evtl. Renovierung beteiligt werden können - meint ihr, der Vermieter könnte uns diesbezüglich noch in Anspruch nehmen falls wir nichts streichen?

  1. neuer Mietvertrag

a) Angaben im Mietvertrag entsprechen nicht den Tatsachen

Im Mietvertrag steht, dass sowohl das Bad als auch das Gäste-WC mit Fliesenboden übergeben werden. Wir haben absolut nicht aufgepasst. Im Gäste-WC liegt lediglich ein hässlicher Linoleum-Boden über einem anderen, auch nicht schöneren Linoleum-Boden.

Ich gehe nicht davon aus, dass dort noch Fliesen gelegt werden sollen - habe die Vermieter allerdings noch nicht darauf angesprochen.

Könnten wir darauf bestehen, da es ja im Mietvertrag vereinbart ist?

b) Streichen von Flüssig-Raufaser

Wir würden im Flur gerne Flüssig-Raufaser streichen.

Müssen wir dazu die Erlaubnis der Vermieter einholen?

Stellt dies eine „bauliche Veränderung“ dar? Man kann sie ja nicht einfach ohne weiteres entfernen.

Wir dürfen die Wohnung allerdings unrenoviert übergeben, da wir sie ebenfalls unrenoviert übernommen haben und natürlich selbst gerade alles renovieren.

So gesehen wäre das ja bei Auszug „nicht unser Problem“ - oder doch???

Im Bad ist die Wand ebenfalls bereits mit Flüssig-Raufaser gestrichen, das war aber bereits so.

So, ich denke das wars erstmal, ich hoffe Ihr könnt mir ein wenig weiterhelfen.

Viele Grüße

bezüglich der alten Wohnung gilt:die Wohnung muss fachgerecht abgemalert sein. Also so, als ob es ein Fachmann gemacht hätte. Ich empfehle, die Abnahme durch den Vermieter abzuwarten. Im Abnahmeprotokoll steht dann alles drin, was Sie machen müssen. Das sollten Sie gegebenenfalls nicht unterschreiben, wenn es ihrer Meinung nach nicht korrekt ist. Mit dem Abnahmeprotokoll können Sie dann nötigenfalls immer noch einen Rechtsanwalt befragen.
zum neuen Mietvertrag: wenn sie unterschrieben haben, dass die beiden Räume gefliest übernommen worden, bis sie diese auch gefliest übergeben. Um das zu vermeiden, sollten sie dem Vermieter schnellstens schriftlich mitteilen, dass dieser Passus im Mietvertrag zu ändern ist. Wenn Sie darauf bestehen möchten, dass der Vermieter diese Arbeiten durchführt, dann müssen sie schriftlich dazu mit Fristsetzung auffordern und ihm einen drohen, die Arbeiten gegebenenfalls selbst durchführen zu lassen.
bezüglich der flüssig Rauhfaser: Sie müssen die Wohnung so übergeben, wie sie sie übernommen haben. Also müsste die flüssig Rauhfaser wieder runter. Wenn Sie das nicht wünschen, benötigen Sie das schriftliche Einverständnis des Vermieters, dass sie die flüssig Rauhfaser streichen dürfen und die anschließend drauf bleiben darf.

Hallo,

  1. Alter Mietvertrag:
    Der BGH hat entschieden dass eine farbliche Vorschrift nicht zulässig ist.

Hell Farben müssen nicht überstrichen werden, aber:
Tiefe dunkele Töne (Rot, Braun, Schwarz) müssen vom Vermieter auch nicht hingenommen werden.

Auf gut Deutsch: Penetrante Farben an den Wänden müssen überstrichen werden. Der Vermieter kann auch nach dem Auszug bis zu 6 Monaten, den Mieter noch belangen. Wichtig ist, was der Vermieter im Übergabeprotokoll bemängelt.

  1. Neuer Mietvertrag
    Es ist immer gültig, was im Vertrag und Übergabeprotokoll steht. Stehen dort die gefliessten Bäder, auf jeden Fall den Vermieter vorher ansprechen.

Das eigentliche Streichen mit Flüssigraufaser stellt keine bauliche Veränderung dar. Da diese aber nicht ohne erheblichen Aufwand wieder zu entfernen ist, kann der Vermieter bei einem späteren Auszug auf die Entfernung bestehen, auch wenn im Mietvertrag drin steht, das die Wohnung unrenoviert und besenrein übergeben werden muss.

Liebe Gestresst,

zu 1 - Bevor der VM Dich an den Kosten für eine Renovierung beteiligen kann, muß er Dir Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Da würde ich an Deiner Stelle erstmal entspannt die Übergabe abwarten - das schriftliche Protokoll nicht vergessen!
Farben sind natürlich Geschmackssache und von daher potentiell problematisch, aber wenn „weiß“ nicht erwähnt wurde…

zu2 - keine Fliesen

Du solltest auf jeden Fall mit dem VM sprechen und vielleicht einen Zusatz zum MV vereinbaren. Falls das nicht geht, soltest Du den Zustand zum Einzug dokumentieren und protokollieren.

b) Streichen von Flüssig-Raufaser

keine Ahnung.

und b2 - ist vereinbart, daß Du bei Auszug nicht renovieren mußt? Üblicherweise geht man von regelmäßigen Renovierungen während der Mietzeit aus.

Viele Grüße

Hallo,

generell stimmt die Aussage, dass die Wohnungen nicht mehr gestrichen werden müssen, so nicht. Es gibt viele falsche Vertragsklauseln, die dann dazu führen, dass dies nicht mehr der Fall ist, aber es gibt auch einige gültige. Da Sie zum Einen schreiben, dass die Wohnung nur geputzt und alte Tapeten entfernt werden müssen, aber andererseits schreiben SIe, dass es eine Renovierungsklausel gibt. Wenn Sie diese beiden KLauseln wortgetreu abschreiben, kann ich Ihnen vermutlich etwas mehr helfen. Gibt es sonst noch weitere Passagen bzgl. Schönheitsreparturen, Abnahme, Übergabe etc.?

Bezüglich des neuen Mietvertrages würde ich diese Passage über die Bodenfliesen ändern lassen, da es sonst beim Auszug zu Problemen kommen könnte. Haben Sie ein Übergabeprtokoll, in denen die Böden aufgelistet sind? Ohne weiteres können Sie keine Flüssigraufaser anbringen, da diese, wie Sie bereits geschrieben haben, nur mit viel Aufwand zu entfernen ist und daher eine Ähnlichkeit zur baulichen Veränderung darstellt (die Wand hat danach ja nicht einfach eine überstreichbare Farbe, sondern eine ganz andere Struktur).

Liebe Grüße

mitredenwill

Hallo, gestresst 18.07.2011

Zu 1.
a. Das ist insoweit richtig, wenn der Mieter bei Bezug oder der Mietzeit die wände nach seinen Wünschen mit einer anderen Farbe dekorieren will.
Jedoch kann der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses verlangen, S´sofern eine Renovierung erforderlich ist (Ablauf der Fristen oder eine Renovierung ist erforderlich) kann er im Mietvertrag vereinbaren, dass die Wände weiß zu streichen sind.
b. Nach einem Urteil des BGH kann der Vermieter nicht verlangen, dass die Tapeten entfernt werden müssen.
Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
BGH, Urteil vom 5.4.2006 VIII ZR 109/05

c. Sofern die Wände noch in bewohnbaren Zustand sich befinden, braucht die Farbe nicht erneuert werden. Der Vermieter kann die Farbe der Wände nicht bestimmen, dass diese weiß gestrichen werden müssen. Urteil des (Kammer-gericht Berlin, Az. 8 U 211/04)… Es genügt, wenn die Wände in einem Pastellton gestrichen sind.

Die Wände , welche mit extrem Farbtönen gestrichen sind sollten mit der gle-i chen Farbe wie die anderen Wände überstrichen werden. Sollte sich danach erweisen, dass die farbliche Abweichung doch erheblich ist und der Vermieter dem nachfolgenden Mieter nicht zumuten kann, empfiehlt es sich, die Wände ebenfalls zu überstreichen.

Um sicher zu gehen und sich nicht unnötige Arbeit zu machen, sollte man die Ansicht des Vermieters einholen

d. Hinsichtlich der Klausel im Mietvertrag (die ich im Wortlaut nicht kenne), ist festzuhalten, dass Ihr anteilig an den Kosten für evtl. Renovierung nur be-teiligt werden könnt, wenn die Mietsache so abgewohnt ist, dass der Vermieter diese einem Mietinteressenten nicht anbieten könnte. Sofern die Wohnung in dem derzeitigen Zustand bezugsgeeignet ist, kann er Euch nur in Anspruch nehmen, wenn im Mietvertrag eine gültige Quotenklausel vereinbart wurde. Auch hier hat der BGH erhebliche Eingriffe vorgenommen und diese Klauseln für ungültig erklärt.

Nun zum zweiten Teil, neuer Mietvertrag.
a) Sofern im Mietvertrag vereinbart sein dass das Bad als auch das Gäste-WC mit Fliesenboden übergeben werden, müssen diese Bodenbeläge bereits verlegt sein, sonst ist die Mietsache von Vertragsbeginn an mit einem Mangel belastet (§ § 535 und 536 BGB) Darauf solltet Ihr bestehen und eine ent-sprechende Mietminderung bis zur Fertigstellung der Fliesenböden bestehen (§ 536 BGB). Das BGB kann im Internet unter www.dejure.org.de aufgerufen werden. Man braucht nur die Ziffer des Paragrafen einzugeben und er wird aufgeschlagen.

b) Eine bauliche Veränderung wäre es nicht. Dies insbesondere, wie ihr mitteilt bereits im Bad mit dieser flüssigen Raufaser ein Präzedenzfall geschaffen wurde.

Eine andere frage ist, ob man im Flur eine flüssige Raufaser aufbringen sollte. Dies insbesondere da diese Material eine ziemlich raue Oberfläche hat, die bei Kleinkinder schnell zu Verletzungen führen kann. Auch beim Berühren mit empfindlicher Kleidung können schnell Schäden im vorbeigehen entstehen. Hier bieten sich als äquivalent Glasfasertapeten an.

c) Gegen die Vereinbarung, dass Ihr als Mieter die Renovierung der Mietsache bei Vertragsbeginn übernehmt und der Vermieter sich verpflichtet bei Be-endigung des Mietverhältnisses auf die Renovierung verzichten, ist nichts einzuwenden, wenn dies im Mietvertrag expressis verbis wörtlich so vereinbart wird.

Ich füge Euch im Anschluss an meine Ausführungen noch 2 BGH Ent-scheidungen bei, die Euch auch Antworten auf Eure Fragen geben. Solltet Ihr den vollen Vorhaut dieser Entscheidungen in vollem Umfang Euch zu Gemüte führen wollen, so könnt Ihr im Internet unter www,Bundes Gerichtshof.de

Mit freundlichen Grüßen Willi

BUNDESGERICHTSHOF - BESCHLUSS

VIII ZR 198/10 vom 14. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit

  • 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger
    beschlossen:
    Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2010 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
    Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Formularklausel zur Abwälzung der Schönheits-reparaturen, die dem Mieter bezüglich der Farbwahl Vorgaben macht, der Inhalts-kontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhält, ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach benachteiligt eine Farbwahlklausel den Mieter (nur) dann nicht unan-gemessen, wenn sie ausschließlich für den Zeitpunkt der Rückgabe Geltung beansprucht und dem Mieter noch einen gewissen Spielraum lässt (Senatsurteile vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NZM 2008, 605 Rn. 18; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17 f.).

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
R 224/0VIII Z7 Verkündet am: 18. Juni 2008 in dem Rechtsstreit

BGB §§ 307 Abs. 1 Satz 1 Bb, 535 Abs. 1 Satz 2
a) Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn ab-gewälzten Schönheitsreparaturen in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rück-gabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.
b) Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Aus-führung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07 - LG Berlin AG Pankow
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VIII ZR 198/10 vom 14. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit

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a) Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn ab-gewälzten Schönheitsreparaturen in „neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen“, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rück-gabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.
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Deine Fragen sind wirklich schwer zu beantworten, zumal ich einiges nicht verstehe. Was meinst du mit altem und neuem Mietvertrag? Du hast doch vermutlich nur einen Mietvertrag abgeschlossen, und was im Mietvertrag steht, ist erst einmal bindend. Doch nicht alles was im Mietvertrag steht, egal ob alt oder neu, ist bindend. Es sei denn, es verstößt gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Man nennt es “zwingendes Recht“. Vertragsklauseln, die davon abweichen, sind unwirksam. Der Vertrag als Ganzes bleibt aber bestehen.

Ist eine Klausel unwirksam, tritt hier die gsetzliche Regelung in Kraft. Steht in dem Mietvertrag „Der Mieter muss die Wohnung bei Einzug und bei Auszug renovieren. Da dies als gesetzliche Regelujng nicht zwingend ist, dard der Mieter nur verpflichtet werden. seine eigenen ‚Abnutzungen zu beseitigen.

Das gilt auchf ür die Kacheln im Bad.

Deshalb empfehle ich dir, gehe zum Rechtsanwalt. Der kann anhand des Mietvertrages prüfen, zu welchen Arbeiten du verpflichtet bist. Ich kann dir dazu aus der Ferne nicht raten.

Die Mietrechtsreform hat einiges vereinfach, hier alles aufzuzählen, würde den Rahmen sprengen. Hier in Wer-Weiß_was teilen Mitglieder Ihre Erfahrungen. Es kann und darf keine Rechtsberatung sein. Wäre ohne Einsicht in den Mietvertrag auch nicht möglich.

Ich drück dir die Damen, dass deine Sorgen bald kleiner werden.

Beste Grüßé
Ingrid = Zwillingsjungfrau

Hallo Ingrid,

sorry, ich hätte es vielleicht dazu schreiben sollen aber eigentlich finde ich es logisch. Es geht um alte und neue Wohnung und die dazugehörigen Verträge. Wir ziehen um. Alle anderen haben es verstanden.

Was „das gilt auch für die Kacheln im Bad“ bedeuten soll, verstehe ich wiederum nicht.

Ich danke für deine Antwort, aber hilfreich war sie mir leider nicht :smile:

Viele Grüße

Vielen, vielen Dank für diese ausführliche Antwort und vor allem für die Urteile!!!

Ich werde mir alles später nochmal anschauen und in Ruhe durchlesen :smile:

Grüße und einen schönen Sonntag noch

Hallo waru,

danke für die Antwort.

Richtig, im neuen Mietvertrag ist vereinbart, dass wir die Wohnung bei Einzug nach unseren Wünschen renovieren und sie dann unrenoviert wieder übergeben dürfen. Wie unsere Vormieter auch.

Grüße und schönen Sonntag noch

ZMR 2006 Heft: 12 Seite: 913

Zur Unwirksamkeit einer Formular-Klausel führender Summierungseffekt bei Schönheitsreparaturenregelung sowohl in Formular- wie auch Individualklausel BGB § 307:

Ein zur Unwirksamkeit nur der Formularklausel führender sog. Summierungs-effekt aufgrund des Zusammentreffens zweier – jeweils für sich genommen – unbedenklicher Klauseln kann auch dann vorliegen, wenn nur eine der beiden Klauseln formularmäßig, die andere dagegen individuell vereinbart worden ist

(Bestätigung von – VIII ARZ 5/92 –, ZMR 1993, 216 = NJW 1993, 532).

redaktionell bearbeiteter Leitsatz BGH, Urteil vom 5.4.2006 VIII ZR 163/05

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß ausgeführter Schönheitsreparaturen nach Beendigung eines Mietverhältnisses.
Mit Vertrag vom 28.9.1998 hatte der Beklagte von der Klägerin eine Wohnung in dem Anwesen M.-Straße in D. gemietet. Das Mietverhältnis begann am 1.11.1998 und endete nach vorausgegangener fristloser Kündigung der Klägerin am 31.10.2002.

Über die Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume enthält der Mietvertrag in § 8 Nr. 2 u. a. folgende vorgedruckte Klausel:
"Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Schönheits-reparaturen … auszuführen bzw. ausführen zu lassen …

Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Heizkörper …Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn i. d. R. in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen … spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten … spätestens nach sieben Jahren zu tätigen."

§ 12 des Mietvertrages („Beendigung der Mietzeit“) enthält in Nr. 1 folgende weitere

Regelung:
„Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber zu verlassen. Außerdem sind die Tapeten zu entfernen und die Decken „Wände“ zu streichen.“
Im ersten Satz dieser Klausel sind die Worte „zu verlassen“ in ein freies Textfeld als Fortsetzung des vorangegangenen vorgedruckten Satzteils handschriftlich ein-getragen. Der zweite Satz ist insgesamt handschriftlich angefügt; der Begriff

„Decken Wände“ ist in zwei Worten geschrieben.

Im Zusammenhang mit einer von der Klägerin bereits im Juli 2002 ausgesprochenen Kündigung erstellten die Parteien am 15.8.2002 ein sieben Seiten umfassendes, von beiden Parteien unterschriebenes „Abnahmeprotokoll“, in dem die durchzuführenden Renovierungsarbeiten im einzelnen bezeichnet sind und das mit dem Satz endet:

„Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung ordnungsgemäß und mangelfrei an den Vermieter zu übergeben.“

Am 31.10.2002 räumte der Beklagte die Wohnung. Mit Anwaltsschreiben vom 4.11.2002 forderte die Klägerin unter ausdrücklichem Hinweis auf die §§ 8 und 12 des Mietvertrages sowie unter Bezugnahme auf das Protokoll vom 15.8.2002 und die dort aufgeführten Arbeiten den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 27.11.2002 und mit Ablehnungsandrohung auf, die Schönheitsreparaturen durchzuführen. Weiter heißt es in diesem Schreiben:

"Wenn auch Ihre Partei sich im Protokoll vom 15.08.2002 (zur) Durchführung der oben stehenden … Maßnahmen verpflichtet hat, kommt unsere Mandantschaft Ihnen insofern entgegen, als daß Ihre Partei wahlweise die im Protokoll vom 15.08.2002 übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann oder aber die Verpflichtung, so wie sie sich aus dem Mietvertrag ergeben, vornehmen kann.

Will Ihre Partei Schönheitsreparaturen nach den Bestimmungen des Mietvertrages vornehmen, wären sämtliche Tapeten zu entfernen und im Übrigen die Schön-heitsrenovierungen entsprechend den eingangs zitierten Bestimmungen des Mietvertrages vorzunehmen."

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei seinem Auszug die erforderlichen Schönheitsreparaturen – trotz Setzung der Nachfrist – nicht bzw. nicht ordnungs-gemäß durchgeführt. Nach dem Kostenvoranschlag eines Malergeschäftes seien für die Durchführung der geschuldeten Arbeiten 4140,93 € aufzuwenden. Diesen Betrag hat die Klägerin in den Vorinstanzen als Schadensersatz geltend gemacht. Das AG hat der Klage stattgegeben, das LG hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren noch i. H. v. 3498,64 € weiter. Die Revision blieb erfolglos.

Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen gegen den Beklagten nicht zu. Das Abnahmeprotokoll vom 15.8.2002 enthalte entgegen der Auffassung des AG keine eigenständige Renovierungsverpflichtung, weil es nicht erkennen lasse, daß die Parteien eine neue, vom Mietvertrag unabhängige Anspruchsgrundlage hätten schaffen wollen. Dies habe auch die Klägerin selbst, wie sich ihrem Schreiben vom 4.11.2002 entnehmen lasse, nicht angenommen.

Die Klägerin könne ihren Schadensersatzanspruch auch nicht aus § 8 des Mietver-trages herleiten. Die in § 8 Nr. 2 enthaltene formularmäßige Fälligkeitsregel sei nach der neuen Rechtsprechung des BGH unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteilige (§ 307 BGB). Aus der Sicht eines verständigen Mieters könne die Formulierung „in der Regel … spätestens“ nur die Bedeutung haben, daß er zur Ausführung der Renovierungsarbeiten spätestens nach Ablauf der genannten Fristen verpflichtet sei, und zwar auch dann, wenn ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht bestehe. Die Formulierung „in der Regel“ lasse nicht hinreichend deutlich erkennen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter den Nachweis erbringen könne, daß die Räume noch nicht renovierungsbedürftig seien und er daher die Fristen nicht einhalten müsse. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, daß selbst bei wirksamer Überbürdung der Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses lediglich die Fristen für die Renovierung der Küche, des Bades und der Toilette verstrichen gewesen seien.

Schließlich könne die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf § 12 des Mietvertrages stützen. Zwar handele es sich hierbei um eine (wirksame) Individualabrede; der Erfüllungsanspruch sei jedoch nicht wirksam in einen Schadensersatzanspruch übergeleitet worden. Die Aufforderung der Klägerin in ihrem Schreiben vom 4.11.2002 sei unklar. Sie ermögliche es dem Beklagten nicht, zu beurteilen, inwieweit die Klägerin den Vertrag als nicht erfüllt ansehe; denn es sei ihm die Wahl überlassen worden, entweder die Maßnahmen aus der unwirksamen Regelung des § 8 oder diejenigen aus § 12 des Mietvertrages durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch wegen mangelhaften Anstrichs stehe der Klägerin u. a. deshalb nicht zu, weil sie dessen Voraussetzungen nicht nachvollziehbar dargetan habe. Gleiches gelte für die geltend gemachten Reinigungskosten.

II. Die Revision ist insgesamt zulässig. Das angefochtene Urteil unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Zwar hat das LG die Revision nur „insoweit zugelassen, als die Kammer die Regelung des § 8 Nr. 2 des Mietvertrages für unwirksam hält“. Die hierin liegende Beschränkung der Zulassung auf eine (unselbständige) Rechtsfrage ist jedoch unwirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer – grundsätzlich zulässigen – Beschränkung der Revisionszulassung ist, daß sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht. Fehlt es hieran, dann ist die Beschränkung unwirksam, die Revision also unbeschränkt zulässig (Senatsurteil vom 4.6.2003 – VIII ZR 91/02 –, ZIP 2003, 1399 = NJW-RR 2003, 1192 = WPM 2003, 2139 unter II vor 1 m. w. Nachw.; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 543 Rdn. 10, 11 und 16). Das ist hier der Fall.

III. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Ver-pflichtung aus § 8 Nr. 2 oder § 12 Nr. 1 des Mietvertrages nicht zu.

  1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Klageforderung nicht bereits an der Formulierung der Schönheitsreparaturenklausel in § 8 Nr. 2 des Mietvertrages. Wie der Senat in seiner nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung vom 13.7.2005 (– VIII ZR 351/04 –, ZMR 2005, 934 [935] = WuM 2005, 716 = NJW 2005, 3416 = BGHReport 2006, 18) für eine mit der vorliegenden Klausel identische formularmäßige Bestimmung klargestellt hat, enthält diese keinen starren Fristenplan; vielmehr läßt sie – für den verständigen Mieter erkennbar – durch die den Fristen vorangestellten Worte „in der Regel“ genügend Raum für die Beurteilung im Einzelfall, um eine Anpassung der tatsächlichen Renovierungsintervalle an das objektiv Erforderliche zu ermöglichen.

  2. Die Unwirksamkeit der vorformulierten Klausel des § 8 Nr. 2 des Mietvertrages ergibt sich jedoch aus dem sog. Summierungseffekt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 2.12.1992 – VIII ARZ 5/92 –, ZMR 1993, 216 [217] = NJW 1993, 532 unter II 2; Urteil vom 14.5.2003 – VIII ZR 308/02 –, NJW 2003, 2234 = GE 2003, 944 = ZMR 2003, 653 [655] unter II 2) liegt ein derartiger Summierungseffekt vor, wenn jeweils für sich unbedenkliche, aber inhaltlich zusammengehörige Klauseln in ihrer Gesamtwirkung zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führen. Das gilt auch dann, wenn die zu prüfende Formularklausel mit einer Individualvereinbarung zusammentrifft; denn bei der Prüfung einer Klausel nach § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) ist der gesamte Vertragsinhalt einschließlich seiner Individualteile zu würdigen (Beschluß vom 2.12.1992, a. a. O. unter II 2 m. w. Nachw.; Langenberg, Schönheitsreparaturen, In-standsetzung und Rückbau, 2. Aufl., S. 55 Rdn. 83).

Im vorliegenden Fall enthalten die §§ 8 Nr. 2 und 12 Nr. 1 des Mietvertrages eine Gesamtregelung, die neben der Überwälzung der laufenden Schönheitsreparaturen nach Fristenplan auch die Renovierungspflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses umfaßt. Daß die Endrenovierungsbestimmung in § 12 Nr. 1 individuell vereinbart war und deshalb, für sich allein betrachtet, unbedenklich – weil nicht am Maßstab des § 307 BGB zu messen – ist, beseitigt den Summierungseffekt, wie ausgeführt, nicht. Ebenso unerheblich ist insoweit der Umstand, daß jene Klausel nicht eine vollständige, sondern – wenn auch sprachlich mißglückt – lediglich eine teilweise Endrenovierung vorschreibt („Außerdem sind die Tapeten zu entfernen und die Deckenwände zu streichen“). Insbesondere führt dies nicht dazu, daß die Regelung in § 8 Nr. 2 des Mietvertrages wenigstens teilweise – soweit sie sich nicht inhaltlich mit § 12 Nr. 1 Satz 2 überschneidet – aufrechterhalten werden könnte; darin läge eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel.

  1. In den Vorinstanzen hat die Klägerin geltend gemacht, das „Abnahmeprotokoll“ vom 15.8.2002 enthalte ein konstitutives Schuldanerkenntnis; dies hat das Be-rufungsgericht zu Recht verneint. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie meint allerdings, die Parteien hätten in dem Protokoll hinsichtlich der nach § 8 Nr. 2 und § 12 des Mietvertrages geschuldeten Schönheitsreparaturen eine konkretisierende Vereinbarung getroffen, an die der Beklagte – unabhängig vom Ablauf der im Mietvertrag genannten Fristen – nun gebunden sei. Dies trifft nicht zu.
    Die Regelung in § 8 Nr. 2 des Mietvertrages ist, wie ausgeführt, wegen des Summierungseffekts unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie kann nicht durch eine nachfolgende „konkretisierende“ Vereinbarung, die nach der überein-stimmenden Vorstellung der Parteien auf eben jener – unwirksamen – Bestimmung beruht, geheilt werden. Auch die Annahme einer Bestätigung i. S. des § 141 BGB scheidet aus; denn eine Bestätigung setzt einen Bestätigungswillen und damit das Bewußtsein von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus (BGH, Urteile vom 1.10.1999 – V ZR 168/98 –, NJW 1999, 3704 = WPM 1999, 2513 unter III 2 b aa, und vom 11.2.2003 – XI ZR 130/02 –, WPM 2003, 676 = NJW-RR 2003, 769 unter II 3 b aa). Daran fehlt es hier.

  2. Dem Berufungsgericht ist schließlich auch insoweit zuzustimmen, als es einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Nichterfüllung der individuell verein-barten Endrenovierungsverpflichtung in § 12 Nr. 1 Satz 2 des Mietvertrages mit der Begründung verneint, der Erfüllungsanspruch sei nicht wirksam in einen Schadensersatzanspruch übergeleitet worden. Gegen die Wirksamkeit der Individualvereinbarung über die teilweise Endrenovierung bestehen bei isolierter Betrachtung, wie erwähnt, keine Bedenken. Die Bestimmung ist auch nicht dergestalt von der formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel in § 8 Nr. 2 des Mietvertrages abhängig, daß deren Unwirksamkeit zwangsläufig die Unwirksamkeit der Regelung in § 12 Nr. 1 Satz 2 des Mietvertrages zur Folge hätte. Davon geht ersichtlich auch das LG aus. Denkbar ist allerdings, daß die beiden Klauseln wegen ihres sachlichen Zusammenhangs ein einheitliches Rechtsgeschäft i. S. des § 139 BGB darstellen, das bei Nichtigkeit eines Teils im Zweifel insgesamt nichtig ist. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Einer Zurückverweisung an das LG zur Nachholung entsprechender Feststellungen bedarf es jedoch nicht, weil es auf die Frage der Gesamtnichtigkeit nicht ankommt. Selbst wenn man nämlich davon ausgeht, daß die Unwirksamkeit der Bestimmung des § 8 Nr. 2 sich nicht auf § 12 Nr. 1 Satz 2 des Mietvertrages erstreckt, kann die Klägerin aus der letztgenannten Klausel keinen Schadensersatzanspruch herleiten.

Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht erbrachter Leistung (§§ 280, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) setzt voraus, daß der Gläubiger in seinem mit der Fristsetzung verbundenen Verlangen auf Erbringung der geschuldeten Leistung diese Leistung eindeutig bezeichnet. Das schließt es zwar nicht von vorn-herein aus, daß der Gläubiger dem Schuldner eine Wahlmöglichkeit einräumt, zumal dann, wenn die alternativ geforderte Leistung den Schuldner weniger belastet als die primär geschuldete. Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Klägerin vom
4.11.2002 jedoch dahin ausgelegt, daß angesichts der drei von der Klägerin geltend gemachten Renovierungsverpflichtungen – aus § 8 Nr. 2 und § 12 Nr. 1 des Mietvertrages sowie aus dem „Abnahmeprotokoll“ vom 15.8.2002 – für den Beklagten nicht erkennbar war, zu welchen Leistungen er nach Auffassung der Klägerin verpflichtet sein sollte. Diese Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Richter am AG Dr. Olaf Riecke, Hamburg
________________________________________
ZMR 2006/ Dezember [S. 897-976]/ Entscheidungen [S. 913-976]/913 - Miet- und Pachtrecht - BGH, Urteil v. 5.4.2006 - VIII ZR 163/05
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ZMR 2006 Heft 8 S. 599 ff.

Unangemessene Benachteiligung durch Verpflichtung zum Beseitigen von Tapeten
BGB §§ 538, 307:

Die in einem formularmäßigen Mietvertrag enthaltene Klausel, nach der der Mieter verpflichtet ist, bei seinem Auszug alle von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten zu beseitigen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.
BGH, Urteil vom 5.4.2006 VIII ZR 109/05

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Kaution nach Beendigung eines Mietverhältnisses.

In der Zeit vom 6.11.2000 bis 31.3.2003 hatten die Klägerinnen von der Beklagten eine Wohnung in dem Anwesen F.straße in Sch. gemietet. Über die Erhaltung der Mieträume enthält der Mietvertrag in § 8 Nr. 2 folgende vorgedruckte Klausel:
„Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses ent-sprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden Schönheitsreparaturen fach-gerecht auszuführen (Küchen/Bäder/Duschen/Toiletten: alle 3 Jahre, Wohn- und Schlafräume/Flure/Dielen: alle 5 Jahre, übrige Räume/Fenster/Türen/Heizkörper: alle 6 Jahre). . . .“.

§ 13 des Mietvertrages („Beendigung des Mietverhältnisses“) enthält u. a. folgende formularmäßige Regelungen:

"1. Bei Mietende hat der Mieter dem Vermieter sämtliche Schlüssel auszuhändigen und die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand (vgl. § 8) zurückzugeben.
Eine nach Ablauf der in § 8 Nr. 2 genannten Fristen entstandene, aber nicht erfüllte Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen hat der Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzuholen.

  1. Insbesondere hat der Mieter bei seinem Auszug die Räume zu reinigen, die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch die Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben."
    Bei ihrem Einzug hatten die Klägerinnen die Wohnung in tapeziertem Zustand von der Vormieterin übernommen. Vor der Rückgabe der Wohnung an die Beklagte entfernten sie die Tapeten nicht.

Nach Beendigung des Mietverhältnisses haben die Klägerinnen von der Beklagten die Rückzahlung der verzinsten Kaution verlangt. Die Beklagte hat mit Gegen-forderungen wegen der Kosten für die Entfernung der Tapeten i. H. v. 1210,50 € und für Malerarbeiten an den Türzargen i. H. v. 287,80 € die Aufrechnung erklärt.
Mit ihrer Klage haben die Klägerinnen die Rückzahlung der geleisteten Kaution – nach Abzug einer Nebenkostennachzahlung noch 661,30 € – nebst Zinsen begehrt. Das AG hat die Aufrechnung der Beklagten lediglich hinsichtlich der Kosten für die Malerarbeiten an den Türzargen für begründet gehalten und deshalb der Klage – unter Abweisung im übrigen – i. H. v. 373,50 € nebst Zinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete, vom AG zugelassene Berufung der Beklagten hat das LG zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der vollständigen Abweisung der Klage weiter. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Der Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Ver-pflichtung zur Entfernung der Tapeten nicht zu, weil § 13 Nr. 2 des Mietvertrags gemäß § 307 BGB (früher: § 9 AGBG) unwirksam sei. Dadurch, daß der Mieter zusätzlich zu der in § 13 Nr. 2 enthaltenen Regelung nach § 8 Nr. 2 die laufenden Schönheitsreparaturen durchzuführen habe, ergebe sich ein Summierungseffekt, der zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders führe. Nach dem Wortlaut der Klauseln seien die Klägerinnen verpflichtet, auch möglicherweise gerade erst im Rahmen von laufenden Schönheitsreparaturen erneuerte Tapeten wieder zu entfernen. Für eine so weitgehende Verpflichtung bestehe kein rechtfertigendes Interesse der Beklagten.

II. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagten steht gegenüber dem Anspruch der Klägerinnen auf Rückzahlung der restlichen Kaution keine aufrechenbare Gegenforderung (§ 387 BGB) wegen der Kosten für das Entfernen der Tapeten zu.

  1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte keinen An-spruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) wegen Nichterfüllung der in § 13 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltenen Ver-pflichtung der Klägerinnen zur Beseitigung der von ihnen angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Tapeten hat. Die Formularklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB – der auf das am 31.3.2003 beendete Mietverhältnis anzu-wenden ist (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) – unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. auch LG Saarbrücken, NZM 2000, 1179; Knops, in: Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 535 Rdn. 54; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Aufl., 1 B, Rdn. 84).

a) Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch die Aus-führung der Schönheitsreparaturen. Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung – auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auf den Mieter übertragen (st. Rspr., BGHZ 92, 363 = ZMR 1985, 84 [87]; BGHZ 101, 253 = ZMR 1987, 415 [419]). Jedoch ist eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungspflichten belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie dem Mieter eine höhere Instand-haltungsverpflichtung auferlegt, als der Vermieter dem Mieter ohne die vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schulden würde (Senatsurteil vom 23.6.2004 – VIII ZR 361/03 –, ZMR 2004, 736 [738] = NJW 2004, 2586, unter II 2 a). Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Klausel in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB (§ 9 AGBG) unwirksam (Urteil vom 14.5.2003 – VIII ZR 308/02 –, ZMR 2003, 653 [655] = NJW 2003, 2234, unter II 1 m. w. Nachw.; Urteil vom 25.6.2003 – VIII ZR 335/02 –, NJW 2003, 3192, unter III 2).

b) Eine andere Beurteilung ist auch hinsichtlich der in § 13 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltenen Rückgabeklausel nicht gerechtfertigt. Gemäß § 8 Nr. 2 des Mietvertrags hat der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen nach Maßgabe eines Fristenplans auszuführen; nach § 13 Nr. 1 des Vertrags sind fällige Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses nachzu-holen. Durch die in § 13 Nr. 2 des Mietvertrags geregelte Pflicht des Mieters, bei Be-endigung des Mietverhältnisses die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Wand- und Deckentapeten zu beseitigen, wird dem Mieter eine zusätzliche Renovierungspflicht auferlegt.

Der Mieter wird durch die in § 13 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Rückgabeklausel – wie im Falle der vorgenannten Endrenovierungsklausel (oben a) – in einem über-mäßigen, gemäß § 307 BGB unzulässigen Umfang mit Renovierungsverpflichtungen belastet, weil ihm unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses und vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen die Beseitigung aller in der Wohnung vorhandenen Tapeten auferlegt wird. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß die Klausel den Mieter nach ihrem Wortlaut sogar dann zu einer Entfernung der Wand- und Deckentapeten verpflichtet, wenn er diese im Rahmen der fälligen Schönheitsreparaturen gerade erst erneuert hat; in diesem Fall – eine ordnungsgemäße Ausführung vorausgesetzt – ist jedoch die erneute Herstellung einer Wand- und Deckendekoration, und damit die Beseitigung der vorhandenen Tapeten, nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung der Revision ist es ohne Bedeutung, daß die Klausel den Mieter nur zur Entfernung, nicht dagegen zur Wiederanbringung von Tapeten verpflichtet. Denn dem Mieter wird auch hierdurch ein Übermaß an Renovierungspflichten auferlegt, wenn es in Anbetracht des Erhaltungszustandes der Tapeten einer Entfernung noch nicht bedarf. Im übrigen wird der Mieter durch die Pflicht zur Entfernung der Tapeten, die einen erheblichen Arbeitsaufwand erfordert, nicht in geringerem Umfang belastet als durch die vorgenannte – unzulässige – Endrenovierungsklausel, die den Mieter zur Rückgabe der Wohnung in renoviertem – nicht notwendig in neu tapeziertem – Zustand verpflichtet.
Die Klausel ist auch nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt; denn ein Interesse, den Mieter zu Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, ist nicht schutzwürdig (Senatsurteil vom 23.6.2004, a. a. O.).
c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus dem Umstand, daß die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Schönheitsreparaturklausel – wie noch auszuführen ist (unter 2.) – unwirksam ist. Denn der Verwender einer aus zwei Teilen bestehenden Klausel, deren einer Teil – hier die Rückgabeklausel – allenfalls dann Bestand haben könnte, wenn der andere Teil – die Schönheitsreparaturklausel – unwirksam ist, kann sich wegen des Gebotes der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des anderen Klauselteils berufen (vgl. Senatsurteil vom 14.5.2003, a. a. O.).

  1. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB) kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt unterlassener Schönheitsreparaturen in Betracht. Die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene formularmäßige Schönheitsreparaturklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt.
    Die Klausel enthält, wie der Senat selbst feststellen kann, einen „starren“ Fristen-plan. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durch-schnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zulegen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 102, 384 [389 f.] m. w. Nachw.). Aus der Sicht eines verständigen Mieters hat die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Regelung – wonach der Mieter ver-pflichtet ist, die während der Dauer des Mietverhältnisses „entsprechend nach-stehenden Fristen fällig werdenden“ Schönheitsreparaturen auszuführen – die Be-deutung, daß der Mieter nach Ablauf der verbindlichen, nach der Nutzungsart der Räume gestaffelten Fristen von drei, fünf bzw. sechs Jahren auch dann eine Renovierung schulden soll, wenn die Wohnung nach ihrem tatsächlichen Er-scheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 5.4.2006 – VIII ZR 106/05 –, zur Veröffentlichung bestimmt [ZMR 2006, 597 – in diesem Heft –] unter II 2, zu einem vergleichbaren Fristenplan). Eine solche „starre“ Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 23.6.2004, a. a. O., unter II 2; Urteil vom 22.9.2004 – VIII ZR 360/03 –, ZMR 2005, 34 [37] = NJW 2004, 3775, unter II 1 b; Urteil vom 5.4.2006, a. a. O.). Die Unwirksamkeit des Fristenplans hat auch die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 23.6.2004, a. a. O., unter II 3; Urteil vom 5.4.2006, a. a. O., unter II 3 m. w. Nachw.).

  2. Der Beklagten steht schließlich kein Schadensersatzanspruch wegen einer Ver-letzung der Pflicht der Klägerinnen zur ordnungsgemäßen Rückgabe der Miet-wohnung zu (§§ 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB). Zwar ist der Mieter bei Vertragsende grundsätzlich verpflichtet, das Mietobjekt – von der durch den ver-tragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Abnutzung abgesehen (§ 538 BGB) – in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand; er hat des-halb, wenn sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstige bauliche Maßnahmen zu beseitigen (Senatsurteil, BGHZ 96, 141 [144 f.] = ZMR 1986, 48 [49], zu § 556 BGB a. F.; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 546 Rdn. 45 m. w. Nachw.). Entgegen der Auffassung der Revision bestand eine solche Verpflichtung der Klägerinnen im vorliegenden Fall jedoch nicht.
    Ob die aus § 546 Abs. 1 BGB folgende Wiederherstellungspflicht des Mieters auch die Entfernung von ihm oder vom Vormieter angebrachter Tapeten umfaßt, bedarf keiner Entscheidung. Zustandsverändernde Maßnahmen muß der Mieter jedenfalls dann nicht beseitigen, wenn er sie im Rahmen seiner Verpflichtung zur Vornahme von Schönheitsreparaturen durchführt (vgl. Scheuer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., V, Rdn. 18 m. w. Nachw.). So liegt es hier, weil § 8 Nr. 2 des Mietvertrags den Klägerinnen die Ausführung der Schönheits-reparaturen auferlegt, zu denen auch Tapezierarbeiten gehören (vgl. BGHZ 92, 363 [368] = ZMR 1985, 84 [87]). Als Verwenderin der Formularklausel kann sich die Be-klagte nicht auf deren Unwirksamkeit berufen (vgl. BGH, Urteil vom 4.12.1997 – VII ZR 187/96 –, NJW-RR 1998, 594 = WPM 1998, 767, unter III 2 b; Urteil vom 13.10.2004 – 1 ZR 249/01 –, NJW-RR 2005, 314, unter III). Anderenfalls würde der Mieter – die von der Revision befürwortete Anwendbarkeit des § 546 Abs. 1 BGB vorausgesetzt – schlechter gestellt als im Falle der Wirksamkeit der Schönheits-reparaturklausel, die einen Wiederherstellungsanspruch des Vermieters, wie aus-geführt, von vorneherein ausschließt und den Mieter – anders als im Falle der An-wendbarkeit des § 546 Abs. 1 BGB – allenfalls dann zu einer Entfernung der Tapeten verpflichtet, wenn ihr Zustand dies erfordert.

Richter am BGH Wolfgang Wellner, Karlsruhe
________________________________________
ZMR 2006/ August [S. 573-652]/ Entscheidungen [S. 593-652]/599 - Miet- und Pachtrecht - BGH, Urteil v. 5.4.2006 - VIII ZR 109/05
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Hallo,

diese Anfrage ist so komplex, hier ist ein Fachanwalt gefragt. Dieser kann dann direkt aus ihrem Mietvertrag die Fragen beantworten. Da kann ich leider nicht weiterhelfen.

Die besten Grüße aus Göppingen
V.Weiser

Du bist ja wirklich arg gestresst. Ich fange also noch einmal von vorne an.
Alter Mietvertrag.

Wenn darin steht, dass die Wände tapetenfrei und geputzt zurückzugeben sind, so hat dies Gültigkeit. Ob ihr die Wände streichen müsst oder nicht, hängt davon ab, wann ihr die Räume jeweils zuletzt gestrichen habt. Lt. Urteil BGH WuM 2005,5ß sind folgenden Fristen angemessen.
alle drei Jahre für Küchen, Bäder und Duschen
alle fünf Jahre für Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten
alle sieben Jahre für andere Nebenräume. Die Fristen gelten auch für die Anstriche von Fenstern, Türen und Heizungsrohren.

In einem Mietvertrag lassen sich folgende Regelungen unterscheiden. Eine Klausel zur Anfangsrenovieren .d- h. .zu Beginn des Mietvertrages ist unwirksam. Der Mieter kann nicht bereits bei Einzug dazu verpflichtet werden.

Die Bestimmung für laufende Schönheitsreparaturen wurde durch das BGH in einigen Fällen für unwirksam erklärt.

Eine Bestimmung zur Endrenovierung , die in jedem Fall eine Renovierungsfrist bei Auszug festlegt, ist unwirksam. Es muss festgestellt werden, ob überhaupt ein Renovierungsbedarf besteht.

Da eine Farbwahlkausel in Eurem Mietvertrag nicht eingefügt ist, seid ihr nicht verpflichtet, farblich abgesetzte Wände zu weißen.

Zur Klausel im Mietvertrag, dass ihr anteilig an den Kosten für evtl. Renovierung beteiligt werden können, ist richtig. Deshalb empfehle ich Euch, macht ein Übergabeprotokoll, in welchem alle Beanstandungen vermerkt sein sollten. Dann kann der Vermieter nachträglich nicht mit Forderungen kommen, die im Übergabeprotokoll nicht bemängelt wurden.

Falls ihr die Wohnung ohne ein Übergabeprotokoll bereits zurückgegeben habt wären nur die Räume zu renovieren, für die die Fristen für Schönheitsreparaturen abgelaufen sind. Die Meinung, dass die Mieter bei Auszug nicht renovieren müssen, wenn sie eine unrenovierte Wohnung übernommen haben, ist falsch.

Zum neuen Mietvertrag,´.
Wurde bei der Übergabe der Wohnung ein Übergabeprotokoll geschrieben? Ist dies nicht der Fall, steht also nur im Mietvertrag, das Bad und Gästetoilette gefliest übergeben wurden, dann ist bezüglich der Gästetoilette sofort schiftlich zu widersprechen. Sonst seid ihr verpflichtet, bei Auszug diesen Raum mit Fliesen zu übergeben. Fragt in diesem Zusammenhang an, ob der Vermieter plant, die Gästetoilette noch zu fliesen. Ist dies nicht Fall, so erbittet eine schriftliche Bestätigung, dass dieser Raum ungefließt ist. Teile dem Vermieter mit, was du jetzt planst. Das kann sein:
dem Vermieter ankündigen, dass du diese Arbeiten durch einen Fachbetrieb ausführen lassen willst (Angebot beifügen) und ihm schreiben, dass du diese Summe mit der Miete verrechnen wirst. Bitte denke daran, dies immer schriftich. Mündliche Absprachen sind sehr schwer zu beweisen. Ob dieser Mangel bereits eine Mietkürzung rechtfertigt, kann ich nicht sagen, das ist von Land zu Land verschieden.

Zum Streichen des Flurs mit Flüssig-Raufasertapete. ist darüber zu entscheiden,. ob sie sich so problemlos wie Tapete wieder entfernen lässt, Hier kommt es darauf an, was im Mietvertrag im Falle eines Auszugs steht. Auch hier solltet ihr beim Vermieter schriftlich anfragen, ob er dies gestattet.

Maßnahmen, die allgemein üblich sind und sich im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs halten, kann der Vermieter nicht verbieten. Ihr solltet auf jeden Fall vor Beginn der Arbeiten den Vermieter schriftlich dazu um Stellungnahme bitten. Macht darauf aufmerksam, dass die Wände im Badezimmer ebenfalls mit Flüssig-Raufaser gestrichen sind.

Zur unrenovierten Rückgabe. Ist dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart? Sonst gilt, was ich weiter oben dazu gesagt habe.

Ich möchte mich dafür entschuldigen, dass ich beim Lesen eine falsche gedankliche Verknüpfung von altem zu neuem Mietrecht herstellte.

Wenn Ihr Zweifel habt, geht zum Anwalt.

Mit freundlichen Grüßen

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tut mir leid, meine Antwort war nicht böse gemeint!!!

danke für die nun doch so ausführlichen Ausführungen

ich habe jetzt gemerkt, dass wir ja doch schon fast 4 Jahre hier wohnen.

D.h. die Küche müssten wir auf jeden Fall streichen. Richtig?

Die Bäder sind zum Glück komplett gefliest :smile:

Wg. der Klausel zur Anfangsrenovierung -
Wir wurden ja nicht dazu verpflichtet, aber so wie der Vormieter die Wohnung hinterlassen hat, waren wir dazu gezwungen. Die Tapeten waren ein einziges Puzzle, schlechter als laienhaft geklebt, dahinter reichlich Schimmel usw. …

Also meinst du, auch die rote Wand im Schlafzimmer müssten wir evtl. nicht weißen?
Vielleicht streichen wir einfach einmal drüber, dass es nicht mehr ganz so stark ist… ist ja jetzt auch eine eher kurze Wand.

Was das Übergabeprotokoll angeht … ich gehe davon aus, dass der Vermieter so stur sein wird und darauf bestehen wird, dass wir alles weißen, da es unsere Vormieter auch getan haben usw.
Aber gut, auf Weiß kann er ja nicht bestehen.

Aber da die 5 Jahre für Wohnräume (würde 2 Zimmer betreffen + die rote Wand im Schlafzimmer) noch nicht abgelaufen sind, müssten wir es ja theoretisch nicht tun. Nur die Farbe ist eben fraglich.

Kennt denn keiner die Gerichtsentscheidung zur roten Wand? :frowning:
Vllt habe ich auf der Web-site von rtl mehr Erfolg. Mal nachsehen.

Na gut, dann werden wir wohl erstmal abwarten, was der Vermieter meint. Im Zweifelsfall können wir es ja noch nachträglich streichen, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe.

Neuer Mietvertrag - Übergabeprotokoll:
Ja, es wurde ein Protokoll geschrieben, da es erhebliche Mängel gab, jedoch haben wir keine Kopie von diesem Protokoll erhalten, so dass ich eigentlich gar nicht weiß, was dort drin stand.
Unser Vormieter hat es auch nicht unterschrieben.

In unserem neuen Mietvertrag steht drin, dass wir die Wohnung unrenoviert übergeben, d.h. wir müssten keine Tapeten entfernen oder dergleichen.
Wenn wir natürlich länger dort wohnen, müssten wir nach den Richt-Fristen renovieren, das ist klar.

Also vielen Dank nochmal für die dann doch sehr hilfreiche Antwort! :smile:

Urteile zur Farbwahlklausel
Unter Mietrecht Farbwahlklausel fand ich diverse Urteile. z. B.:

Der BGH deutet zwar an, dass eine Farbwahlklausel, die sich nur auf die Rückgabe der Wohnung beschränkt, wirksam sein könnte. Eine klare Entscheidung des BGH liegt hierzu jedoch nicht vor, so dass auch bei Verwendung solcher Klauseln Vorsicht geboten ist. (Autor: Engel, BGH, Urteil vom 18. Juni 2008, VIII ZR 224/07)

Mit Az. VIII ZR 50/09 vom 20.01.2010 hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsauffassung zur freien Farbwahl bei Schönheitsreparaturen in Mietverträgen fortgeführt. Der Mieter hatte einen Mustermietvertrag unterschrieben. Darin war festgehalten, dass der Mieter zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Die fachgerechte Ausführung galt für das Tapezieren, Streichen der Wände, Decken und Fußböden, der Heizkörper sowie den Fenstern und Türen. In einer Anlage zum Mietvertrag wurde darauf hingewiesen, dass die Fenster und Türen ausschließlich Weiß zu lackieren seien. Nach Beendigung des Mietverhältnisses stellt der Vermieter fest, dass der Mieter sich nicht an die Vereinbarung gehalten hatte und klagte auf Schadenersatz.

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit diesem Fall zu beschäftigen und entschied zugunsten des Mieters. Die Farbvorgabe auch innerhalb der Mietzeit ist ein Eingriff in den persönlichen Lebensbereich des Mieters und somit unzulässig. Darüber hinaus sprach der BGH den Mieter sogar von der Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen frei. Bei diesen handelt es sich um eine gesamte Rechtspflicht, die nicht in einzelne Aktivitäten aufgegliedert werden darf."

Setze die Begehungso an, dass dir noch Frist bleibt für evtl. Veränderungen.

Streiche also nur die Wände, wo die Frist abgelaufen ist.

Übergabeprotokoll
alte Wohnung
Wenn der Vermieter bei Auszug das Übergabeprotokoll nicht unterschreiben will, dann bitte einen „Fachmann“ wie Architekt oder Malermeister bei der Begehung der Wohnung anwesend zu sein. Das geht auch, wenn der Vermieter die Begehung vorher ablehnt. Der Zeuge unterschreibt dann das Protokoll. Eine Kopie erhält der Vermieter per Post. Das sichert dich weitgehend ab.

neue Wohnung
Erbitte vom Vermieter eine Kopie des von dir unterschriebenen Übergabeprotokolls. Auch wenn du es nicht unterschrieben hast, solltest du auf Aushändigung bestehen. So weißt du nicht, welche Arbeiten vom Vermieter bzw vom Vormieter zu übernehmen sind. Außerdem kannst du bei Auszug nicht verpflichtet werden, die bei Einzug vorhandenen Schäden zu reparieren.

Mache in diesem Zusammenhang auf den ‚Schimmel unter den Tapeten aufmerksam. Schimmelbeseitigung ist Vermietersache. Du kannst nicht wissen, ob er durch schlechte Lüftung oder Feuchtigkeit in den Wänden entstanden ist. Auf jeden Fall sollte er entfernt werden.

Und bedenke bitte, Rechtsauskünfte darf ich nicht geben
das dürfen nur Anwälte. Ich kann nur eigene jahrzehntelange Erfahrungen weitergeben. Wenn das für dich eine Hilfe ist, dann freut es mich.
Mit freundlichen Grüßen
Ingrid = Zwillingsjungfrau

Hallo und guten Morgen,

zu den Fragen:

  1. Tatsächlich ist der Mieter in der Farbwahl „relativ“ frei. Die Farbgebung muss allerdings allgemeingefällig sein, es dürfen keine „knalligen“ Farben verwendet werden, die eine schnelle Weitervermietung unmöglich machen.

http://news.immobilo.de/2011/01/26/3165-mieter-muess…

Hier entscheiden die Gerichte höchst unterschiedlich. Während in Berlin vielleicht ein Richter rote Wände durchgehen lässt, kann ein Richter in Hamburg entscheiden, dass rot inakzeptabel ist und dem Vermieter keine schnelle Weitervermietung ermöglicht. Um sicherzugehen, sollte man sich vor Auszug mit dem Vermieter einigen.

  1. Bezüglich der Fliesen, die im Mietvertrag genannt werden: es kommt hier ganz darauf an, was individuell vereinbart wurde. Hat der Vermieter zugesagt, dass neu gefliest wird?

  2. Das Streichen mit Flüssig-Raufaser dürfte zwar zulässig sein, jedoch sehe ich hier einen Beseitigungsanspruch des Vermieters bei Auszug. Um Streitigkeiten bei Einzug und nach Beendigung des Mietverhältnisses aus dem Weg zu gehen, sollte daher unbedingt vorher das Einverständnis des Vermieters eingeholt werden, zumindest aber sollte man sich darauf einigen, dass man bei Auszug alles wieder in den ursprünglichen Zustand versetzt.

hallo

zu 2
meiner meinung nach gilt die Vereinbarung mit den fliesen. Stehen Fliesen im Mietvertrag müssen Fliesen sein.
Wegen der Gestaltung der Wände in der neuen wohnung folgender Bericht:
„Darf’s auch etwas Rot sein?
Unter „Farbwahlklauseln“ verstehen Mietrechtsexperten Regeln, die festlegen, dass die Schönheitsreparaturen in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind- Auch hier entschied der BGH: Derartige Vorgaben sind unwirksam (Az. VIII ZR 224/07 und VIII ZR 166/08). „Während der Mietzeit kann der Mieter sich nach seinem eigenen Geschmack einrichten", erläutert Ropertz. „Vorgaben hinsichtlich Tapeten und Farben sind unzulässig - und als Konsequenz ist die gesamte Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam." Ebenfalls unwirksam sind Vorgaben zur Ausführungsart - wenn also zum Beispiel im Mietvertrag steht, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Vermieters von der bisherigen Ausführungsart abweichen darf, so der BGH (Az. VIII ZR 199/06). Ropertz: „Nimmt man die Klausel wörtlich, müsste der Mieter seinen Vermieter jedes Mal um Erlaubnis fragen, wenn er die Wohnung in einer bestimmten Farbe anstreichen will oder wenn er statt Blümchentapete eine Raufasertapete an die Wand kleben möchte."

zu 1
da bin ich mir nicht sicher.
die Urteile und Kommentare dazu verwirren mich mehr als dass sie Klarheit bringen.
Es kommt auf die Formulierung der Renovierungsklausel an, ob sie gültig ist oder nicht.
Zum Auszug habe ich einen Artikel aus der Süddeutschen Zeitung gefunden vom 10.10.08:
Zitat:
„Ein Mieter darf also seine Wohnung nicht in einem zu bunten Zustand übergeben. Hat er nämlich extravagant gestrichen, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. „Dies gilt unabhängig davon, ob Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart wurden beziehungsweise fällig sind“, sagt Rudolf Stürzer, Vorsitzender von Haus und Grund München. Wer seine Wohnung auf ungewöhnliche Art und Weise verändere, überschreite den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache. Dies kann die farbliche Gestaltung der Wände betreffen, das Anbringen bunter Tapeten oder das farbige Lackieren von Fenstern und Türen.
„Mieter sollten es sich gut überlegen, bevor sie zu tief in den Farbtopf greifen, weil man die Farben beim Auszug wieder teuer überstreichen muss", sagt Beatrix Zurek, Vorsitzende des Mietervereins München, „Der Mieter muss die Wohnung in einer Farbe zurückgeben, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird", sagt Stürzer.
Spielraum im Kinderzimmer
Wo die Grenzen des zulässigen Geschmacks liegen, steht aber nicht im Gesetz. Ob eine Farbgestaltung dem Vermieter zumutbar ist, darüber entscheiden die Richter. Ihre Geschmäcker gehen aber zum Teil weit auseinander - die Urteile der Gerichte sind so bunt wie manche Wände.
Eine gemusterte Tapete in Rosa mit unterschiedlich glänzender Oberfläche entspreche zum Beispiel keiner zurückhaltenden, dem allgemeinen Geschmack ent- sprechenden Gestaltung mehr, entschied das Landgericht Berlin (Az. 65 S 224/06). In diesen Fällen muss der Mieter bei seinem Auszug den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und die Kosten dafür übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn er Türen oder Heizungsrohre in Violett oder Türkis gestrichen hat (Amtsgericht Landshut, Az. 3 C 1594/07), die Wandfarbe mit Schwämmen in Wischtechnik aufgebracht oder die Wände ungewöhnlich bemalt und marmoriert hat (Amtsgericht Hamburg, Az. 48 C 145/05). Eine hellblau marmorierte Flurtapete sei dagegen keine extreme Farbgestaltung, meinte das Landgericht Lübeck (Az. 14 S 221/00).
Größeren Spielraum haben Mieter bei der Gestaltung von Kinderzimmern. So entschied zum Beispiel das Landgericht Frankfurt, dass Mieter eine Sternchen-Tapete im Kinderzimmer beim Auszug nicht auf eigene Kosten beseitigen müssen. Das Anbringen spezieller Kindertapeten sei keinesfalls ungewöhnlich und gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung (Az. 2-11 S 125/06). Ähnlich urteilte das Landgericht Berlin in einem Fall, in dem Mieter eine unrenovierte Wohnung bezogen und im Kinderzimmer eine bunte Harry-Potter-Tapete verklebt hatten. Müssten Mieter eine Wohnung selbst renovieren, seien sie in der Gestaltung der Wände grundsätzlich frei. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit würden erst dann überschritten, wenn sie sehr ausgefallene Farben wählten. Das Kleben einer Harry-Potter-Tapete im Kinderzimmer halte sich jedoch im Rahmen des zu Wohnzwecken Üblichen (Az. 62 S 87/05).
Die Kardinalfrage aber dürfte nach wie vor sein, ob die Parteien im Mietvertrag eine wirksame Renovierungsverpflichtung des Mieters vereinbart haben. Denn nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind viele Klauseln, die den Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichten, unwirksam. So zum Beispiel der Satz: „Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen" (Bundesgerichtshof, VIII ZR 199/06). Gleiches gilt für sogenannte Farbwahlklauseln, die der Bundesgerichtshof jüngst für unwirksam erklärt hat. So benachteilige die Formulierung „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen" den Mieter unangemessen, da sie ihm schon während der Mietzeit eine bestimmte Farbgestaltung vorschreibe (Az. VIII ZR 224/07).
„Während der Mietzeit dürfen Vermieter aber nicht mitreden und können erst recht keine Vorschriften machen, wenn es um Einrichtung und Dekoration der Wohnung geht. Die Fragen, ob Tapete oder nicht, ob Rauhfaser oder Blümchen, ob weiß gestrichen oder orange, darf ausschließlich der Mieter entscheiden", sagt Mietervereinsvorsitzende Zurek.
Wenn der Mieter beim Auszug zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, sollte er zu seiner eigenen Sicherheit weiß streichen. Denn was manche vielleicht langweilig finden, besteht in jedem Fall den Geschmackstest der Gerichte."

Ich weiß nicht, ob das in eurem Fall hilfreich ist.

Elfriede

Hallo,
es tut mir leid, binzwar Hausbesitzer, aber kein Vermieter und daher diesbezüglich nicht auf dem aktuellen Stand.
LG

Hallo,

Wenn ich das nun richtig recherchiert habe, kann der Vermieter
mittlerweile nicht mehr verlangen, dass die Wände geweißt
werden - richtig?

Das kommt darauf an, ob zusätzlich zur Endrenovierung auch Schönheitsreparaturen nach Fristenplan und/oder Anfangsrenovierung vereinbart wurden.

Dort sowie in der Zusatzvereinbarung steht nur, dass die
Wohnung tapenfrei und geputzt übergeben wird. Von Farben wird
nichts erwähnt.

Dann wisst ihr doch, wie die Wohnung aussehen soll. Farbliche Gestaltung der Wände ist egal, es sei denn es sind Farben gewählt worden, die man nicht mit einmal streichen deckend bekommt.

Es gibt ja die Klausel im Mietvertrag, dass wir anteilig an
den Kosten für evtl. Renovierung beteiligt werden können -
meint ihr, der Vermieter könnte uns diesbezüglich noch in
Anspruch nehmen falls wir nichts streichen?

Dies bezieht sich sicherlich auf die laufenden Schönheitsreparaturen, sollten diese zusätzlich vereinbart worden sein, müsst ihr gar nicht renovieren.

Im Mietvertrag steht, dass sowohl das Bad als auch das
Gäste-WC mit Fliesenboden übergeben werden. Wir haben absolut
nicht aufgepasst. Im Gäste-WC liegt lediglich ein hässlicher
Linoleum-Boden über einem anderen, auch nicht schöneren
Linoleum-Boden.

Ich gehe nicht davon aus, dass dort noch Fliesen gelegt werden
sollen - habe die Vermieter allerdings noch nicht darauf
angesprochen.

Könnten wir darauf bestehen, da es ja im Mietvertrag
vereinbart ist?

Könntet ihr. Aber ich würde um nicht sofort mit Stress zu beginnen, den Vermieter erst einmal darauf ansprechen.

b) Streichen von Flüssig-Raufaser

Wir würden im Flur gerne Flüssig-Raufaser streichen.

Müssen wir dazu die Erlaubnis der Vermieter einholen?

Stellt dies eine „bauliche Veränderung“ dar? Man kann sie ja
nicht einfach ohne weiteres entfernen.

Ich würde auch in diesem Punkt mit dem Vermieter sprechen.

Gruß
Lendzy

Hallo,
google mal bitte folgendes Urteil:
VIII ZR 316/06.
das wird dir weiterhelfen.
Liebe Grüsse von der weissen Riesen.
PS: ich kann hier keine PDF hochladen, sonst hätte ich dir das Urteil zugemailt, sorry.