Verschwiegenheitsverpflichtung

Hallo!

Weiß jemand zufällig, was im Folgenden mit der Formulierung „interne Büroverhältnisse“ gemeint ist?

Die berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten erstrecken sich auch auf interne Büroverhältnisse des Berufsträgers, sowie auf seine gegebenenfalls bekannt werdenden persönlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Verhältnisse.

Beinhalten diese „internen Büroverhältnisse“ bspw. auch das Wissen um:

  • die Organisationsstruktur/das Organigramm des Unternehmens, in welches das „Büro“ eingebettet ist,

  • den Zeitpunkt, zu dem eine bestimmte, für das „Büro“ verantwortliche Abteilung ins Leben gerufen wurde,

wenn hierüber im Außenauftritt des Unternehmens (z.B. Webseite) keine Infomationen verfügbar sind?

Kontext: Es geht um die Frage, welche Informationen in eine Kammerbeschwerde einfließen dürfen, ohne dass Verschwiegenheitspflichten missachtet werden. Die Formulierung „interne Büroverhältnisse“ ist hier recht vage.

Vielen Dank im Voraus für konstruktive Beiträge!

Hallo,

abgesehen davon, daß die allermeisten Verschwiegenheitspflichten für AN viel zu weitgehend sind und einer AGB-Kontrolle nicht standhalten, ist der veröffentlichte Schnipsel nicht aussagekräftig genug, um ihn beurteilen zu können. Da fehlt zB der Zusammenhang zu den anscheinend existierenden weiteren Verschwiegenheitspflichten - und zwar im Wortlaut.

&tschüß
Wolfgang

Hallo und danke @Albarracin für den Denkanstoß.

Nun, die erwähnten weiteren Verschwiegenheitspflichten im Zusammenhang mit dem Schnipsel sind in § 43a (II) BRAO geregelt; der AGB-Bereich kommt also nicht zum Tragen.

Im Arbeits- und Ausbildungsverhältnis - und darüber hinaus - erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht der auf die BRAO hin verpflichteten Berufsträger bekanntlich auch auf sonstige Mitarbeiter.

Nach BRAO ist die Verschwiegenheitspflicht zunächst vollumfänglich definiert - sie bezieht sich tatsächlich auf „alles, was in Ausübung des Berufs bekannt geworden ist“, mit Ausnahme von „Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen“.

(Weiterhin gilt § 2 BORA, welcher sich konkret auf das Mandatsgeheimnis bezieht und hier nicht von Interesse ist, da es ums Arbeitsrechtliche geht.)

Die Frage könnte also wie folgt heruntergebrochen werden: Welche Tatsachen bezüglich „interner Büroverhältnisse“ könnten „ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung“ unterliegen - arbeitsrechtlich gedacht.

Gruß
Susanne

Könntest Du bitte mal Klartext reden, worum es hier geht? Will hier ein Angestellter/eine Angestellte bei einem RA den eigenen Chef bei der Kammer anschwärzen? Oder geht es um einen früheren Chef/Ausbilder, der angeschwärzt werden soll? Oder ist das eher eine Art Hausaufgabe aus der Berufsschule, …?

Und welche Rolle spielt dabei das Organigramm? Und wieso ist da dann plötzlich von einem „Unternehmen“ die Rede? Geht es hier um einen Syndikusanwalt?

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@Wiz: Ich wüsste nicht, warum auf Ihre Fragen einzugehen wäre, zumal selbige unangemessene Unterstellungen enthalten. Achten Sie bitte auf Ihre Wortwahl.

Haggahugga warrantschko -

Ja, nee, is klar.

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Und ich wüsste nicht, warum ich nach so einer Rückmeldung in so etwas wie Dich Zeit und Arbeit für eine Lösung einer Frage investieren sollte. So einfach ist das! Nimm halt eine der 1001 anderen Lösungen.

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