Versehentlich beschädigtes GPS-Gerät - Haftpflichtfall?

Hallo,

auf unserem letzten Urlaubsflug habe ich versehentlich das Touch-Display des GPS-Gerätes eines Freundes zerdrückt. Wir befanden uns im Flugzeug in deutschem Luftraum. Der Besitzer des Gerätes saß neben mir und hat mir das Gerät auf mein Bitten gegeben. Das Display zerbrach bei der Bedienung, natürlich ohne Vorsatz.

Nun zu meinen Fragen. Ist dies ein Fall für die Haftpflichversicherung? Gilt der Luftraum über Deutschland noch als Inn- oder schon als Ausland? Ich weiß, dass geliehene Dinge oft nicht mitversichert sind. Wie verhält sich dies in meinem Fall?

Hallo,

Hallo,

auf unserem letzten Urlaubsflug habe ich versehentlich das
Touch-Display des GPS-Gerätes eines Freundes zerdrückt. Wir
befanden uns im Flugzeug in deutschem Luftraum. Der Besitzer
des Gerätes saß neben mir und hat mir das Gerät auf mein
Bitten gegeben. Das Display zerbrach bei der Bedienung ,

Bitte um nähere Informationen!

natürlich ohne Vorsatz.

Nun zu meinen Fragen. Ist dies ein Fall für die
Haftpflichversicherung? Gilt der Luftraum über Deutschland
noch als Inn- oder schon als Ausland?

Die Privathaftpflichtversicherung gilt im Innland wie auch im Ausland.

Ich weiß, dass geliehene Dinge oft nicht mitversichert sind.

Völlig richtig!

Wie verhält sich dies in meinem Fall?

Wie sollen wir dies wissen, ohne deine Versicherungsbedingungen zu kennen.
Also einfach mal selbst nachlesen.

Gruß Merger

Hi,

Gilt der Luftraum über Deutschland noch als Inn- oder schon als Ausland?

Die Obergrenze des Luftraums ist rechtlich nicht eindeutig bestimmt. Die gängigen Grenzen (etwa Kármán-Linie) sind für die Abgrenzung des der Lufthoheit unterliegenden Luftraums vom hoheitsfreien Weltraum völkerrechtlich nicht relevant. Die rechtliche Grauzone erstreckt sich zwischen 60 und 110 km über der Erdoberfläche. Unterhalb von 60 km kann man den Luftraum zweifelsfrei als zum darunter liegenden Staatsgebiet zugehörig erachten, ab 110 km handelt es sich zweifelsfrei um staatsfreien Raum. https://de.wikipedia.org/wiki/Lufthoheit

Aber, wie schon gesagt, für die Versicherung eh egal da sie international gilt.

Ich weiß, dass geliehene Dinge oft nicht mitversichert sind. Wie verhält sich dies in meinem Fall?

Du hast es ja nicht „geliehen“, oder? Ausserdem steht sowas alles in den Versicherungsbedingungen die Du per Abschluss akzeptiert hast. Die solltest Du daher auch gelesen haben.

Gruss
K

Hallo,

Ich weiß, dass geliehene Dinge oft nicht mitversichert sind. Wie verhält sich dies in meinem Fall?

Du hast es ja nicht „geliehen“, oder?

Aber genau das schreibt der TO doch, Zitat: „Der Besitzer des Gerätes saß neben mir und hat mir das Gerät auf mein Bitten gegeben.“

Ausserdem steht sowas
alles in den Versicherungsbedingungen die Du per Abschluss
akzeptiert hast. Die solltest Du daher auch gelesen haben.

Darauf sollte man sich aber nun nicht zurückziehen. Der Hinweis auf den Ausschluss von „Leihe, Miete, Pacht, etc.“ (und ggf. die Möglichkeit genau das per Zusatzbaustein einzuschließen) sollte schon vom Vermittler kommen und nicht aus der Lektüre von 50, 60 oder 70 Seiten Versicherungsbedingungen. (einzige Ausnahme: der Kunde schließt online ohne Beratung ,etc. ab. Dann hat er halt „gelitten“.)
Meine Meinung…

Viele Grüße
Loroth

Hallo,
solche  Frage  bitte  an  einen  Anwalt !
Gruß Marco

www.pc-forensic.com
www.hauptstadtdetektei.de

@ Mod - Werbung !!!
Hallo,

Hallo,
solche  Frage  bitte  an  einen  Anwalt !

Was soll das bringen ?
Der Anwalt kennt auch nicht seine Versicherungsbedingungen.
Kostet nur Geld.

Wenn man doch keinerlei Kenntnisse im Versicherungsrecht hat,
wäre es nett von dir, in Zukunft die Griffel still zu halten.

Für mich macht es mehr den Eindruck, dass Du nur deine Internetseiten präsentieren willst.

Gruß Marco

Gruß Merger

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Hi,

Aber genau das schreibt der TO doch, Zitat: „Der Besitzer des Gerätes saß neben mir und hat mir das Gerät auf mein Bitten gegeben.“

Also ein „Wow…zeig mal!“ begrundet Deiner Ansicht nach bereits das Zustandekommen eines Leihvertrages? Ich weiss nicht…

Der Hinweis auf den Ausschluss von „Leihe, Miete, Pacht, etc.“ (und ggf. die Möglichkeit genau das per Zusatzbaustein einzuschließen) sollte schon vom Vermittler kommen und nicht aus der Lektüre von 50, 60 oder 70 Seiten Versicherungsbedingungen.

Gerade in letzter Zeit sehr prominent im TV was passiert wenn man sowas macht, also „dem netten Herrn“ glaubt und unterschreibt dass man die AGB gelesen hat ohne es zu tun. Naiv so etwas zu behaupten!!!

https://www.youtube.com/watch?v=olLo-7I6M74

Gruss
K

Du musst ja nicht gleich jedem eine Grundnaivität unterstellen,nur weil sie unter Umständen auf deine Person zutreffen mag.
Der Hinweis auf Bedingungstexte ist richtig und angebracht.Ein mündiger Verbraucher wird sich den entsprechenden Passus dann schon schwarz auf weiß von seinem Vermittler zeigen lassen.

2 Like

Du musst ja nicht gleich jedem eine Grundnaivität unterstellen,nur weil sie unter Umständen auf deine Person zutreffen mag.

Keine Sorge, ich bin der der üblicherweise keinen Vermittler braucht sondern sich die AVB durchliest und dann schriftlich (!) bei der Versicherung nachfragt wenn was unklar ist bevor er abschliesst. Denn an Telefonate zu ihren Ungunsten erinnern sich Versicherungen und Banken grundsätzlich nicht. Aber jeder so wie er mag.

Hallo,

sei doch nicht so! Wirf einen Blick auf die Seiten und habe einfach Mitleid …

Grüße

fribbe

Hallo,

Hallo,

sei doch nicht so!

ok.

Wirf einen Blick auf die Seiten und habe
einfach Mitleid …

ich habe Mitleid mit dir !

Grüße

fribbe

Gruß Merger

Hallo,

Also ein „Wow…zeig mal!“ begrundet Deiner Ansicht nach
bereits das Zustandekommen eines Leihvertrages? Ich weiss
nicht…

Vorab: Was genau zwischen TO und Gerätebesitzer besprochen und vereinbart wurde, können wir alle aufgrund der diesbezüglich fehlenden Details nicht schlussendlich beurteilen.

Und: Nein, wenn der TO das Gerät nur einmal hat anschauen wollen, ist dies auch m.M.n. keine Leihe.
Sollte er es aber zum eigenen Gebrauch benutzt haben („Wow, zeig mal. Kann ich mal selber ein paar Sachen ausprobieren? Mal sehen, ob ich damit gleich einmal xxx machen kann…“), liegt - auch lt. von Dir verlinktem Wikipedia-Eintrag - sehr wohl eine Leihe vor ("…unentgeldlich zum Gebrauch…").
Und hierauf könnte (!!) die Formulierung des TO: „Das Display zerbrach bei der Bedienung.“ hinweisen.

Gerade in letzter Zeit sehr prominent im TV was passiert wenn
man sowas macht, also „dem netten Herrn“ glaubt und
unterschreibt dass man die AGB gelesen hat ohne es zu tun.
Naiv so etwas zu behaupten!!!

Ich wollte auch kein Plädoyer für eine unkritische Gutgläubigkeit gegenüber gewieften Versicherungsverkäufern halten.
Im Gegenteil: ich wollte zum Ausdruck bringen, dass sich Versicherungsvertreter/Makler/etc., aber auch Versicherer selbst, eben nicht hinter einem umfangreichen Bedingungswerk mit dem Hinweis verschanzen dürfen, dass der Kunde ja gefälligst allein verantwortlich zu sein hat, ob er zig Seiten größtenteils unverständlicher Bedingungen mühsam durchackert oder nicht.
(Dass es wünschenswert ist, dass auch Kunden Eigenverantwortung zeigen und sich informieren können/sollen/müssen, steht einerseits außer Frage, andererseits aber auf einem anderen Blatt…)
Nix für ungut (und an der Stelle Schluss, ehe es noch mehr OT wird…).

Viele Grüße
Loroth

Wie schön, dass hier die Leihe diskutiert wird. Für die gibt es klare gesetzliche Grundlagen (§§ 598 ff BGB). Vor allem aber gilt der Grundsatz, dass die Interessen von Verleiher und Entleiher ausgeglichen sein sollen (Rechtsgeschäft vs. Gefälligkeit).

Davon zu unterscheiden ist die Gebrauchsüberlassung (auch und oft: aus Gefälligkeit), die es auch ohne Zusammenhang mit Leihe, Miete etc. geben kann - das macht vor allem dann „Spaß“, wenn jemand eine nur gebrauchsüberlassene Sache „weiterverleiht“ und die dann kaputtgeht. Dazu hat nämlich der BGH entschieden, dass dann nicht wie bei der Leihe aus gesetzlicher Vorgabe heraus der der Entleihende haftet, sondern nur der Schädigende (Ende des kurzen Exkurses).

Nun kann man sicherlich darüber streiten, ob eine Inaugenscheinnahme bereits unter Gebrauchsüberlassung fiele. Muss man das auch? Mal schauen:

Die relevante Ausschluss-Passage der AHB 2008 lautet: „Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.“

Gebrauchsüberlassung, die von Miete, Leasing, Pacht und Leihe abzugrenzen sind, werden also nicht ausgeschlossen. Also ist das ganz klar ein Fall für die Haftpflichtversicherung.

Vermutlich war das - obwohl sie gestellt wurde - aber gar nicht die Frage. Vermutlich wollte der/die Fragestellende vielmehr wissen, ob die Haftpflichtversicherung den Schaden bezahlen wird.

Die Haftpflichtversicherung zahlt (mit Ausnahme der Ausschlusskriterien negativ und mit Ausnahme erweiterter Vereinbarungen positiv), sofern man selber in der Haftung steht. Sie zahlt also nur dann, wenn man selber (unversichert) auch zahlen müsste. Nicht hingegen, wenn man nur moralisch den Eindruck hat, man sollte einen verursachten Schaden doch besser ersetzen.

Hier kann die Haftpflichtversicherung - wenn sie nicht aus anderen (etwa vertraglichen) Gründen als dem der Haftungspflicht der/des Versicherten zahlt - also helfen, herauszufinden, ob der/die Fragestellende den Schaden übernehmen muss. Ob er/sie das auch dann will , wenn er/sie nicht muss , entzieht sich den Möglichkeiten dieses Forums.

Hallo,

Danke für die interessanten Unterschiede und Unterscheidungen zwischen Leihe und Gebrauchsüberlassung.
War mir persönlich bislang gar nicht so klar und bewußt, lerne aber gerne dazu.

Stern hierfür!

Viele Grüße
Loroth