Versetzung speziell im Weiterbildungskolleg

Hallo!

Ich lebe und lerne in NRW (Regierungsbezirk Düsseldorf) und besuche ein Weiterbildungskolleg, an dem ich mein Abitur nachholen will. Mein Problem ist jetzt die Versetzung vom zweiten (Einführungsphase) ins dritte Semester (Qualifikationsphase). Ich habe sowohl in Mathematik als auch in Latein die Note Mangelhaft erhalten und habe jetzt in Mathe eine schriftliche und mündliche Nachprüfung abgelegt, die ich leider abermals nicht bestanden habe. Von Seiten der Schule wird argumentiert, dass, - obwohl ich beide Defizite ausgleichen könnte - Latein als Hauptfach gilt und ich deshalb die Nachprüfung ablegen musste. Nach Nichtbestehen der Prüfung stellt sich mir jetzt die Frage (da meine gesamte Existenz irgendwie an dieser Schule hängt), ob ich Widerspruch gegen die Nachprüfung bzw. gegen die Entlassung von der Schule einlegen kann, da sich in der Prüfungsordnung (http://www.schulministerium.nrw.de/BP/Schulrecht/APO…) keine Angabe zur Versetzungsrelevanz des Fachs Latein findet (§24 Abs.3).
Meine konkrete Frage lautet nun: Reicht das, um die Notwendigkeit einer Nachprüfung anzuzweifeln und somit den Widerspruch zu begründen oder hätte ich das lieber vor Ablegen der Prüfung tun sollen?

Vielleicht hat ja jemand einen nützlichen Tipp :smile:

LG,

chika

Hallo!

Leider kenne ich mich im Schulrecht von NRW nicht detailliert aus.

Allerdings ist es in ganz Deutschland so, dass zum Erreichen des Abiturs eine zweite Fremdsprache notwendig ist. Das heißt, Latein ist nur dann nicht Hauptfach, wenn es eine dritte Fremdsprache ist. Ich vermute aber, das ist bei Ihnen nicht der Fall.

Das heißt, eine Beschwerde macht nur dann Sinn, wenn in der Prüfung nachweislich etwas falsch lief (Prüfungszeit wurde nicht eingehalten…)

Allerdings wundert mich, dass eine einmalige Nichtversetzung zum Rauswurf aus der Schule führt und man nicht wiederholen darf. Natürlich kann das im Falle einer Bildungseinrichtung des zweiten Bildungsweges der Fall sein.

Ich würde das Ganze mal von einer anderen Seite aufrollen: Überprüfen Sie, ob Sie für das, was Sie anschließend machen wollen, wirklich das Abitur brauchen. Für die meisnten Studiengänge reicht nämlich heutzutage das Fachabitur (Fachhochschulreife) völlig aus. Ich würde mich an das Arbeitsamt wenden, die kennen sich in diesen Dingen gut aus. Vielleicht wäre ein Schulwechsel auf eine Schule, die zur Fachhochschulreife führt, ausreichend.

Auch ansonsten würde ich mich erkundigen, ob es eine schulische Alternative gibt. Eigentlich hat nämlich jeder das Recht, eine Abschlussprüfung (in diesem Fall das Abitur) zwei Mal zu machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Hinweisen helfen und wünsche Ihnen alles Gute für die Zukunft.

Viele Grüße

N. Schmid

sorry, keine Ahnung.

Hallo,
schade, ich hätte gern eine andere Antwort gegeben, denn mich begeistern Menschen, die sich um ihre Weiterbildung ernsthaft Gedanken machen.Nun zur Frage: Eine Nachprüfung war definitiv notwendig, da ein Mangelhaft in 2 Hauptfächern sofort zum Nichtbestanden geführt hätte.Dafür gibt es diese Chance der Wiederholung.Das heißt: Die Schule war verpflichtet, diese Nachprüfung anzuraten.

Ein Ausgleichen kann nach § 24 nicht greifen:
" (2) Zum nächsthöheren Semester wird zugelassen, wer die belegten Fächer mindestens mit der Note „ausreichend“ abgeschlossen hat.
(3) Vollbelegerinnen und Vollbeleger können auch dann zum zweiten Semester des Bildungsganges Abendrealschule zugelassen werden, wenn sie in nicht mehr als einem Fach die Note „mangelhaft“ erhalten haben…a)
eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen wird,…"

Im Abschnitt a) sind alle Hauptfächer aufgeführt. Da also Latein auch als Hauptfach belegt wurde, trifft hier a) zu.
Fazit: Ein Ausgleich muss innerhalb dieser Gruppe stattfinden!Und hier darf nur eine Note ausgeglichen werden.

Trotzdem alles Gute!!

M.W.

Hallo Chika,

der für dich entscheidende Satz findet sich in §24,2: " Zum nächsthöheren Semester wird zugelassen, wer die belegten Fächer mindestens mit der Note ‚ausreichend‘ abgeschlossen hat."

Das ist bei dir mit Latein nicht der Fall. Es lässt sich natürlich trefflich über die Bedeutung von Latein im Weiterbildungskolleg streiten. An sich ist der „Gnadenweg“ die einzige Möglichkeit, noch etwas zubewegen. Sprich mit dem Schulleiter und lasse dir Alternativen aufzeigen Juristisch hast du keine Chance!

Sorry - Gruß
Karlo

Guten Abend zusammen!

Danke für die vielen, schnellen Antworten. :smile:

Ein Gespräch mit dem Schulleiter hatte ich schon. Es war ein sehr nettes Gespräch, in dem er mir aber dennoch mitteilte, dass er nichts mehr für mich tun könne. Allerdings habe ich beschlossen, dass in dieser Sache noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. Ich habe mir nun überlegt, trotzdem Widerspruch einzulegen, auch wenn ich mir einen anderen Grund dafür überlegen muss.
Es gab in der Schule schon eine Anzahl an Sonderfällen, bei denen Schüler selbst mit einer 6 noch versetzt wurden, nur weil sie Widerspruch eingelegt hatten, in dem sie ihre Dyskalkulie anerkennen ließen.
Außerdem hätte ich noch eine Frage, die mir wirklich Kopfzerbrechen bereitet.
Eventuell wäre das auch ein Punkt, an dem ich ansetzen könnte: Ist es zulässig, dass sowohl der Prüfer als auch der Prüfungsvorsitzende in einer mündlichen Prüfung Fragen stellen? Das hat mich nämlich ziemlich verunsichert, obwohl ich mich eigentlich gut vorbereitet habe. Könnte ich bei einem möglichen Formfehler die Prüfung vielleicht wiederholen? Und was ist, wenn der Prüfungsvorsitz unmittelbar vor der Prüfung wechselt, und der Prüfling erst in der Prüfung davon erfährt? Und wenn der neue Prüfungsvorsitz zufällig der Latein-Fachlehrer ist, der mich schon in der ersten Unterrichtsstunde bei ihm abgeschrieben hat? Ich möchte eigentlich ungerne jemandem ans Bein pinkeln, aber wenn ich damit irgendwie weiterkomme, dann muss ich es versuchen.

Ist nicht besonders nett, ich weiß. Aber irgendwas muss ich tun können. Notfalls würde ich auch auf den Bildungsgang Fachhochschulreife umsteigen und das zweite Semester ein zweites Mal (letztes Mal scheiterte es ebenfalls an diesen beiden Fächern - wie alles in meiner Schullaufbahn vorher auch an Mathe scheiterte) wiederholen, und Latein dann abwählen. Damit wäre die Höchstverweildauer von acht Semestern nicht überschritten.

LG, Chika

Widerspruch einlegen - Grund:

  1. :Ist es zulässig, dass sowohl der Prüfer als auch der

Prüfungsvorsitzende in einer mündlichen Prüfung Fragen
stellen?

JA!

  1. : Könnte ich bei einem:möglichen Formfehler die Prüfung vielleicht wiederholen?
    JA!

  2. :was ist, wenn der Prüfungsvorsitz unmittelbar vor der Prüfung wechselt, und der Prüfling erst in der Prüfung davon erfährt?
    IST MÖGLICH UND KEIN HINDERUNGSGRUND

  3. :Und wenn der neue Prüfungsvorsitz zufällig der

Latein-Fachlehrer ist, der mich schon in der ersten
Unterrichtsstunde bei ihm abgeschrieben hat?

BINGO: ER KANN NICHT DER PRÜFUNGSVORSITZENDE SEIN!Wenn du zudem bei ihm „sachfremde Erwägungen“ feststellen kannst, hast du einen Ansatzpunkt.

LG
Karlo

Also der Lateinlehrer ist trotzdem auch Mathematiklehrer, fällt mir gerade ein. Ist es trotzdem unzulässig?

Also langsam:

Dein Mathelehrer, bei dem du durch die Prüfung gerasselt bist, war der Vorsitzende in Latein? Oder habe ich das falsch verstanden? Er war zudem als Mathelehrer dein Lateinlehrer? Kläre mich mal auf!
LG Karlo

Nein, geprüft hat mich mein Mathelehrer. Der Vorsitzende war mein Lateinlehrer. Er ist auch Mathelehrer, aber nicht meiner.

LG chika

Okay, wir haben einen Ansatz: Der Lateinlehrer war durch die Erfahrungen mit dir in Latein nicht unbefangen als Prüfungsvorsitzender Mathe (zudem bist du betroffen ihm gegenüber) und er ist als solcher nicht frei von sachfremden Erwägungen: Lege mit dieser Begründung Widerspruch ein. Erfolgsausichten bei 30 %: Versuche es trotzdem…
LG Karlo (heute nicht mehr online)

Hallo,

wenn Latein ein Hauptfach ist, dann ist dies auch versetzungsrelevant.
Ein Widerspruch gegen die Nachprüfung dürfte aussichtslos sein, da eine Versetztung auf Probe nicht zulässig wäre und die Noten der Hauptfächer dieses aktuell nicht zulassen.

Gegen die Entlassung der Schule hingegen schon sinnvoll, da man auf vielen Beruf-oder Weiterbildungskollegs vier Jahre dort zubringen darf, also eine Wiederholung des zweiten Semester
dann weitaus sinnvoller wäre.

Viele Grüße

Ich formuliere gerade das Schreiben. Ich habe am vergangenen Freitag auch das Entlassungsschreiben der Schule erhalten. Muss ich jetzt sowohl gegen die Prüfungsergebnisse als auch die Entlassung in zwei getrennten Schreiben Widerspruch einlegen oder kann ich das in Einem erledigen?
Ach, die Begründung in der Entlassung ist übrigens folgende:

"Da Sie das zweite Semester bereits wiederholt haben, ist eine weitere Wiederholung nicht möglich, da Sie die Höchstverweildauer überschreiten würden."

Das stimmt so ebenfalls nicht. Die Höchstverweildauer beträgt 8 Semester - da ich nur das zweite von sechs Semestern bereits wiederholt habe, komme ich im Fall einer erneuten Wiederholung (wenn ich später nicht erneut wiederholen muss) auf genau acht Semester Verweildauer. Ich denke, dass es an unserer Schule nur nicht der gängigen Praxis entspricht, wenn ein Semester zwei Mal wiederholt wird. Das wäre also auch noch eine Alternative.
Aber eigentlich will ich ja nur erreichen, dass ich die Nachprüfung wiederholen darf.

Außerdem wohne ich in einem Zimmer im Wohnheim an unserer Schule, für das ich auch am selben Tag direkt die Kündigung in die Hand gedrückt bekommen habe. Muss ich dagegen auch noch gesondert Widerspruch einlegen, oder erledigt sich das von selbst, was meinst Du?

Danke übrigens für Deine Unterstützung! :smile:

chika

Hallo chika,
mit den Vorschriften für die Versetzung am Weiterbildungskolleg in NRW kenne ich mich leider nicht aus - wünsche aber dennoch viel Erfolg bei einem möglichen Einspruch - es gibt ja anscheinend nichts zu verlieren.
Gruß
Egolf

Au,

dieses Entlassungsschreiben ist formal ungültig wegen falscher Begründung. Formal musst du gegen beide Schreiben Widerspruch einlegen. GOOD LUCK!
LG Karlo

Hallo, ich hoffe, Du hast aus Leuten aus NRW eine brauchbare Antwort erhalten. Ich lebe in BW und Schulrecht ist recht weit von mir weg. Wenn Latein nicht Hauptfach wäre, könntest Du dann dann ausgleichen?
Meines Wissens kommt es nicht darauf an, ob Du vor oder nach einer Prüfung Einspruch eingelegt hast. Wenn Die Anordnung der Nachprüfung zu Unrecht erfolgte, dann spielt dies keine Rolle.
Ich denke aber, dass die Schule, weil Du ja nicht der Erste warst, schon richtig gehandelt hat.
Vielleicht noch ein kleiner Trost: Ich habe vor 30 Jahren die Höhere Handelsschule (Mittlere Reife) nicht fortsetzen können, weil ich in Englisch eine nicht ausgleichbare 5 hatte. Nach meiner Lehre habe ich dann die Abendrealschule und dann das Kolping-Kolleg gemacht (mit Vollabitur). Das hätte ich überhaupt nicht geschafft, wäre ich nicht in der Höheren Handelsschule rausgeflogen. Was hältst Du denn von einer Lehre? Gegenwärtig werden doch Lehrlinge gesucht. Selber mal 500 bis 700 Euro zu verdienen, hebt das eigene Selbstwertgefühl und „Scheitern“ kann ja auch sehr lehrreich sein und letztlich weiterführen.

Gruss Siegfried