Versicherung für Fahrzeugüberführung

hallo!

Person A betreibe ein Gewerbe zu Fahrzeugüberführungen: ein Autohaus möchte zB einen Audi A4 von der Filiale in Hamburg in die in München transferieren. Dazu vergebe es an A einen Auftrag, der dann den Audi nach München fährt. Nun greife die Vollkaskoversicherung des Autohauses nicht, wenn A das Auto fährt.
A habe eine Versicherung, in deren Bedingungen es unter anderem heißt:

"Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.

[…]

Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haft pflicht […]"

„Betriebs- und Berufs -Haftpflichtversicherung
[…]
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein angegebenen Betrieb oder Beruf“

"Besondere Vereinbarungen für den Einschluss von Schäden an fremden Kfz
1.
Eingeschlossen ist
[…]

  • die gesetzliche Haftpflicht aus Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör […] anlässlich der Ausführung der versicherten Tätigkeiten und des Bewegens dieser Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück (nicht auf öffentlichen Wegen und Plätzen) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
    […]
    Eingeschlossen ist ferner […]
  • die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Zubringen und
    Abholen dieser Kraftfahrzeuge außerhalb des Betriebsgrundstücks und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden"

Es geschehe ein Unfall, bei dem A beim Einparken auf einem öffentlichen Parkplatz sich verschätze und mit dem Audi ein anderes, parkendes Fahrzeug streife. Sowohl der Audi als auch das parkende, fremde Fahrzeug seien beschädigt. Was wäre nun versichert? nur der Schaden am fremden Fahrzeug? oder die Schäden an beiden Fahrzeugen?

Worauf nähmen die Versicherungsbedinungen mit „gesetzliche Haftpflicht“ Bezug? auf die gesetzliche Haftpflichtversicherung von Kraftfahrzeugen? oder auf eine Betriebshaftpflichtversicherung?

Was wäre „gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts“?

Was wären „fremde Kfz“? keins der Fahrzeuge befände sich ja im Eigentum von A, sowohl der Audi als auch das parkende Fahrzeug wären also fremde Kfz? oder nur das parkende?

danke und Gruß
Paul

Dein Gewerbe beginnt gerade erst ?

" Unter „Gesetzlicher Haftung“ oder Haftpflicht versteht man die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere dem Schuldrecht des BGB ergebende Verpflichtung, einen Schaden (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) zu ersetzen, den man einem Dritten zugefügt hat)

In einem solchen Fall kann sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten - unter den jeweiligen Voraussetzungen - schadenersatzpflichtig machen. Gibt es für einen Anspruch keine gesetzliche Haftungsgrundlage oder andere vertragliche Verpflichtungen, erfolgt auch keine Entschädigung. "

Wenn Du als Fahrzeugüberführer einen Schaden anrichtest (unachtsam, fahrlässig…) dann haftest Du gegenüber dem Fahrzeugeigentümer .
Denn Du bist laut BGB zum Schadenersatz verpflichtet.

Mit einer Versicherung (Betriebshaftpflicht) kann man das eigene Risiko auf die Versich. abwälzen. Sie zahlt im Rahmen der Vereinbarung für Dich.

Wenn Du einen Schaden verursachst, dann haftet die Versicherung des Autos was Du fährst für alle Fremdschäden (also an Dritten, den Unfallbeteiligten )
Fahrzeuge müssen ja versichert sein, das ist Pflicht, also haftet auch diese Pflichtversicherung.

Eigenschäden nicht, da tritt die Vollkasko ein. Und sollten dem Autoeigentümer dadurch finanzielle Nachteile entstehen, so wären das Vermögensschäden, die wiederum Deine Betriebshaftpflicht zahlen wird.
Also Rückstufungskosten und Selbstbeteiligung usw.

MfG
duck313

danke für deine Antwort

Ja, ich betreibe das Gewerbe erst seit kurzem.

Achso, den Namen der Haftpflichtversicherung verstand ich dann schon immer falsch. Ich dachte, dass „pflicht“ käme daher, dass sie verpflichtend abgeschlossen werden muss - jedes Kraftfahrzeug braucht eine Haftpflichtversicherung.
Das „pflicht“ bedeutet also, dass man gesetzlich verpflichtet ist, für einen Schaden zu haften?

„Versicherungsschutz besteht […] für den Fall, dass der Versicherungsnehmer […] von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.“
Dritter wäre hier das Autohaus, dem der beschädigte A4 gehört?
Die Vollkasko des Autohauses gilt nicht für Überführungsfahrten mit einem fremden Fahrer.

Ja.
Auch die private Haftpflichtversicherung heißt so, nicht weil man verpflichtet wäre, eine abzuschließen, sondern weil sie für einen die gesetzliche Haftung für Schäden übernimmt die man(privat, nicht geschäftlich) verursacht hat.

Ja.
Der „Dritte“ wäre hier das geschädigte Autohaus für das man Wagen überführt. Es hat ja den gesetzlichen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Fahrer ( wenn der verantwortlich ist) und für den tritt dann die Versicherung ein.