Hallo Ratsuchender,
grundsätzlich obliegt dem Anspruchsteller (Versicherungsnehmer), die Beweispflicht gegenüber dem Versicherer in Art, Umfang und Enstehung, sowie der Schadenhöhe.
Wenn es auch in manchen Bereichen üblich ist, dass der Versicherer schon aus Eigeninteresse einen Gutachter schickt oder beauftragt, entsteht dadurch keine generelle Pflicht des Versicherers. Auch nicht zur Übernahme von Gutachterkosten.
Etwas anderes wäre es, wenn der Versicherer trotz bereits hinreichend erbrachtem Nachweis der o.g. Punkte entgegen den Versicherungsbedingungen z.B. den Schaden ablehnt. Hier wäre er für einen zusatzlichen Schaden, z.B. Anwaltskosten ersatzpflichtig.
So wie Ihre Frage aber gestellt ist, scheint der Versicherer durch Ihre gutachterliche Beweiserbringung, einen ersatzpflichtigen Schaden erkannt und auch entsprechend reguliert zu haben.
Das er von Ihrem bisherigen Vorbringen (welches sie nicht näher erläutert haben) noch keinen ersatzpflichtigen Schaden ableitet, macht ihn vom Grundsatz her nicht automatisch für die Kosten einer Beweisführung ersatzpflichtig.
Bei Ihrem Beispiel ist sicher sehr wichtig ob der Versicherer von Ihrem bisherigen Vortrag einen ersatzpflichtigen Schaden hätte erkennen müssen. Das kann und darf ich hier nicht beurteilen.
Ich hoffe Ihnen aber mit den allgemeinen Erläuterungen und Hintergründen weiter geholfen zu haben. Es grüßt Sie freundlichst Jean Meister www.LeCura.de | Ihr Vergleichsportal
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