Hallo und frohe Ostern,
nehmen wir an, ein privat versicherter AN wechselt zum 1.7. den Job.
Der neue Job sei bei einem privaten Versicherungsunternehmen.
Der AN bekomme dort tarifgemäß 4175 EUR brutto, die Gehälter von
April und November würden doppelt gezahlt (Urlaubs-/Weihnachtsgeld
aus betrieblicher Übung). Wenn das jeweils davor liegende ganze
Jahr (12 Monate) nicht vollständig ist (Eintritt ins Unternehmen), würde
das jeweils „doppelte“ Gehalt nur anteilig gezahlt. Auf lange Sicht
könnte man grob sagen, das Monatsgehalt beliefe sich auf 4175 x
14 / 12 = ca. 4870 EUR (eine Durchschnittsbetrachtung).
Der neue AG würde nun prüfen müssen, ob die Bedingungen für die
Versicherung weiterhin in der PKV gegeben sind. Im Jahr 2015 ist die
Versicherungspflichtgrenze monatlich 4.575 EUR, d.h. jährlich 54.900.
An sich sähe das also alles gut aus(?). Jedoch stellt sich in diesem
Beispiel die Frage, da ja im ersten Jahr die April-Sonderzahlung nicht
erfolgte, ob es richtig ist, den Faktor 14 / 12 anzuwenden, oder nicht
eher 13 / 12. Das würde bedeuten, dass der AN in diesem Beispiel ein
durchschnittliches Monatsgehalt von 4175 x 13 / 12 = 4.522 EUR hätte.
Damit läge er nun knapp unterhalb der Versicherungspflichtgrenze.
Die Art der Berechnung beim Vergleich mit der Grenze spielt in diesem
Beispiel also eine durchaus erhebliche Rolle.
Doch was wäre die korrekte Rechenweise?
Daneben wäre es interessant, ob eine Betrachtung per Kalenderjahr
erfolgen könnte und die bisherigen Einkünfte im Jahr des Wechsels
mit einbezogen würden.
Viele Grüße,
Hauke