Versicherungspflichtgrenze - 14 Gehälter - wie beim Eintritt vergleichend zu berechnen?

Hallo und frohe Ostern,

nehmen wir an, ein privat versicherter AN wechselt zum 1.7. den Job.
Der neue Job sei bei einem privaten Versicherungsunternehmen.
Der AN bekomme dort tarifgemäß 4175 EUR brutto, die Gehälter von
April und November würden doppelt gezahlt (Urlaubs-/Weihnachtsgeld
aus betrieblicher Übung). Wenn das jeweils davor liegende ganze
Jahr (12 Monate) nicht vollständig ist (Eintritt ins Unternehmen), würde
das jeweils „doppelte“ Gehalt nur anteilig gezahlt. Auf lange Sicht
könnte man grob sagen, das Monatsgehalt beliefe sich auf 4175 x
14 / 12 = ca. 4870 EUR (eine Durchschnittsbetrachtung).

Der neue AG würde nun prüfen müssen, ob die Bedingungen für die
Versicherung weiterhin in der PKV gegeben sind. Im Jahr 2015 ist die
Versicherungspflichtgrenze monatlich 4.575 EUR, d.h. jährlich 54.900.

An sich sähe das also alles gut aus(?). Jedoch stellt sich in diesem
Beispiel die Frage, da ja im ersten Jahr die April-Sonderzahlung nicht
erfolgte, ob es richtig ist, den Faktor 14 / 12 anzuwenden, oder nicht
eher 13 / 12. Das würde bedeuten, dass der AN in diesem Beispiel ein
durchschnittliches Monatsgehalt von 4175 x 13 / 12 = 4.522 EUR hätte.

Damit läge er nun knapp unterhalb der Versicherungspflichtgrenze.

Die Art der Berechnung beim Vergleich mit der Grenze spielt in diesem
Beispiel also eine durchaus erhebliche Rolle.

Doch was wäre die korrekte Rechenweise?

Daneben wäre es interessant, ob eine Betrachtung per Kalenderjahr
erfolgen könnte und die bisherigen Einkünfte im Jahr des Wechsels
mit einbezogen würden.

Viele Grüße,
Hauke

Guten Morgen!

Das stimmt, hier würde es den „feinen Unterschied“ machen.

Also, wenn Wiki recht hat, dann wird grundsätzlich das Jahresgehalt
verglichen. Meist wird aber ein Monatsgehalt vereinbart, daher muss
das (neue) regelmäßige Monatsgehalt x 12 genommen werden.
Sonderzahlungen wie in diesem Beispiel kommen dazu! D.h., die
Schlussfolgerung wäre, dass der Faktor 14 in diesem Beispiel richtig
wäre. Es geht immer darum, was (neu) als Entgelt vereinbart wurde.
Variable Bestandteile (die also auch 0 werden können), zählen nicht.

Man könnte meinen, dass tatsächliche Einkünfte zu einer Jahres-
gesamtbetrachtung addiert würden, z.B. aus einer beendeten Tätig-
keit, etc. pp.; jedoch scheint die Rationale hinter diesen Regelungen
zu sein, dass das vereinbarte Entgelt „hoch genug“ sein muss.
Vereinbart jemand, dass er (z.B. wegen Teilzeit ohne besondere
Gründe) ab einem Zeitpunkt „X“ weniger bekommt, so wird hieraus
wiederum nach der eingangs beschriebenen einfachen Rechnung ein
JG zum Vergleich ermittelt. Dieser MA könnte dadurch durchaus
unter die VpG rutschen (und würde, das ist durchaus beachtlich,
sofort in der GKV angemeldet). Bekommt er (z.B. wegen einer
Gehaltserhöhung) ab einem Zeitpunkt „Y“ mehr, und rutscht nun über
die VpG, so muss er zwar (dies ist erneut beachtlich) den Ablauf des
aktuellen Kalenderjahres abwarten, kann dann aber aus der GKV
raus. Wenn ich die Schilderung in Wiki richtig verstehe, reicht es
dazu aus, ab Dezember eines Jahres das neue, „passende“ Entgelt
zu vereinbaren, um mit dem nun folgenden neuen Kalenderjahr
versicherungsfrei zu sein. Die Formulierung, man müsse ein ganzes
Jahr oberhalb der VpG sein, wäre also nicht korrekt. Berufseinsteiger
mit ausreichend hohem Einstiegsgehalt können z.B. sofort in die PKV!
(Ein in 12 gleichen Teilen - ohne Sonderzahlungen etc. - vereinbartes
Gehalt erleichtert nur ein wenig den Vergleich; hier kann der Monats-
grenzbetrag, VpG / 12, herangezogen werden.)

Ebenso hilft (oder schadet, je nach Situation) es nicht, in einem
Jahr bereits viel (oder auch wenig) verdient zu haben. Entscheidend
ist, was (neu) vereinbart wurde, ggf. einschießlich „eingeplanter“
Sonderzahlungen.

Lasse mich aber gerne auch korrigieren, die Thematik ist ja nicht
so ganz offensichtlich.

Viele Grüße und weiterhin schönes Osterfest,
c-k

Hi!

Damit läge er nun knapp unterhalb der
Versicherungspflichtgrenze
.

Da liegt der Hase im Pfeffer.
Nicht das, was bei einem vollen normalen Jahr gerechnet WÜRDE, spielt eine Rolle, sondern das, was tatsächlich gezahlt WIRD und schon zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns klar ist.

Maßgeblich ist die (anteilige) Jahresgrenze.

Gruß
Guido

Hi!:

D.h., die
Schlussfolgerung wäre, dass der Faktor 14 in diesem Beispiel
richtig
wäre.

Dafür (also für die fiktiv vereinbarte Summe statt der anteiligen JAEG als Berechnungsgrundlage) hast Du sicherlich eine Quelle, oder?

Gruß
Guido

Hab gerade gesehen dass es hier noch mehr Feedback gab.

Eine Quelle sagt: Jahresgehalt, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld - alles, was regelmäßig gezahlt wird.

Zu meinen „Behauptungen“ passt jedoch noch besser:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Jahresarbeitsentgelt…
insbes. etwa in der Mitte, wo der Anspruch betont wird, im Ggs. zur tatsächlichen Zahlung.

Viele Grüße
c-k