Versicherungswechsel nach Autokauf

Hallo,
man kann doch seine KFZ-Haftpflicht wechseln wenn man ein neues Auto kauft. Wann muss der wechsel erfolgen? Geht das noch nach dem man das Auto mit der eVB des aktuellen Versicherers angemeldet hat aber diesem noch keine weiteren Informationen zukommen lassen hat?

Danke schonmal :smile:

Hallo,

es geht auch nach Abgabe der eVB. Wichtig hierbei ist aber, das das neue Unternehmen am besten rückwirkend zum Anmeldetag in Deckung geht. Bei späterer Deckung kann das jetzige Unternehmen für den Zeitraum der Versicherung (vorläufige Deckung)  berechnen Und dies sogar nach einem Kurzzeittarif (je nach Dauer ca. 20-25% der Jahresprämie) berechnen.

lg

Ja kann man!!

Angebot mach ich gerne und eine eVB erstelle ich ebenfalls sehr zügig!!
Anfrage an info et thomas-wolter.eu

MfG

Hallo,

Ja kann man!!

Angebot mach ich gerne und eine eVB erstelle ich ebenfalls
sehr zügig!!
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Mal abgesehen davon, dass w-w-w nicht als Werbeplattform gedacht ist: welcher 84er kann denn selbständig eine eVB Ü erstellen???
Falls wirklich nur eine eVB in der „Antwort“ gemeint war, wird sich der Kunde aber freuen, wenn er eine in diesem Fall völlig nutzlose Versicherungsbestätigung erhält…

Loroth
(der gespannt ist, ob hierauf eine Antwort kommt…)

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Werbung!

Ja kann man!!

Angebot mach ich gerne und eine eVB erstelle ich ebenfalls
sehr zügig!!

Super - und wem schickst Du die EVB ?

Wenn man doch keine Ahnung hat, sollte man die Griffel still halten!

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Hallo,

Hallo,
man kann doch seine KFZ-Haftpflicht wechseln wenn man ein
neues Auto kauft.

Richtig

Wann muss der wechsel erfolgen? Geht das

noch nach dem man das Auto mit der eVB des aktuellen
Versicherers angemeldet hat

Nein - diese Möglichkeit bestand, als man noch das alte Verfahren der Deckungskarte hatte.

Heute mit der EVB.Nr. ist dies nicht mehr möglich, weil die EVB-Nr. incl. Name des Versicherers bereits mit Zulassung bei der Zulassungsstelle eingetragen ist.

Die meisten Kfz-Versicherungen enden allerdings zum 01.01. des Folgejahres und somit
kann man dann zum nächsten Versicherer wechseln.
Dieser muss dann auf Grund des Versicherungsantrages die EVB-Nr. an die Zulassungsstelle schicken.

Gruß Merger

Hallo,

es geht auch nach Abgabe der eVB. Wichtig hierbei ist aber,
das das neue Unternehmen am besten rückwirkend zum Anmeldetag
in Deckung geht. Bei späterer Deckung kann das jetzige
Unternehmen für den Zeitraum der Versicherung (vorläufige
Deckung)  berechnen Und dies sogar nach einem Kurzzeittarif
(je nach Dauer ca. 20-25% der Jahresprämie) berechnen.

Nein - dies ist seit Einführung der neuen EVB-Nr. nicht mehr möglich.

Hallo,

Wann muss der wechsel erfolgen? Geht das
noch nach dem man das Auto mit der eVB des aktuellen
Versicherers angemeldet hat

Nein - diese Möglichkeit bestand, als man noch das alte
Verfahren der Deckungskarte hatte.

Das ist nicht korrekt. Durch die Einlösung einer eVB ist noch kein dauerhafter Vertrag zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer entstanden.
Wie früher auch muss ein Antrag gestellt, dieser durch den Versicherer angenommen und die Widerrufsfrist abgelaufen sein, damit der Kunde für die Dauer der Vertragslaufzeit an den Versicherer gebunden ist.
Dies ist hier nicht der Fall.

Heute mit der EVB.Nr. ist dies nicht mehr möglich, weil die
EVB-Nr. incl. Name des Versicherers bereits mit Zulassung bei
der Zulassungsstelle eingetragen ist.

Ein - regulärer - Versicherungsvertrag ist wie gesagt noch nicht entstanden; lediglich für die Zeit der (vorläufigen) Deckung steht dem Versicherer eine (Beitrags-)Leistung zu;
Dies kann - rechtlich einwandfrei - umgangen werden, wenn der „neue“ Versicherer rückwirkend ab Zulassungsbeginn Versicherungsschutz gewährt: in Form der sog. eVBÜ, die vom Versicherer direkt an die Zulassungsstelle übermittelt wird.
(Eine normale eVB kann hierfür aber nicht genutzt werden, da diese für den genannten Verwendungszweck nicht zugelassen ist.)

Viele Grüße
Loroth

Heute mit der EVB.Nr. ist dies nicht mehr möglich, weil die
EVB-Nr. incl. Name des Versicherers bereits mit Zulassung bei
der Zulassungsstelle eingetragen ist.

Ein - regulärer - Versicherungsvertrag ist wie gesagt noch
nicht entstanden; lediglich für die Zeit der (vorläufigen)
Deckung steht dem Versicherer eine (Beitrags-)Leistung zu;
Dies kann - rechtlich einwandfrei - umgangen werden, wenn der
„neue“ Versicherer rückwirkend ab Zulassungsbeginn
Versicherungsschutz gewährt: in Form der sog. eVBÜ, die vom
Versicherer direkt an die Zulassungsstelle übermittelt wird.
(Eine normale eVB kann hierfür aber nicht genutzt werden, da
diese für den genannten Verwendungszweck nicht zugelassen
ist.)

Dann teile uns doch bitte mal mit, wie dies möglich sein soll.
Lerne gerne noch dazu - aber bitte mit Rechtsquelle.

Viele Grüße
Loroth

Gruß Merger

Der Wechsel kann mit ZUl. des neuen Autos erfolgen.
Wenn vom bish. Versicherer die eVB verwendet wurde, kann ein rückwirkender Wechsel zu einem anderen Versicherer nur erfolgen, wenn dieser rückwirkend Deckung gibt.
Alternativ gibts bei den meisten Gesellschaften auch in Kfz ein Widerrufsrecht.

Alternativ gibts bei den meisten Gesellschaften auch in Kfz
ein Widerrufsrecht.

Bitte um nähere Informationen hierzu!

Hallo nochmal,

Dann teile uns doch bitte mal mit, wie dies möglich sein soll.
Lerne gerne noch dazu - aber bitte mit Rechtsquelle.

Grundsätzlich ist zum besseren Verständnis Folgendes festzuhalten:

1.) Mit Anmeldung bei der Zulassungsstelle per „normaler“ eVB vom ersten Versicherer ist noch kein regulärer Versicherungsvertrag zustande gekommen. Der Versicherer bestätigt der Zulassungsstelle hiermit lediglich den (vorläufigen) Versicherungsschutz (wofür ihm grundsätzlich für die Dauer ebendieses Schutzes Beitrag zusteht).
Dass noch kein Vertrag zustande gekommen ist, wird unter 4.) noch von Bedeutung.

Dass die Versicherungsbestätigung seit 2008 in Form einer eVB statt wie bis dahin mit einer Deckungskarte erfolgt, hat seine Gründe in der Vermeidung von Missbrauch und Fälschungen.

2.) Die „normale“ eVB ist ausschließlich für folgende Verwendungszwecke freigegeben:
· Neuzulassung
· Halterwechsel
· Wohnortwechsel
· Wiederinbetriebnahme
Da das Fahrzeug ja bereits mit der eVB des ersten Versicherers angemeldet wurde und somit keine der genannten Verwendungszwecke vorliegt, nützt eine neue „normale“ eVB des späteren „Wunschversicherers“ also nichts mehr: diese kann nicht verwendet werden (im Gegensatz zu dem „Vorschlag“ von versicherung4u).

3.) Tritt nun der „Wunsch“-Versicherer - rückwirkend oder nicht - an die Stelle des ersten VU, so handelt es sich um einen Versichererwechsel (ähnlich wie bei einer Kündigung zum Jahreswechsel), der ausschließlich auf elektronischem Weg der Zulassungsstelle mitgeteilt wird - eben per der bereits erwähnten eVBÜ.
Die Zulassungsstelle registriert gem. § 22 FZV den neuen Versicherer ab Wirk-Tag der neuen Bestätigung.

4.) Der Kunde beantragt bei seinem „Wunschversicherer“ nun seinen gewünschten Versicherungsschutz - je nach Eintritt des Versicherers rückwirkend ab Beginn oder ab einem späteren Zeitpunkt. Wird der Antrag angenommen, ist dieser Zeitpunkt der Beginn des Versicherungsvertrages.
Lediglich wenn der Versicherer nicht ab Zulassungstag ins Risiko eintritt, steht dem ersten Versicherer ein (Kurzfrist-)Beitrag zu. Ein „Anrecht“ auf den Versicherungsvertrag hat er aber mangels einer Willenserklärung seitens des Kunden (=Antrag) nicht.

Ergo: Alle Vorschriften aus FZV, VVG, etc. wurden eingehalten; das geschilderte Vorgehen ist legal und legitim.
Oder sieht jemand eine Rechtsvorschrift verletzt?

Viele Grüße
Loroth

OK also wenn ich das richtig verstanden haben kann man wechseln, man müsste dann nur klären wem man das Geld für den Zeitraum zwischen EVB und Vertragsabschluss bekommt. Wäre das denn dann auch noch möglich wenn man kurz zuvor noch ein Schadensfall entstanden ist für den die Versicherung aufgekommen ist? Habe gelesen, dass es da Sperrfirsten gibt, aber konnte nicht rauslesen wann die greiffen und wann nicht.
… mehr auf http://w-w-w.ms/a4esaa

Irgendwie hatte ich mir schon gedacht,…
… dass hierzu keine Antwort mehr kommt.

(Freue mich aber schon auf den nächsten billigen Werbeversuch!)