Hallo nochmal,
Dann teile uns doch bitte mal mit, wie dies möglich sein soll.
Lerne gerne noch dazu - aber bitte mit Rechtsquelle.
Grundsätzlich ist zum besseren Verständnis Folgendes festzuhalten:
1.) Mit Anmeldung bei der Zulassungsstelle per „normaler“ eVB vom ersten Versicherer ist noch kein regulärer Versicherungsvertrag zustande gekommen. Der Versicherer bestätigt der Zulassungsstelle hiermit lediglich den (vorläufigen) Versicherungsschutz (wofür ihm grundsätzlich für die Dauer ebendieses Schutzes Beitrag zusteht).
Dass noch kein Vertrag zustande gekommen ist, wird unter 4.) noch von Bedeutung.
Dass die Versicherungsbestätigung seit 2008 in Form einer eVB statt wie bis dahin mit einer Deckungskarte erfolgt, hat seine Gründe in der Vermeidung von Missbrauch und Fälschungen.
2.) Die „normale“ eVB ist ausschließlich für folgende Verwendungszwecke freigegeben:
· Neuzulassung
· Halterwechsel
· Wohnortwechsel
· Wiederinbetriebnahme
Da das Fahrzeug ja bereits mit der eVB des ersten Versicherers angemeldet wurde und somit keine der genannten Verwendungszwecke vorliegt, nützt eine neue „normale“ eVB des späteren „Wunschversicherers“ also nichts mehr: diese kann nicht verwendet werden (im Gegensatz zu dem „Vorschlag“ von versicherung4u).
3.) Tritt nun der „Wunsch“-Versicherer - rückwirkend oder nicht - an die Stelle des ersten VU, so handelt es sich um einen Versichererwechsel (ähnlich wie bei einer Kündigung zum Jahreswechsel), der ausschließlich auf elektronischem Weg der Zulassungsstelle mitgeteilt wird - eben per der bereits erwähnten eVBÜ.
Die Zulassungsstelle registriert gem. § 22 FZV den neuen Versicherer ab Wirk-Tag der neuen Bestätigung.
4.) Der Kunde beantragt bei seinem „Wunschversicherer“ nun seinen gewünschten Versicherungsschutz - je nach Eintritt des Versicherers rückwirkend ab Beginn oder ab einem späteren Zeitpunkt. Wird der Antrag angenommen, ist dieser Zeitpunkt der Beginn des Versicherungsvertrages.
Lediglich wenn der Versicherer nicht ab Zulassungstag ins Risiko eintritt, steht dem ersten Versicherer ein (Kurzfrist-)Beitrag zu. Ein „Anrecht“ auf den Versicherungsvertrag hat er aber mangels einer Willenserklärung seitens des Kunden (=Antrag) nicht.
Ergo: Alle Vorschriften aus FZV, VVG, etc. wurden eingehalten; das geschilderte Vorgehen ist legal und legitim.
Oder sieht jemand eine Rechtsvorschrift verletzt?
Viele Grüße
Loroth