Versteigerung - Wertgrenzen

Hallo,

wenn bei der Beschreibung einer zur Versteigerung ausgeschriebenen Immobilie steht:

Wertgrenzen: gelten

oder:

Wertgrenzen: Gelten nicht mehr. In einem früheren Termin wurde nach § 85a wegen Nichterreichens der 5/10 Grenze der Zuschlag versagt.

Was bedeutet das dann für mich als Interessenten?

Grüße
Carsten

Hallo,

wenn bei der Beschreibung einer zur Versteigerung
ausgeschriebenen Immobilie steht:

Wertgrenzen: gelten

oder:

Wertgrenzen: Gelten nicht mehr. In einem früheren Termin wurde
nach § 85a wegen Nichterreichens der 5/10 Grenze der Zuschlag
versagt.

Was bedeutet das dann für mich als Interessenten?

wenn die wertgrenze aufgehoben ist, bekommt der meistbietende den zuschlag, ansonsten muss mindestens die wertgrenze erreicht werden.

Zwangsversteigerung, erster Termin.
Der Zuschlag muss auf Wunsch eines betreibenden Gläubigers verwehrt werden, wenn das höchste Gebot 7/10 unter dem Verkehrswert liegt.
Der Zuschlag muss von Amts wegen untersagt werden, wenn das höchste Gebot 5/10 unter Verkehrswert liegt.

Wurde aus einem dieser beiden Gründe der Zuschlag verwehrt, können die Grenzen für die zweite Verhandlung fallen. Der Gläubiger hat noch Möglichkeiten, diese Grenzen auch für die zweite Verhandlung bestehen zu lassen.

Für den Fall, dass sich Lieschen Müller für eine Immobilie interessiert, die 400.000€ Verkehrswert hat, selbst aber höchstens 150.000€ finanzieren kann, besteht für sie eine Möglichkeit, den Preis zu beeinflussen.
Sie kommt zum ersten Termin mit einem Verrechnungsscheck (nicht älter als 3 Werktage) über 40.000€ oder mit der Gewissheit, dass die von ihr an die Gerichtskasse überwiesenen 40.000€ am Vortag auf diesem Konto eingingen. Ohne diese Tatsachen kann sie singen, tanzen oder heulen, sie darf nicht mitbieten. Auch Bargeld geht nicht mehr.
Und innerhalb der Bietstunde kann sie bis maximal 200.000€ mitbieten, auch ohne einen Knopf auf dem Konto zu haben. Darüber wird sehr gefährlich.

Passiert jetzt nichts außergewöhnliches, sind in der zweiten Verhandlung die Grenzen gefallen und Lieschen könnte ihre Immobilie für unter 200.000€ erwerben.
Aber das wissen auch viele andere. Da könnten also auch andere Teilnehmer auftauchen.

Und so ähnlich wird es auch hier im Fall gelaufen sein. Ein Bieter wollte für die zweite Verhandlung die Grenzen fallen lassen und hat das geringste Gebot abgegeben, ist unter den 50% geblieben und kann jetzt im nächsten Termin möglicherweise ein Schnäppchen bekommen.
Also abwägen, ob man das Risiko eingehen möchte und dann in der Verhandlung bis zur eigenen Grenze mitgehen.

Viel Spaß

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Hallo Dirk,

vielen Dank für Deine Antwort, hört sich kompetent an. Aber eine Zusatzfrage:

Der Zuschlag muss auf Wunsch eines betreibenden Gläubigers
verwehrt werden, wenn das höchste Gebot 7/10 unter dem
Verkehrswert liegt.
Der Zuschlag muss von Amts wegen untersagt werden, wenn das
höchste Gebot 5/10 unter Verkehrswert liegt.

Kann sich der Gläubiger den Anteil selbst aussuchen?

Grüße
Carsten

Kann sich der Gläubiger den Anteil selbst aussuchen?

Der betreibende Gläubiger kann ein Gebot zurückweisen, wenn es ihm nicht hoch genug ist.

Kann sich der Gläubiger den Anteil selbst aussuchen?

Der betreibende Gläubiger kann ein Gebot zurückweisen, wenn es
ihm nicht hoch genug ist.

Nein. Er kann in der ersten Verhandlung den Antrag stellen, dass der Zuschlag verwehrt wird, wenn das höchste Gebot unter 7/10 des VW liegt. Das Gericht muss dann den Zuschlag verwehren.
Die Konsequenz wäre nun, dass in der zweiten Verhandlung diese Grenzen fallen.
Um das zu verhindern, kann der betreibende Gläubiger vor dem Ende der Verhandlung das Verfahren abbrechen. Der nächste Termin wird dann mit den Grenzen des ersten Termins geführt.
Die einzige Möglichkeit, hier ohne größere Verluste aus der grenzenlosen Verhandlung zu gehen: die Bank kauft selbst.
Ist das geringste Gebot 10.000€, kann man theoretisch in der Zwangsversteigerung eine Mordsimmobilie für 10.000€ erwerben. Es gibt Konstellationen, wo der Gläubiger nicht selbst bieten kann.
Ist der Zuschlag aber einmal erteilt, wird es denkbar schwierig, hier den Rückzieher zu machen. Der muss vor Zuschlagserteilung eintreten.

Was für einen Anteil denn?
Es gibt ganz klare Grenzen.
Verkehrswert 400.000€
7/10-Grenze: 280.000€
5/10-Grenze: 200.000€
geringstes Gebot: 35.800€ (wird vom Gericht zu Beginn der Verhandlung verlesen).
Also folgt: Gebote unter 35.800€ sind unzulässig,
Gebote zwischen 35.800€ und 200.000€ müssen in der ersten Verhandlung eine Verwehrung des Zuschlags bekommen,
Gebote zwischen 200.000€ und 280.000€ müssen verwehrt werden, wenn ein betreibender Gläubiger (das können mehrere sein) das wünscht,
Gebote zwischen 280.000€ und unendlich können im Sande verlaufen, wenn ein betreibender Gläubiger Gründe findet, die Verhandlung vor dem Zuschlag zu unterbrechen. Allerdings ist das nicht grenzenlos möglich und ist an irgendwelche regeln gebunden. Dazu müsste man sich aber noch einmal einlesen.

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Kleine Anmerkung
Hallo,

nur eine kleine Anmerkung. Der Zuschlag unter der 7/10 Grenze kann nicht nur auf Antrag von dem betreibenden Gläubiger, sondern auf Antrag von jedem Gläubiger versagt werden, der bei einem Gebot in Höhe von 7/10 höher befriedigt werden würde, als bei dem niedrigeren Gebot. In diesem Falle hat der betreibende Gläubiger jedoch die Möglichkeit, so ihm hieraus ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde, diesen Antrag wiederum zurückweisen zu lassen.

Gruß
Dea

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Genehmigt.
Ist nicht ganz einfach, wenn man mit Gewichten handelt

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