Zwangsversteigerung, erster Termin.
Der Zuschlag muss auf Wunsch eines betreibenden Gläubigers verwehrt werden, wenn das höchste Gebot 7/10 unter dem Verkehrswert liegt.
Der Zuschlag muss von Amts wegen untersagt werden, wenn das höchste Gebot 5/10 unter Verkehrswert liegt.
Wurde aus einem dieser beiden Gründe der Zuschlag verwehrt, können die Grenzen für die zweite Verhandlung fallen. Der Gläubiger hat noch Möglichkeiten, diese Grenzen auch für die zweite Verhandlung bestehen zu lassen.
Für den Fall, dass sich Lieschen Müller für eine Immobilie interessiert, die 400.000€ Verkehrswert hat, selbst aber höchstens 150.000€ finanzieren kann, besteht für sie eine Möglichkeit, den Preis zu beeinflussen.
Sie kommt zum ersten Termin mit einem Verrechnungsscheck (nicht älter als 3 Werktage) über 40.000€ oder mit der Gewissheit, dass die von ihr an die Gerichtskasse überwiesenen 40.000€ am Vortag auf diesem Konto eingingen. Ohne diese Tatsachen kann sie singen, tanzen oder heulen, sie darf nicht mitbieten. Auch Bargeld geht nicht mehr.
Und innerhalb der Bietstunde kann sie bis maximal 200.000€ mitbieten, auch ohne einen Knopf auf dem Konto zu haben. Darüber wird sehr gefährlich.
Passiert jetzt nichts außergewöhnliches, sind in der zweiten Verhandlung die Grenzen gefallen und Lieschen könnte ihre Immobilie für unter 200.000€ erwerben.
Aber das wissen auch viele andere. Da könnten also auch andere Teilnehmer auftauchen.
Und so ähnlich wird es auch hier im Fall gelaufen sein. Ein Bieter wollte für die zweite Verhandlung die Grenzen fallen lassen und hat das geringste Gebot abgegeben, ist unter den 50% geblieben und kann jetzt im nächsten Termin möglicherweise ein Schnäppchen bekommen.
Also abwägen, ob man das Risiko eingehen möchte und dann in der Verhandlung bis zur eigenen Grenze mitgehen.
Viel Spaß
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