Hallo Kristina,
Also wie sieht es bei „Camgirls“ aus? Wie müssen die ihren
Verdienst anmelden?
das hängt vom Einzelfall ab. Aber der Reihe nach:
Nichtselbständige Tätigkeit im Sinn eines Arbeitsverhältnisses darf man da in D wohl ausschließen. Es geht also, wie Diogenes annimmt, um einen Gewerbebetrieb, und die Sache mit der Lohnsteuerkarte kannst Du vergessen.
D.h. am Anfang steht die Anmeldung des Gewerbes bei der Gemeinde. Keine Sorge, die Leute bei der Gemeinde kennen das, da ist nichts Peinliches dran. Und sie werden sich hüten, da nicht dicht zu halten.
Wie genau die Besteuerung funktioniert, hängt davon ab, wie der Vertrag mit dem Portal gestaltet ist.
Das wohl üblichste Modell ist, dass der Betreiber des Portals nur das Portal, den Server etc. zur Verfügung stellt und das Entgelt erhebt, und ein Vertrag unmittelbar zwischen dem Chat-Gast und dem Camgirl entsteht: D.h. Einnahmen des Camgirls ist alles, was der Chat-Gast bezahlt, und für die genannten Leistungen behält der Betreiber sein Entgelt ein, das sind dann Betriebsausgaben des Camgirls. Dazu kommen noch Anschaffung und Unterhalt der Webcam, eventuell Beleuchtung, Deko, Accessoires etc. als Betriebsausgaben.
Es gibt wohl auch Betreiber, bei denen zwei Verträge entstehen: Chat-Gast mit Betreiber und Betreiber mit Camgirl. Meines Wissens ist dieses Modell eher unüblich, weil man damit leicht in die Gegend von sittenwidrigen ergo nichtigen Verträgen rutscht, ferner als Betreiber Schwierigkeiten bekommen kann, wenn im Chat Livetreffen angebahnt werden.
Bei dem ersten beschriebenen Modell kann eines schwierig werden: Selbst wenn das Camgirl selber nicht viel von seinen Einnahmen sieht, weil ein erheblicher Teil davon an den Betreiber des Portals geht, landet man da schnell oberhalb der Kleinunternehmergrenze (§ 19 I UStG) landen, und es wird Umsatzsteuer erhoben. - Beispiel: 60 min Chat am Tag bei zweihundert Tagen im Jahr sind bei 1,50 €/min bereits 18.000 €/Jahr, die Kleinunternehmergrenze ist von Anfang an überschritten. Das Problem daran ist, dass es kaum möglich sein wird, vom Betreiber eine ordentliche Rechnung zu bekommen, die die USt-Zahllast per Vorsteuerabzug verringern würde.
Wieauchimmer: Die Gewinnermittlung besteht jetzt aus dem laufenden Aufzeichnen von Einnahmen und Betriebsausgaben, Einnahmen minus Ausgaben sind der Gewinn, der in der Einkommensteuererklärung erklärt wird. Wenn etwa im gegebenen Beispiel der Betreiber 80 Cent/min für seine Leistungen einbehält, bleiben im Jahr 8.400 € minus übrige Betriebsausgaben, lass es 800 € sein, dann fällt keine Einkommensteuer und keine Gewerbesteuer an.
Zur Sache mit der Umsatzsteuer führe ich jetzt nichts weiter aus, weil ich Deine Vorkenntnisse nicht kenne.
Schöne Grüße
MM