Versuchter Diebstahl?

Hallo zusammen,

gerne würde ich mal die eine oder andere Meinung zu folgendem Sachverhalt erfahren:

Angenommen, ein Schrotthändler betritt ein eingefriedetes (Mauer + Zaun ca. 1,80 hoch müssen dabei überwunden werden) Privatgrundstück zur Tageszeit. Vermutlich geht er davon aus, dass niemand anwesend ist, weil das Haus auf dem Grundstück im Moment saniert wird und er niemenden von außen sieht sieht. Seinen 7,5 Tonner hat er auf dem nahegelegenen Parkplatz abgestellt. Dieser Schrotthändler wird allerdings von einer Peson, die auf dem Privatgrundstück anwesend ist gesehen und gefragt, was er denn auf dem Grundstück zu suchen hätte. Der Schrotthändler antwortet, er suche nach Alteisen und entfernt sich nach Aufforderung der anwesenden Person. Angenommen, das Nummernschild des LKW wurde notiert und es existieren 2 Fotos von dem Schrotthändler, die mit dem Handy gemacht wurden in schlechter Qualität und der Schrotthändler befindet sich auf den Fotos auch nicht mehr auf dem Privatgrundstück. Wäre der Tatbestand des versuchten Diebstahls hier erfüllt? Kann in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass wenn der Schrotthändler nicht gestört worden wäre, dieser für ihn interessante Altmetalle tatsächlich gestohlen hätte oder wäre so etwas nur als Hausfriedensbruch zu werten? Mit welcher Strafe müsste der Schrotthändler rechnen? Würde die Polizei bei Anzeige, diesen Vorfall als Offizialdelikt verfolgen müssen oder könnte die Polizei diesen Vorfall als „nicht versuchter Diebstahl“ auslegen und dann nur als Strafantrag für Hausfriedensbruch werten? Für eure Antworten bedanke ich mich bereits im voraus.

Viele Grüße
Sascha

Hallo!

Angenommen, ein Schrotthändler betritt ein eingefriedetes
(Mauer + Zaun ca. 1,80 hoch müssen dabei überwunden werden)
Privatgrundstück zur Tageszeit.

Er ist über den Zaun geklettert? Wirklich? Gab es kein Tor?

Vermutlich geht er davon aus…

Das ist schon recht vage formuliert.

Der Schrotthändler antwortet, er suche nach Alteisen.

Suchen ist ja nicht verboten, es kann ja sein, daß er vorhatte, zu fragen, ob er es nehmen darf.

Schrotthändler befindet sich auf
den Fotos auch nicht mehr auf dem Privatgrundstück.

Was soll das dann beweisen?

Tatbestand des versuchten Diebstahls hier erfüllt?

Dazu müßte man zunächst wissen, ob der den Zaun überklettert hat oder durchs Tor kam, und auch dann wäre es noch nicht sicher.

Kann in dem Fall davon ausgegangen werden, dass wenn der
Schrotthändler nicht gestört worden wäre, dieser für ihn
interessante Altmetalle tatsächlich gestohlen hätte

Wäre, hätte, usw., alles Spekulation.

Gib mir mal die Telefonnummer von dem Schrotthändler, ich habe auch etwas Altmetall hier liegen.

Grüße

Andreas

Huhu!

Wäre der
Tatbestand des versuchten Diebstahls hier erfüllt?

Da schauen wir mal ins Gesetz (§ 22 StGB) und entdecken folgende Formulierung:

„Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“

Solange der Schrotthändler sich nur umsieht, kann er jederzeit ncoh entscheiden, ob er etwas m itnehmen will oder nicht. Er ist dem Diebstahl ncoh nicht so nahe gekommen, als dass man (wenn man JUrist wäre) davon reden könnte, die „Schwelle zum ‚Jetzt geht’s los‘“ sei überschritten.

Kann in
einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass wenn der
Schrotthändler nicht gestört worden wäre, dieser für ihn
interessante Altmetalle tatsächlich gestohlen hätte

Kann man nicht.

oder wäre
so etwas nur als Hausfriedensbruch zu werten?

„Nur“ ist gut. Ich habe schon Leute dafür in die JVA gehen gesehen.

Mit welcher
Strafe müsste der Schrotthändler rechnen?

Schauen wir doch einfach ncoh mal ins Gesetz (§ 123 StGB): Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Würde die Polizei
bei Anzeige, diesen Vorfall als Offizialdelikt verfolgen
müssen oder könnte die Polizei diesen Vorfall als „nicht
versuchter Diebstahl“ auslegen und dann nur als Strafantrag
für Hausfriedensbruch werten?

Die Polizei hat nichts zu verfolgen und auch nichts auszulegen, sie hilft der Staatsanwaltschaft bei den Ermittlungen. Diese allerdings kann durchaus feststellen, dass kein versuchter Diebstahl vorlöiegt und entsprechend dies auch nicht zur Anklage bringen.