Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall

Hallo,
ich hab’ da zwar schon im Netz recherchiert, aber ich möchte hier auch einmal dazu etwas fragen.
Was sind denn nun die Dritten? Sind die rechtlichen Erben, die im Testament genannten Erben oder andere, bzw. ganz andere Personen?

„Das Netz“ ist da nicht immer hilfreich, insbesondere bei Fragen wie Deiner.

Es kommt darauf an. Es können alle drei Personengruppen oder auch nur Teile davon gemeint sein.

Stelle Deine Frage präziser, dann bekommst Du auch bessere Antworten. Im Moment sind wir bei der Qualität von „Wie lang ist ein Seil“.

Es geht dabei darum, dass aus einem Vertrag ein Dritter, der nicht Vertragspartei ist, einen rechtlichen Vorteil erlangen soll. Einen solchen Vertrag kann man auch „auf den Todesfall“ abschließen, also so, dass die den Dritten begünstigende Rechtsfolge mit einem Todesfall (üblicherweise der einen Partei des Vertrages) eintritt. Ein Klassiker wäre hier, dass A dem B sein Geschäft oder Haus sehr günstig unter der Bedingung überträgt, dass B dem C (der ihm nahe steht, und durchaus auch ein Erbe oder Pflichtteilsbegünstigter sein kann, aber nicht muss), beim Tod des A gegenüber eine Zahlung erbringt (die er sich leisten kann, weil er eben günstig an das Geschäft oder das Haus des A gekommen ist). D.h. A vererbt hier nicht direkt etwas an C, sondern schließt mit B einen Vertrag, der den verpflichtet C gegenüber zu leisten.

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Geb’ ich zu! Mir liegt ein Testament vor, in dem etwas von „Verträgen unter Lebenden zu Gunsten Dritter“ steht. Soweit ich es verstanden habe, können das Verträge zwischen einer lebenden Person und einer Bank sein. Und soweit ich es verstanden habe, tangieren diese Verträge nicht direkt das Erbrecht, so dass der Erbe oder die Erben mit diesen Dingen auch nichts zu tun hat /haben. Aber was können dann die Dritten sein? Könnte es sein, dass diese Personen davon nie etwas gewusst haben oder Personen sind, die familliär fremd sind aber nicht müssen?

Standardfall eines Vertrages:

A und B schließen einen Vertrag, in dem sich B verpflichtet, dem A etwas zu zahlen.

Vertrag zugunsten Dritter (eigentlich: eines Dritten):

A und B schließen einen Vertrag, in dem sich B verpflichtet, dem C etwas zu zahlen.

Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall:

A und B schließen einen Vertrag, in dem sich B verpflichtet, dem C etwas zu zahlen, wenn A stirbt.

Das ist alles nur Ausdruck der Vertragsfreiheit. Darum gilt:

C kann jeder sein: Erbe, Pflichtteilsberechtigter, aber auch jede x-beliebige andere (natürliche oder juristische) Person.

Ja, auch fremde Personen kommen in Betracht und solche, die von dem Vertrag nichts wissen.

Nämlich, dass …?

Dann wird es um eine Versicherung oder Anlage gehen, die nicht ins Erbe fällt, sondern bei der direkt ein Dritter als Bezugsberechtigter eingetragen ist, wenn jemand (üblicherweise der Einzahler/Anleger) verstirbt.

Hallo,
hier noch ein paar Angaben und Fragen: Ich bin aufgrund einer Nachlasssache Pflichtteilsberechtigter geworden, aber es ist ein Alleinerbe im Testament genannt worden, der nicht ich bin.
Und dann steht dann da etwas von Verträgen zugunsten Dritter, die wohl vom Erblasser zu Lebzeiten mit einer Bank abgeschlossen wurden. aber wann und von wem bekommen denn die entsprechenden Beteiligten darüber überhaupt Nachricht und in welcher Form? Noch einmal vom Gericht oder Nachlassverwalter oder von dem Vertragspartner (hier Bank, u.s.w.)?
Und welchem Zweck dienen solche Vergehensweisen? Denn der Erblasser hätte ja letztlich die gesamte Erbmasse komplett vererben und nicht irgendwelche Sonderregeln treffen könnnen.

Klar. Ich kann mir etwas Anderes schlecht vorstellen.

Darum sollten sich die Erben und/oder der Nachlassverwalter kümmern. Das sind auch Deine Ansprechpartner.

Möglicherweise weiss das nur der Erblasser. Andererseits mag es gute Gründe geben.

Ein Tipp: Nimm Alle Unterlagen, die Du hast und suche Dir eine Rechtsberatung. Mit den Informationen, die wir bisher hier haben, kann man nur wenig sagen. Man muss das Testament und die Verträge kennen. Und wissen, was Du als Pflichtteilsberechtigter überhaupt damit zu tun hast.

Es drängt sich der Eindruck auf, Du möchtest keine Antwort haben. Seltsam.

Glück auf!

MM

  1. Die gesetzliche Erbfolge spielt bei einem gültigen Testament keine Rolle
  2. Gerade deshalb gibt es das Pflichtteilsrecht, durch das besonders eng verwandte Personen auch in dem Fall, dass sie durch ein Testament ausdrücklich oder stillschweigend enterbt werden, zumindest den geldlichen Gegenwert eines halben gesetzlichen Erbteils erhalten.

Das kommt drauf an, wie eindeutig solche Regelungen sind, und inwieweit die unmittelbar zwischen den Beteiligten Personen umgesetzt werden können. Jemand, der als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingetragen ist, braucht natürlich erst einmal eine Sterbeurkunde, um gegenüber der Versicherung nachweisen zu können, dass der auslösende Todesfall eingetreten ist. Den wird er üblicherweise über den Nachlassverwalter bekommen, wenn einer eingesetzt ist.

Das Gericht informiert nach Testamentseröffnung alle potentiell infrage kommenden Erben. Denn nur so sind z.B. enterbte gesetzliche Erbenin der Lage, dann ggf. auch ein Testament juristisch anzugreifen, z.B. weil es nicht formgültig ist, der Erblasser bei Errichtung bereits nicht mehr Herr seiner Sinne war, … Wichtig! Das Gericht prüft nach Testamentseröffnung von sich aus gar nichts! D.h. die Tatsache, dass ein Gericht ein Testament verteilt bedeutet nicht, dass dieses auch zwingend rechtsgültig ist. Das wird nur im Rahmen eines Erbscheinverfahrens geklärt, wenn jemand abweichend von einem Testament einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellt, bzw. dann übrige Beteiligte der Erteilung des beantragten Erbscheins widersprechen.

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Hallo,
das Testament liegt mir vor. Ich bin weder Erbe noch Pflichtteilsberechtigter, das habe ich mittlerweile herausgefunden. Aber wieso bekome ich dann überhaupt einen dicken Brief vom Nachlassgericht? Das Gericht hat mir zwar etwas dazu gesagt, den echten Sinn dahinter ist mir auch aus anderen Gründen bislang verschlossen geblieben; es sind nämlich zusätzlich vom Gericht „tausend“ andere Leute informiert worden, die noch viel weniger mit dem Verstorbenen zu tun haben… Der verzeichtnete Notar hat mir auch nichts sagen können, im Prinzip gar nichts. Auch seltsam, wobei der nicht der Nachlassverwalter sein soll, wenn es denn überhaupt einen gibt.
Und was soll eine Rechtsberatung bringen? Der stochert doch genauso im Trüben wie ich. Könnte ohne mein Zutun da noch etwas kommen, und wenn ja, wann?

Würde es Dir wohl was ausmachen, ganz konkret wiederzugeben, was für ein Betreff in dem „dicken Brief“ vom Nachlassgericht stand und wovon in dem Brief die Rede war?

Nur dann, wenn Du dort genauso wenig preisgibst wie hier.

Du hast bisher fast alle konkreten Anhaltspunkte zu der Sache verschwiegen. So wird das nix.

Schöne Grüße

MM

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Hallo, ja kann ich machen. Bitte dann auch nachfragen, wenn etwas noch fehlt.
Auf den ersten Seiten steht, dass ein Testament eröffnet worden ist. Ich bin der Neffe des Verstorbenen, Kinder, lebende Geschwister oder Ehepartner des Erblassers waren nicht vorhanden (das steht aber niicht im Brief; das weiß ich). Zur Testamentseröffnung sollten alle gesetzlichen Erben und sonstigen Beteiligten eingeladen werden, darauf hat das Gericht aber verzichtet, da es dies für untunlich (?) gehalten hat.
Das Testament ist beigheftet. Es stehen keine Hinweise zu Aufforderungen darin.
Den Inhalt des Testamentes habe ich weitestgehend wiedergegeben (Wer Erbe, Verträge).

Aha. In welchem Verhältnis stehst Du zum Erblasser?

Dann muss Du uns mal mitteilen, was in den Brief stand. Woher sollen wir den Sinn entnehmen, wenn wir den Inhalt nicht kennen.

Was sind das für Leute? Irgendwas müssen sie doch mit dem Erblasser zu tun haben.

Nichts? Oder doch etwas und im Prinzip nichts? Welche Fragen hast Du gestellt?

Gibt es einen oder nicht? Diese Ja/Nein-Frage sollte das Nachlassgericht beantworten können.

Die Rechtsberatung stochert nur so lange im Trüben, bis Du ihr alle Deine Informationen gibst. Wenn Du hingehen solltest nimm ALLE Unterlagen mit und lege sie dort auch vor!

Das kann man erst beurteilen, wenn man die Sachlage kennt.
Ich habe den Eindruck, dass Du mit der Sache etwas überfordert bist. Also brauchst Du HIlfe. Die bekommst Du aber erst, wenn alle Karten auf den Tisch gelegt werden.

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Weil du ggf. gesetzlicher Erbe wärst, wenn das Testament ungültig wäre (was auch bei einem notariellen Testament im Einzelfall durchaus mal vorkommen kann)?

Dann schreibe hier - ohne Nennung von konkreten Namen - 1:1 rein, was das Gericht dir geschrieben hat! Das Gericht schreibt nicht aus lauter Langeweile 1000 Leute an. Es schaut sich die gesetzliche Erbfolge im konkreten Einzelfall sowie das Testament an, und schreibt dann genau die Personen an, die im Testament genannt sind, sowie diejenigen, die bei Ungültigkeit des Testaments nach gesetzlicher Erbfolge berufen wären. Und diese gesetzliche Erbfolge muss nicht in jedem Fall für einen Laien auf den ersten Blick erkennbar sein. Insoweit mag es Dich verwundern, hier einen Brief bekommen zu haben, es spricht aber alles dafür, dass das Gericht einen konkreten Grund für jeden hier verschickten Brief gehabt hat.

Ich lese gerade, dass Du endlich mitgeteilt hast, Neffe des Erblassers zu sein. Das ist doch dann vermutlich eine ganz einfache Geschichte. In Ermangelung von Kindern geht nach gesetzlicher Erbfolge ein Erbteil an die Eltern, die allerdings regelmäßig vorverstorben sind. Dieser Erbteil geht dann an die üblicherweise ebenfalls vorverstorbenen Großeltern und von denen daher wieder runter auf die Onkel und Tanten. Soweit diese ebenfalls vorverstorben sind, sind deren Kinder dran, also Nichten und Neffen.

Und wenn Du kein Problem mit der testamentarischen Erbfolge hast, kannst Du die Sache jetzt für Dich abschließen. Solltest Du aber der Meinung sein, dass es bei diesem Testament Zweifel an der Gültigkeit gibt, kannst Du als verhinderter gesetzlicher Erbe jetzt einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge stellen, dem die testamentarischen Erben dann voraussichtlich widersprechen werden. Dann müsstest Du auf die Erteilung des Erbscheins klagen, und im Rahmen dieser Klage würde dann das Gericht über die Gültigkeit des Testaments entscheiden und Dir dann entweder den Erbschein zubilligen oder eben auch nicht.

BTW: Die Sache mit der Ladung zur Testamentseröffnung ist ein überkommenes Relikt aus alten Zeiten. Bei deutschen Gerichten erfolgt die Eröffnung seit Ewigkeiten immer ohne die an sich nach Gesetz nach wie vor vorgesehene Ladung der Beteiligten. Da hat man den Ausnahmefall zur Regel gemacht und der Gesetzgeber wird die Vorschrift vermutlich bei einer erneuten Überarbeitung mal anpassen.

Ergänzung hier: Die tausend andere Leute, die informiert worden sind, sind auch Nichten und Neffen, jedoch weder Erben noch Pflichtteilsberechtigte.
Also kommt da auch nichts mehr (die außerhalb des Erbrechts genannte Sache einbezogen)?

Solange niemand aus dem Kreis der Neffen und Nichten, die als gesetzliche Erben berufen wären, wenn das Testament für ungültig erklärt werden sollte, ein Problem mit dem Testament hat, und das Gericht einem Erbscheinsantrag der testamentarischen Erben entspricht, ist die Sache für Dich erledigt.

Also auch nichts mehr bezüglich des eigentlichen Titelthemas?
Ich habe oben gelesen, dass sich um diese spezielle Sache der Nachlassveralter oder der Erbe kümmert. Aber wie soll der Erbe irgendetwas davon wissen, wenn er vielleicht gar nicht gemeint ist (bezüglich Titelthema!)?

Solange Du nicht Begünstigter eines solchen Vertrages bist, nein. Wenn doch, sollte der Nachlassverwalter diesbezüglich auf Dich zukommen, wenn Dir selbst hierzu nichts vorliegt. Denn offenbar ist ihm bekannt, dass es hier solche Verträge gibt, wenn er davon schreibt. Hierzu wird er aber nur 1:1 mit den jeweils Begünstigten im Einzelfall dann ein weiteres Vorgehen abstimmen.

Erst einmal vielen Dank für die Antworten. Da ganze Sache hat sich hier vielleicht deswegen auch so lange hingezogen, da man nicht, wie im realen Leben, im direkten Austausch steht.
Zum Verständnis: Bezüglich der Verträge zugunsten Dritter weiß zunächst nur der Nachlassverwalter, sonst niemand? Auch nicht der oder die im Testament genannten Erben und das auch nicht nach Beantragung des Erbscheines? Warum werden denn die Dritten im Testament nicht einfach genannt? Dann wissen doch alle Bescheid. Wäre das nicht besser?
Wann ist denn mit eventuellen Benachrichtigungen zu rechnen? Ich will die Sache auch bald zu den Akten legen.
Was mir noch einfällt: Woher hatte denn das Gericht so schnell die ganzen Adressen zur Verfügung? Die können doch nicht innerhalb von 3 oder 4 Wochen die entferntesten Verwandten ausfindig machen?