woher diese annahme, wenn der unternehmer seine forderung mit seiner schlussrechnung für den vertrag über 890 eur vorlegt? es sind nur 890 eur zu bezahlen, damit ist die forderung des unternehmers erfüllt.
selbstverständlich kann der unternehmer innerhalb der verjährung nachforderungen stellen. aber er muss seine forderung begründen und nachweisen können.
Das ist ein Begriff der VOB. Ich würde wetten, dass die VOB hier nicht vereinbart war.
Es bleibt eine Rechnung über einen Werkvertrag mit der Endsumme 890€. (Obwohl: IST es überhaupt ein Werkvertrag? Wissen wir ja auch nicht zu 100%.)
Da das ursprüngliche Angebot nicht vollständig umgesetzt wurde und scheinbar keine Vergütung für Teilleistungen vereinbart wurde, ist die „übliche Vergütung“ zu bezahlen.
Ich würde den Handwerker auffordern, eine neue Rechnung zu erstellen, an Hand derer die Höhe der verlangten Vergütung auch für den Kunden nachvollziehbar ist.
Über die Anzahlung muss ebenfalls ein Beleg ausgestellt werden.
Wenn der Handwerker sich weigert, wird man einen Rechtsstreit beginnen müssen, in dem es um die Höhe der Vergütung geht.
Wegen der (Teil-)Kündigung des Vertrages steht dem Unternehmer natürlich auch eine Vergütung für den nicht erbrachten Teil zu, das mal nur so am Rande.
Das Verhalten des Handwerkers ist sehr unprofessionell, niemals würde ich Pauschalbetröge fordern, wenn diese nicht genau so vereinbart waren. Eine Aufschlüsselung der jeweils berechneten Beträge für die Lieferungen und Leistungen gehört für mich immer dazu - alleine schon wegen möglicher Steuervorteile. Spätestens vor Gericht müsste ich ja darlegen, WAS ich überhaupt gemacht habe, um zu beweisen, dass meine Rechnung nicht überzogen ist.
Mir schwant aber, dass hier Informationen zurückgehalten werden, an Hand derer sich die Situation in einem ganz anderen Licht darstellen würde.
Hallo zusammen, als Laie habe ich nicht bei Vertragsabschluss explizit gefragt welche Rechtsform VOB(?) wir zugrundelegen oder darauf bestanden einen schriftlichen „Werkvertrag“ zu unterzeichnen. Es lag ein Angebot vor das unterzeichnet worden ist.
Gibt es noch andere Fragen die ich beantworten könnte um mehr Klarheit in die Sache zu bringen?
der begriff steht beispielsweise auch in § 650g bgb: Die Vergütung ist zu entrichten, wenn 1. der Besteller das Werk abgenommen hat oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2 entbehrlich ist und 2. der Unternehmer dem Besteller eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat. Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Besteller nachvollziehbar ist.
er möchte aber 1.390 eur bezahlt haben. wenn für die anzahlung keine eigene rechnung vorliegt, dann ist das steuerlich betrachtet merkwürdig.
wozu? die verlangte vergütungshöhe steht doch schon in der rechnung, es ist ein pauschalvertrag, und er verlangt eine vergütung i.h. von 890 eur. wenn er nun mehr möchte, dann würde ich als kunde einen nachvollziehbaren und prüfbaren nachweis verlangen.
meine Frage wäre noch: ist in einer Schlussrechnung der Gesamtbetrag auszuweisen und auch auf die bereits gegebenenfalls gezahlten Abschläge einzugehen?
In unserer Schlussrechnung wurde wie gesagt nur ein Gesamtbetrag für alle aufgeführten und durchgeführten Leistung ausgewiesen. Die Anzahlung von 500 € erfolgte da diese im Angebot gefordert worden war (Zitat „ 500 € Anzahlung sind zu zahlen“) und direkt vor Leistungserbringung also zwei Tage nach Vertragsabschluss.
Eine separate Rechnung über die gezahlten 500 € habe ich nie erhalten.
Da also in der Schlussrechnung ein Gesamtbetrag gefordert worden ist, gehe ich (Laie) davon aus dass sich dieser aus allen Zahlungen zusammensetzt. Wäre ein Hörer Betrag gefordert worden, hätte ich diesen selbstverständlich entrichtet.
ein vorsichtiges jein (müsste ich nachlesen), der kunde darf aber die bereits geleistete anzahlung in abzug bringen und nur die differenz als schlusszahlung überweisen.
dafür muss aber eine entsprechende rechnung vorliegen, ansonsten wäre die anzahlung ohne rechnung steuerrechtlich nicht erfasst.
Richtig eine Rechnung über den höheren Betrag liegt nicht vor.
Von VOB steht da nichts, und ich glaube nicht dass der Handwerker überhaupt weiß was das heißt (mutmaßlich). Da läuft alles eher unprofessionell nach meiner Einschätzung.
Bitte lies doch, was ich geschrieben habe, bevor du mich belehrst.
„Schon“ wegen der Rechnung nicht mehr als den Rechnungsbetrag bezahlen zu müssen, ist eine falsche Annahme. Das habe ich geschrieben.
Das unter 1. Gesagte gibst du ja in deinem Posting sogar selbst zu, was deinen Einwand nur umso weniger verständlich macht.
Ob der Anspruch nur 890,00 Euro beträgt, wissen wir nicht. Du schlussfolgerst das ausdrücklich aus der Rechnung. Ich habe etwas ausführlicher dargelegt, warum das rechtlich nicht stimmt.
Dass ein Werkunternehmer die Anspruchshöhe im Bestreitensfall beweisen muss, ist zwar richtig. Es ist aber unredlich, so zu tun, als hätte ich irgendwas anderes behauptet.
Das würde für die Einbeziehung eh nicht genügen. So sieht es zumindest das OLG Brandenburg (Urteil vom 26.07.2018, Az. 12 U 11/17).
Ich finde, dass die Sache hier unnötig verkompliziert wird. Es ist doch ganz logisch, dass du wissen willst, was genau du wofür bezahlen sollst. Warum um alles in der Welt fragst du den Unternehmer nicht einfach und bittest ihn, eine prüffähige Rechnung auszustellen?
Was du hier derweil tun könntest, ist genau zu schildern, welche Vergütung vereinbart wurde. Wurde der Betrag irgendwie aufgeschlüsselt? Was wurde bei der Vertragsänderung besprochen? Oder war das eine Kündigung?
Halte dich doch nicht so lange damit auf, dass es schon eine Rechnung gab, und dass darin eine erste Zahlung nicht erwähnt wird. Die falsche Abrechnung hat auf den Anspruch weder in die eine noch in die andere Richtung Einfluss. Es kann sogar sein, dass du Geld zurückfordern kannst. Denn auch die Zahlung ist nicht ohne weiteres ein Anerkenntnis, dass der durch Zahlung erloschene Anspruch wirklich bestanden hat.
habe ich nicht beabsichtigt. wesentlich ist, dass eine forderung über 890 eur vorliegt. und diese muss beglichen werden, wenn keine anderen gründe dagegen sprechen. wir sind uns imho einig, was zu tun ist, und was abzuwarten ist.
eine prüffähige Rechnung auszustellen?
-> jap, habe ich. Und als Ergebnis hat er die erwähnte Gesamtrechnung geschickt. Prüffähig halte ich IMHO für schwierig, da die erbrachten Leistungen (1-4) reine Beratungsleistungen/Berechnungen sind, die eigentliche Arbeit (vor Ort) wäre erst in der ‚Leistung 5‘ erbracht worden. Für mich persönlich ist schon der geforderte Betrag übermäßig hoch, ich ging darauf ein um Ruhe zu haben, da merkte er dass er Geld rausholen kann und wird wahrscheinlich so weitermachen wenn ich nicht einen Schlusstrich ziehe.
Was du hier derweil tun könntest, ist genau zu schildern, welche Vergütung vereinbart wurde. Wurde der Betrag irgendwie aufgeschlüsselt?
-> die vereinbarte Vergütung liegt bei 890. Der Handwerker geht einfach nicht darauf ein die Einzelleistungen aufzuschlüsseln. Heut behauptet er das eine, morgen das andere… das war leider schon vor der Schlussrechnung so.
Was wurde bei der Vertragsänderung besprochen? Oder war das eine Kündigung?
-> siehe oben: die Vereinbarung war: Aufgabe 5 wird nicht benötigt, auf eine Gesamtsumme wurde sich geeinigt: 890 Euro.
Bitte. Und nicht vergessen: Mit dieser eindeutigen Vereinbarung ist die materielle Rechtslage eindeutig. Lass dir nichts anderes einreden, auch wenn ich, weil ich mich ja wohl nicht mehr äußern soll, nicht mehr korrigierend eingreifen werde, wenn jemand etwas anderes behauptet.
Diese Summe steht dann also fest. Die Einigung könnte bestritten werden - gibt es Zeugen?
Nun geht es also darum, wie der Handwerker begründet, die Anzahlung bei der Zahlung nicht berücksichtigen zu wollen.
Er könnte sagen, dass sei eine Zahlung für eine andere Leistung. Dann möge er unverzüglich eine nachprüfbare Rechnung darüber erstellen.
Er könnte sagen, bei den 890€ Pauschalpreis habe er die 500€ bereits abgezogen, insofern habe er irrtümlich die 890€ als „Gesamtvergütung“ bezeichnet, in Wirklichkeit aber als „unter Berücksichtigung der Anzahlung noch zahlbare Summe für die Leistungen“ gemeint.
Er könnte auch behaupten, dass die 500€ seine Vergütung für die gekündigten Teile des Vertrages seien.
Nun liegt ja seitens des Handwerkers diese Behauptung vor:
„haben wir mit der Rechnung aus dem vergangenen Jahr in Höhe von 500 Euro einen Abschlag für die Tätigkeiten berechnet“
Kann er ja behaupten, führt jedoch dazu, dass ich schreiben würde:
„Eine Rechnung über die 500€ liegt mir nicht vor, statt dessen nur die Anforderung einer Anzahlung über 500€. Diese Anzahlung hatte ich geleistet und mit der Rechnung vom tt.mm.jjjj verrechnet.
Bitte schicken Sie mir möglichst bald eine Rechnung zu, in der für mich nachvollziehbar aufgestellt ist, für welche Leistungen diese 500€ gefordert wurden. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass ich ohne Rechnung keine Zahlung leisten werde.“
es fand offensichtlich nur eine dienstleistung á la beratung statt. das werk aus dem ursprünglichen vertrag i.s. handwerk fand gar nicht statt!
ganz ehrlich, ich hätte diesem „werker“ die 390 eur auch nur bezahlt, weil es offensichtlich gemeinsam vereinbart war. aber:
ich hätte diese vereinbarung über beratung für 890 eur nicht vereinbart. eher wäre ich geneigt gewesen, die anzahlung von 500 eur zurück zu fordern. weil es dem ursprünglichen erfolg nicht entspricht, dieser nicht eingetreten ist.
jetzt ist es zu spät. aber jeglicher weiteren nachforderung des unternehmers gegenüber einem privatkunden würde ich sehr entspannt entgegensehen.