Vertrag: Anzahlung getätigt, Zahlungserinnerung berechtigt?

Bitte um eine Meinung wegen folgenden Sachverhalts:

Es wurde ein Vertrag mit einem Handwerker geschlossen mit unterzeichnung eines Angebots in dem 5 Aufgaben definiert worden sind, Gesamt-Summe 2500 Euro. Auf dem Vertrag stand: „Anzahlung in Höhe von 500 Euro“ (wörtlich) Diese Anzahlung ist geleistet worden, Aufgaben 1-4 wurden ausgeführt.

Telefonisch wurde sich darauf geeinigt, dass die 5. Aufgabe nicht benötigt wird und nicht geleistet werden soll, und eine Abschlussrechnung kam in Höhe von 890 Euro.
Daraufhin wurden 390 Euro überwiesen, da ja 500 Euro bereits überwiesen worden waren.

Daraufhin kam eine Zahlungserinnerung: „haben wir mit der Rechnung aus dem vergangenen Jahr in Höhe von 500 Euro einen Abschlag für die Tätigkeiten berechnet, nicht wie wohl ausgewiesen eine Anzahlung. Somit ist der Restbetrag noch zu leisten“

  • zunächst stimmt nicht: es wurde letztes Jahr keine Rechnung gestellt.
  • Lediglich wurden 500 Euro als Anzahlung überwiesen.

Meiner Meinung ist durch die 2 Zahlungen 500 Euro + 390 Euro = 890 Euroder Gesamtbetrag bereits bezahlt. Oder ist die Forderung gerechtfertigt?

Ich danke im Voraus für eure/ihre Meinung und bin mir ganz bewusst, dass dies hier keine Rechtsberatung darstellt.

Hallo,
es wurde eine Leistung erbracht fuer 1390 oder fuer 890 Euro. Ich sehe jetzt nicht, was das Zeug so wert war.
Hilft der Kostenvoranschlag weiter?

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Ich nehme an, das Angebot giibt nicht den Einzelpreis der Positionen 1…5 wieder, sonst wäre der Fall klar.

Hier im Forum wird ihm keiner weiter helfen können. Er möge sich an die Hnadwerkskammer zur Schlichtung wenden.

Moin,
das klingt für mich nicht schlüssig, Du hast 4 von 5 Aufgaben vom Handwerker erledigt bekommen. Der hat dir anschließend eine Endrechnung geschickt, bei der du mit einem Abschlag von 500 auf 1390,- kommst, das ist weit mehr als 1/5 weniger als der Kostenvoranschlag. Es klingt ohne mehr Details von dir, als wolltest du den Handwerker abzocken, nicht umgekehrt, aber mit mehr Details kann man das vielleicht auch anders sehen?
Grüße

Vielleicht.

Die Abschlagszahlung / Anzahlung wurde geleistet, ohne dass man eine Rechnung oder eine andere Zahlungsaufforderung bekam?

Ob ein Gesamtbetrag von 890 oder 1390 Euro berechtigt ist, können wir ja nicht wissen.
Auf jeden Fall kann es nicht sein, dass einer Gesamtzahlung von 1390€ nur ein Beleg mit einer Forderung von 890€ gegenübersteht.

So eine Rechnung erfordert aber die Nennung der Gesamtkosten für die geleistete Arbeit.
davon zieht man die Anzahlung ab und berechnet die Restsumme.
Hier kann doch der Kunde gar nicht erkennen, was die Leistung eigentlich gekostet hat und was berechnet wurde.

Und ob die Rechnung stimmen kann, also 1390 € - Anzahlung = 890 € noch zu zahlen, kannst eigentlich nur Du selbst sagen.
Wäre natürlich schlecht wenn im Angebot nur die Gesamtsumme für Arbeit Punkt 1-5 = 2500 € stand. Und eben nicht Nr. 1 Summe X , Nr. 2 Summe Y usw.
Dann kann man womöglich den Wert der nicht ausgeführten Leistung Nr. 5 nicht selbst rückrechnen. Nur auf Umwegen über Vergleichspreise.

MfG
duck313

Es wurde in dem Angebot nur der Gesamtbetrag ausgewiesen, keine separaten Kosten der einzelnen Positionen.

Danke für die Rückmeldung

Es kann sich manchmal auch lohnen, einfach mal freundlich beim besagten Handwerker nachzufragen und sich erklären lassen, wie sich das alles gestaltet. Das geht mündlich oder schriftlich.
Im ersten Moment würde ich nur Mangel an Worten unterstellen und völlig emotionsfrei zu klären versuchen. Es mag ja sein, dass man den Handwerker noch einmal haben möchte. Er klingt nicht so, als ob Rechnungen zu schreiben seine Stärke wäre, dir sollte es wichtiger sein, dass er gute Arbeit macht.
Grüße

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danke ynot. Ich gehe wirklich davon aus, dass ich diesen Handwerker nie wieder beauftragen werde, da ich mit dem Ergebnis absolut nicht zufireden war. Dennoch habe ich ihm das Geld überwiesen um einen (Rechts)streit zu vermeiden.

Abschlag oder Anzahlung - was bitte soll man sich da vorstellen?

Eine Abschlagszahlung ist doch eine Zahlung, die man nach Erledigung der ersten Lieferungen oder Arbeiten tätigt-
Eine Anzahlung ist eine Zahlung, die in der Regel bei Vertragsschluss erfolgt - und in ihrer Höhe nicht an den bisherigen Lieferungen und Leistungen gebunden ist.

Für beides hat es Belege zu geben - Rechnungen.

Wenn ich für einen Gesamtauftrag eine „Schlussrechnung“ erstelle, dann muss ich sowohl Anzahlungen als auch Abschlagszahlungen von der Endsumme abziehen und erhalte dann die Zahlungssumme.

Wenn ich eine Rechnung bekomme, in der 890€ für eine bestimmte Leistung verlangt werden, dann kostet diese Leistung halt 890€ (und nicht 1390€).

Wie soll der Kunde das denn sonst buchen? Da fehlt doch der Beleg der 500€.

Ich glaube an das Gute im Menschen und denke, der Handwerker hat sich da vertan.

Die An-/Abschlagsrechnung hätte ja auch mit 16% Umsatzsteuer ausgewiesen werden müssen, durch den Abschluss der Arbeiten in 2021 unterliegt aber alles dem normalen Satz von 19%.

Ob der Handwerker wohl etwas überfordert mit seiner Buchhaltung ist?

Eine Rechnung „Teillose 1 bis 4: 890€“ ist überhaupt nicht nachvollziehbar (wenn diese Teillose nicht im Angebot getrennt aufgeführt waren).

Das denke ich auch, und habe dennoch bezahlt um einfach Ruhe zu haben. Und nun kommt diese Nachforderung… zum verzweifeln.

  1. Hast du eine Rechnung oder andere Art einer Zahlungsaufforderung für die Anzahlung? Sie könnte im Angebot oder Vertrag aufgeführt sein.
  2. Die Anzahlung wurde vor Beginn der Arbeiten geleistet?
  3. Entspricht der Wert der Leistungen der Teile 1 bis 4 denn eher 890 oder eher 1390€?
  4. Wie hat er das mit der Umsatzsteuer gelöst?
  1. Zahlungsaufforderung der (auch so benannten) „Anzalung“ steht im Angebot und wurde geleistet.
  2. In der Schlussrechnung steht der Ausführungstermin der Arbeiten im März 2021, Die Anzahlung wurde bereits im letzten Jahr geleistet - das hilt bei meiner Argumentation, richtig?
  3. Der Wert der Teilleistungen ist (laut aussage eines Architekten) maximal 200 Euro wert, aber ich habe den geforderten Betrag trotzdem gezahlt um Ruhe zu haben. Die eigentliche Arbeit wäre mit der Tätigkeit 5 erst erfüllt worden.
  4. Umsatzsteuer steht nur in der Schlussrechnung und ist 19%.

Müsste in der SCHLUSSrechnung auch auf eine ggf. geleistete Abschlagszahlung (die keine war) üblicherweise verwiesen werden?

Das hängt ausschließlich von den Vereinbarungen ab. Geeinigt hat man sich bei der Auftragserteilung und bei der Vertragsänderung. Die Rechnung spielt keine Rolle.

schon richtig, nur wenn kein Schriftstück über die Einigung vorliegt (ja, das war ein Fehler offensichtlich) ist die Rechnung das einzige was bleibt

Nein, die Rechnung ist trotzdem irrelevant.

das ist ein (global-)pauschalauftrag, in welchem diverse leistungen offensichtlich ohne direkte anteilige wertzuweisung beschrieben und zusammen mit einem pauschalpreis bewertet sind.

damit - mit einer schlussrechnung - wurden ein gesamtpreis, die forderung des handwerkers (und eine mögliche telefonische preisvereinbarung) über 890 eur bestätigt. wenn der auftragnehmer/handwerker nun zweifel an der höhe seiner eigenen abschluss-forderung hat, muss er diese nachweisen. ebenso einen nachweis liefern über eine andere einigung als 890 eur.
eine an- oder vorauszahlung ist übrigens nur teil des vertrags, hat aber mit der vergütungshöhe nichts zu tun.

daher warten, ob da noch was kommt.

pasquino

Kannst du das bitte juristisch begründen?

Das ist beim VOB-Vertrag (in etwa) so. Dürfte hier vermutlich nicht vereinbart worden sein.

Aber hier geht es ja nicht darum, dass in einer sogenannten Schlussrechnung irrtümlich einige Leistungen gar nicht erfasst wurden (die man natürlich nachberechnen kann), sondern dass man eine Anzahlung in der Rechnung gar nicht berücksichtigt.

Zur VOB/B äußere ich mich, wenn @Sucha wider Erwarten bestätigt, dass ihre Anwendbarkeit mündlich vereinbart wurde (dann wäre noch zu klären, ob das wirksam war, was unwahrscheinlich, wenn auch nicht ausgeschlossen ist). Bis dahin halte ich an dem fest, was ich geschrieben habe. Es gibt offensichtlich eine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütung. Diese ist grundsätzlich zu entrichten (§ 631 Abs. 1 BGB). Die Vereinbarung könnte nachträglich geändert worden sein. Wir könnten es auch mit einer Kündigung zu tun haben. Wie die sich auf die Vergütung auswirkt, steht in § 648 BGB und für den Fall der fristlosen Kündigung in § 648a Abs. 5 BGB.

Sucha spekuliert offenbar darauf, dass ein Fehler in der Rechnungsstellung schuldbefreiende Wirkung hat. Er denkt, dass, wenn der Unternehmer eigentlich 1.390,00 Euro beanspruchen konnte, er schon wegen der Rechnung über lediglich 890,00 Euro insgeamt nur eben diesen Betrag bezahlen muss. Dem ist aber nicht so.

Das heißt natürlich nicht, dass der Unternehmer beliebig Geld nachfordern kann. Denn es geht ja, wie gesagt, um die vereinbarte Vergütung. Der Unternehmer hat keine Auslegungshoheit. Er kann nicht nachträglich festlegen, was vereinbart wurde.