Vertrag ausgelaufen resturlaub verfällt?

Hallo liebe Community,
Ich habe mich schon im Netz dumm und dämlich gesucht aber finde keine Antwort.

Folgendes: von meinem Freund ist nun der Vertrag ausgelaufen. Er selbst wollte keine Verlängerung welche der Arbeitgeber anbot.

Er fing im Mai 2016 bei dem Unternehmen an und war dort bis Mai 2018.

In der ganzen Zeit wurde ihm Urlaub in Höhe von 14 Tagen gewährt- für die ganzen 2 Jahre.
Laut Vertrag bekommt er 25 Tage für ein ganzes Jahr.

Nun wäre es theoretisch so, das er für 2016 25 Tage bekäme, 2017 25 Tage und für 2018 rund 10 Tage. So hätten wir jetzt einen returlaubsanspruch von 46 Tagen.
Laut Tarifvertrag ist dort nur für Saison Betriebe geregelt „der Urlaub muss bis zum 31.3. des folgejahres genommen werden“
Von Verfall ist keine Rede.
Und es handelt sich nicht um einem Saison Betrieb sondern um Systemgastronomie.

Nun sagt der AG aber, das er lediglich die 10 Tage für dieses Jahr ausbezahlen würde, da der andere Urlaub bereits zum 31.3. verfallen war.

Bis hierhin alles „normal“, jedoch wurde jede Anfrage nach Urlaub durch den AG in den ganzen 2 jahren, bis auf die genannten 14 Tage aus betrieblichen gründen abgelehnt. Der AG versprach leider nur mündlich, aber unter Zeugen, das kein Urlaub verfallen würde.

Ist es möglich, das mein Freund den Urlaub doch noch irgendwie geltend machen kann? Ist der weg zum Rechtsanwalt zu empfehlen?

Liebe Grüße
Mareike

Hallo Mareike,

Muss auch nicht, weil das in § 7 Abs 3 BUrlG geregelt ist und diese Regelung unabdingbar ist.

„Theoretisch wäre es also so“, dass tatsächlich nur elf Tage Urlaub abzugelten sind. Dass in der Praxis ganz andere Handhabungen üblich sind, solange sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer wohlgesonnen sind, ändert daran nichts.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

wenn Urlaubsanträge „aus betrieblichen Gründen“ abgelehnt wurden, kommt es darauf an, ob dann vom AG andere Urlaubstermine vorgeschlagen wurden.
Falls nein, ist der Urlaub zwar verfallen, der AN hat aber einen Schadensersatzanspruch, wenn der AG das nehmen des Urlaubs derart „vereitelt“ hat.
Außerdem müßte man noch prüfen, was denn in dem ominösen „Tarifvertrag“ stünde (welcher TV wäre es denn überhaupt?).

Da es auf sehr viele Einzelfallumstände ankommt, müßte die ganze Angelegenheit von einem Fachmenschen vor Ort (=Fachanwalt/-Anwältin) geprüft werden. Zumindest für den gesetzlichen Mindesturlaub aus 2017 wären die Chancen einer Geltendmachung aus meiner Sicht grundsätzlich gegeben.
Hoffentlich hat der AN nicht an der falschen Stelle (Gewerkschaftsmitgliedschaft oder private Rechtsschutzversicherung) gespart.

&Tschüß
Wolfgang