Vertrag-Hinweise §8 Notwendigkeit der Beurkundung aller Vereinbarungen

Hallo,

was bedeutet bei einem Vertrag „Hinweise §8: Der Notar hat die Beteiligten unterrichtet über: …b)die Notwendigkeit der Beurkundung aller Vereinbarungen.“

Sind da z. B. Vereinbarungen, die VOR dem Vertrag getroffen wurden gemeint oder bedeutet es, dass Vertragsänderungen immer beurkundet werden müssen z. B. mündliche spätere Vertragsänderungen ungültig sind,.
Herzlichen Dank im Voraus

Bleibe doch bitte im bereits eröffneten Thread damit man weiß, worum es geht. Und noch einmal der Hinweis: Wirf hier nicht einzelne Brocken hin, wenn Du eine vernünftige Antwort haben willst!

Und ebenfalls erneut der Hinweis, dass die plötzliche Berufung auf eine 20 Jahre lang widerspruchslos akzeptierte, gegenüber einem beurkundeten Vertrag abweichende Regelung, aller Voraussicht nach von einem Gericht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden wird. Da wird auch das Berufen auf ein ursprünglich mal vereinbartes Beurkundungserfordernis kaum helfen. Hier ist über eine so riesige Zeitspanne ein so massiver Vertrauensschutz geschaffen worden, dass der Pflichtige sich darauf verlassen darf, dass diese auf Dauer Bestand hat. Und genau dieses Vertrauen schützt eben § 242 BGB auch gegenüber vor Ewigkeiten mal anderweitig getroffenen Regelungen.

Das ist ausnahmsweise mal ein Thema, bei dem man dann tatsächlich über Treu und Glauben zu einem Ergebnis kommt.

Ansonsten dient die zitierte Klausel insbesondere der Absicherung des Notars gegen Haftungsansprüche, damit nicht jemand jetzt nach einer Geschichte wie diese dann auf die Idee kommt den Notar in Haftung zu nehmen, weil dieser eben genau diesen Hinweis unterlassen hätte.

Hallo,
hab nur kurz geschrieben, weil man ja nur allgemeine Rechtsfragen stellen darf.
Kurze Erklärung:
inzwischen hat mir der Notar, der den Übergabevertrag erstellt hat, mitgeteilt, dass hier wohl vorherige Vereinbarungen gemeint sind. Zu den strittigen mündlichen Vereinbarungen: Meine Mutter hat sich nicht gegen die reduzierten Zahlungen gewehrt, hat dies hingenommen, um Frieden zu haben. Hat aber nichts vereinbart! Sie hat auch noch über ein Bankguthaben verfügt, welches inzwischen aufgebraucht ist. Zwischenzeitlich wurde drei Jahre lang kein Cent Leibgeding bezahlt, auch ohne Widerrede. Dann ein paar Jahre lang 100 Euro (der verminderte Austrag lag bei 300 Euro). Alles wurde nur wegen des Friedens hingenommen. Mein Bruder bedroht meine Mutter "ich bring dich um, du Hure, geh vom Hof etc., du sollst verrecken. etc, Es wurde ihr nie gedankt, dass sie den Austrag nicht gefordert hat. Jetzt haben wir den totalen Krieg, weil er (nebenbei: er besitzt viel Grund, drei Häuser, betreibt den Hof seit zehn Jahren nicht mehr) um 800 000 Euro Wald verkaufen möchte und davon nach Zahlung der Steuern 20 % meiner Mutter, die das Geld für. ev. Pflege verwenden würde, abgeben muss. Ich könnte noch lange berichten. Da in der Wohnküche gemeinsames Wohnrecht geschrieben ist, da die Wohnung meines Bruders bei der Hofübergabe noch nicht fertig war, will er nun, obwohl er sich noch zwei große, neue Wohnungen bzw. Häuser am Hof hat, zu meiner Mutter ziehen. Sie fürchtet sich aber vor ihm.
Wir möchten nun den Austrag nachfordern, der nicht verjährt ist und müssen uns gegen die Räumungsklage wehren.
Das war jetzt eine kurze Zusammenfassung.
Viele Grüße und Danke für das Interesse

Zunächst mal: Reden wir hier von einem Fall in D oder in Ö? Ich habe mich hier bislang auf die Rechtslage D bezogen.

Die Geschichte mag persönlich belastend bis dramatisch sein. Man muss aber die rechtliche Bewertung sachlich, neutral und objektiv vornehmen, und dabei spielen viele der angegebenen Dinge leider keine Rolle/wird im Falle des Falles Aussage gegen Aussage stehen, und wird man nicht erfolgreich eine Aussage der Gegenseite widerlegen können, wenn man selbst keine besseren Beweise hat, und der Gesamtzusammenhang dann eher für die Korrektheit der Aussage der anderen Seite spricht. D.h. wenn hier nun behauptet wird, dass es keine Vereinbarung über die Reduzierung der Zahlung gegeben hat, sondern diese nur „des lieben Friedens willen“ akzeptiert worden sei, dann reicht dies voraussichtlich nicht aus, um einen Richter davon zu überzeugen, dass es wirklich keine Vereinbarung gegeben hat. Denn die Lebenswirklichkeit und Wahrscheinlichkeit spricht eben dafür, dass man ohne entsprechende Vereinbarung so etwas nicht hinnimmt, sondern entsprechende Rechtsmittel einsetzt, um eine gut durch einen notariellen Vertrag abgesicherte Rechtsposition durchzusetzen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass es plausibel für einen Richter ist, wenn jemand eine entsprechende nachträgliche Vereinbarung behauptet. Und da derjenige, der etwas haben will, beweisen muss, dass der Anspruch besteht, gelingt das dann somit nicht.