Vertrag PKW Verkauf

Hallo!

Jemand möchte seinen PKW an eine private Person verkaufen. An dem Fahrzeug sind bekannte Mängel an der Bremsanlage sowie optische Mängel (Rost, Kratzer und Dellen) vorhanden.

Es geht hier um die Formulierung des Verkaufsvertrags. Der Verkäufer hat keinesfalls die Absicht den Käufer zu täuschen oder Mängel zu verheimlichen.

Reicht es aus, wenn vertraglich auf die bekannten Mängel und die damit verbundene eingeschränkte Verkehrsicherheit ausdrücklich hingewiesen wird und das der Verkauf von privat erfolgt?

Wie verhält es sich mit Reklamationen des Käufers gegen den Verkäufer, wenn z.B. nachträglich Mängel moniert werden die dem Verkäufer nicht beim Verkauf bekannt sind? Gilt der Grundsatz „gekauft wie gesehen“?

Hinweis: Das Fahrzeug ist 13 Jahre alt und nur wenige 100 Euro wert. Der Verkäufer ist kein Fachmann und kann daher nicht alle Mängel erkennen.

Danke für die Hilfe!

Grüße
Carsten

Moin,

man lade sich einen Mustervertrag für Gebrauchtautos herunter und fülle ihn EHRLICH und GEWISSENHAFT aus.

Musterverträge kann man beim ADAC (nur für Mitglieder - aber da kennst du bestimmt jemanden) herunterladen.

Hallo!

Die Musterkaufverträge sind für den Verkäufer bekannt.

Es geht um folgende Problematik:

Es soll ein Fahrzeug mit z.B. sicherheitsrelevanten Mängeln an der ABS Anlage verkauft werden. Wie verhält es sich, wenn im Kaufvertrag „Verkauf mit Mangel an der Bremsanlage“ angegeben wird, der Käufer einen Unfall wegen eben dieses Mangels verursacht und den Verkäufer haftbar für den Schaden machen möchte. Kann er das?

Wie verhält es sich mit evtl. vorhandenen nicht bekannten Mängeln? Reicht hier der Zusatz „Verkauf von privat wie gesehen“?

Es geht dem Verkäufer ausdrücklich darum, einen für beide Seiten guten Vertrag abzuschliessen. Der Verkäufer will nichts verschweigen, nach dem Verkauf aber keine bösen Überraschungen erleben.

Grüße
Carsten

servus

du hast das genau richtig vermutet:
Der Verkäufer muss auch nicht alle Mängel an dem KFZ kennen. Er ist ja kein Fachmann
Wenn der Käufer der Meinung ist, daß etwas arglistig verschwiegen wurde, muss er das auch beweisen können.
Da sind aber bei so alten KFZ sehr enge Grenzen gesteckt.
Man darf halt nur nicht nen Esel als Rennpferd verkaufen

Reicht es aus, wenn vertraglich auf die bekannten Mängel und
die damit verbundene eingeschränkte Verkehrsicherheit
ausdrücklich hingewiesen wird und das der Verkauf von privat
erfolgt?

ja, aber der Gewährleistungsausschluß muss trotzdem noch im Vertrag stehen. Auch von Privat an Privat
In Vordrucken steht er aber standardmässig schon drin.
http://ww2.autoscout24.de/as24_service_contract.pdf
guck Seite 2 ziemlich weit unten

Gruß

"Das Fahrzeug ist auf Grund der Mängel:


  • nicht verkehrssicher.
    Die Existenz weiterer - auch sicherheitsrelevanter - Mängel, die mir bislang nicht aufgefallen sind, ist möglich, auf Grund der Laufleistung und des Alters des Fahrzeugs sind diese sogar sehr wahrscheinlich.
    Das Fahrzeug wurde daher auch von mir stillgelegt.
    Ich rate daher ausdrücklich von einer Verbringung des Fahrzeugs auf „eigener Achse“ ab."

Hallo!

Jemand möchte seinen PKW an eine private Person verkaufen. An
dem Fahrzeug sind bekannte Mängel an der Bremsanlage sowie
optische Mängel (Rost, Kratzer und Dellen) vorhanden.

Es geht hier um die Formulierung des Verkaufsvertrags. Der
Verkäufer hat keinesfalls die Absicht den Käufer zu täuschen
oder Mängel zu verheimlichen.

Reicht es aus, wenn vertraglich auf die bekannten Mängel und
die damit verbundene eingeschränkte Verkehrsicherheit
ausdrücklich hingewiesen wird und das der Verkauf von privat
erfolgt?

es sollte auf jeden fall -etwa in der präambel- erwähnt werden, dass die mängel (genau bezeichnen) vorliegen und dem käufer bekannt sind. außerdem sollte man in dem vertrag finden, dass der käufer die möglichkeit hatte, die sache zu prüfen.
ein vollständiger haftungsausschluss wird -da man von agb ausgehen muss- im hinblick auf § 309 nr.7 bgb nicht gelingen.

z.b. bzgl. des haftungsausschlusses:
Der Käufer konnte das Farhzeug vor dem Kauf eingehend besichtigen und prüfen. Das Fahrzeug wird wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung verkauft. Der Ausschluss der Haftung findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche jeglicher Art, wenn die Verkäuferin, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt haben sowie auf Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wenn die Pflichten fahrlässig verletzt wurden, die Haftung ist in diesen Fällen auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden begrenzt.

das setzt natürlich voraus, dass es wirklich ein privatgeschäft ist…

Es soll ein Fahrzeug mit z.B. sicherheitsrelevanten Mängeln an
der ABS Anlage verkauft werden. Wie verhält es sich, wenn im
Kaufvertrag „Verkauf mit Mangel an der Bremsanlage“ angegeben
wird,

müsste passen, besser schreiben
„der Käufer wurde über Defekte an der Bremsanlage aufgeklärt“
sollte wasserdicht sein

Wie verhält es sich mit evtl. vorhandenen nicht bekannten
Mängeln? Reicht hier der Zusatz „Verkauf von privat wie
gesehen“?

nicht gut, besser:
„Gewährleistung ist ausgeschlossen, dem Verkäufer sind keine Anderen als die dokumentierten Mängel bekannt“

Gruss

nicht gut, besser:
„Gewährleistung ist ausgeschlossen, dem Verkäufer sind keine
Anderen als die dokumentierten Mängel bekannt“

das wäre für sich genommen unwirksam, da man stets das risiko eingehen muss, dass die klausel als agb verstanden wird. sie würde gegen § 309 nr.7 bgb verstoßen…

Hallo!

Das ist nicht so problematisch, wichtig ist: das hineinschreiben, was Sache ist. Du beschreibst doch hier auch das Problem, also schreib es einfach so in den Vertrag.

Für juristische Laien geb ich immer folgenden Hinweis: Nicht versuchen juristische Fachsprache zu imitieren oder versuchen möglichst korrekt (oder geschraubt) zu formulieren, damit vermeintlich alles wasserdicht ist. Genausowenig braucht man eine ausgefeilte Sprache. Das wichtigste bei einem Vertrag ist immer, dass klar ist, was die Parteien wollen! D.h. am besten mit eigenen Worten in eigener Formulierung frei von der Leber weg hineinformulieren, was man will und was man meint.

Gruß
Tom