Hi,
Eben. Interpretation.
So darf (oder besser sollte) es nicht im Gesetz stehen.
Was sollte wie nicht im Gesetz stehen?
Wenn ich interpretieren kann, was verboten ist ist das Gesetz
ja nutzlos. (Siehe Geschichte von mir unten)
Du unterliegst hier einem Missverständnis. Nur weil Gesetze per se interpretiert werden müssen, bedeutet das nicht, dass sie durch jeden interpretiert werden können, wie er es will.
Deshalb gibt die Rechtswissenschaft (in Form von Lehrbüchern, Aufsätzen, Kommentaren, etc.) und die Rechtsprechung (idR. durch Urteile der Bundesgerichte, aber auch OLGs, teilweise auch LGs) anerkannte Auslegungen von Gesetzen vor. Diese sind es schließlich die zählen. Zwar ist letztlich jeder Richter frei in der eigenen Interpretation, er muss sich jedoch an die in der Rechtswissenschaft anerkannten Auslegungsmethoden halten.
Also wie gesagt: Nicht die Auslegung jedes einzelnen zählt, sondern diejeniger der Gerichte, welche ihre Auslegung wiederum an den Vorgaben der Rechtswissenschaft und der Bundesgerichte orientieren.
Nur weil ich fremdgehe heisst das ja nicht das die Ehe
gebrochen ist.
Das werden wohl sehr viele Menschen anders sehen (wie ich zB).
Eine Frage der Auslegung. Und zwar vor dem Hintergrund der von
mir genannten Methoden:
Das ist keine Frage der Auslegung.
(Ich unterstelle jetzt mal das) du verwechselst den
Unterschied zwischen dem wirklichen „Bruch“ also Scheidung
oder Trennung und
dem emotionalem „Bruch“ des Ehevertrauens.
Nein, das verwechsel ich keinesfalls, ich weiß genau, was Du meinst, den Unterschied zwischen Fremdgehen und Scheidung. Aber eine Auslegung des Begriffs Ehebruch kann sowohl zu dem Ergebnis gekommen, damit sei nur die Scheidung gemeint, als auch zu dem Ergebnis, damit wäre auch bereits das Fremdgehen gemeint.
Insofern ist es sehr wohl eine Frage der Auslegung, oder basierend worauf behauptest Du, dass nur die Auslegung, Ehebruch bedeute allein die Scheidung, die richtige sei?
Rein rechtlich habe ich durch einen Seitensprung die Ehe nicht
gebrochen. Jedenfalls nach Beschreibung des Gebotes.
Das ist Deine Interpretation. Ich intgerpretiere das Gebot anders. Wer hat nun recht?
Wenn ich dafür die Bibel lesen muss …
Kann ich ja nichts für wenn es keine Verweis gibt; nach dem
Motto ‚Hintergrundlektüre zum besseren Verstehen lesen Sie
Marion Psalm 7, Zeile 8‘.
Eben. Worauf basiert dann Deine Annahme, Deine Auslegung sei richtig und die Auslegung, auch das Fremdgehen falle unter Ehebruch, sei falsch?
Und genau so ist es bei Gesetzen. Es gibt unterschiedliche Meinungen zu ihren Inhalten. In der Praxis zählt letztlich meist die Auslegung des zuständigen Bundesgerichts. Die ändert sich jedoch auch immer wieder mal.
Nur mal zu meinem Verständniss:
Das bedeutet also, das ich vor Gericht sagen kann, ‚Ich habe
ihn nciht umgebracht. Er war 80 und sterbenskrank. Ich habe
ihn von seinem Leiden erlöst und er egnießt jetzt den Himmel‘.
Mein’ ich ernst! Kann ich das so sagen?
Ich sage es mal so: Sagen kann man natürlich viel, die Frage ist nur, ob das Gericht dieser Interpretation auch folgt (denn da das Gericht das Urteil fällt, ist seine Interpretation maßgebend).
Das Gericht wird dem sicher nicht folgen, da diese Auslegung
a) mit Blick auf den Wortlaut des § 212 StGB abwegig ist und
b) auch mit dem Sinn und Zweck des § 212 StGB nicht zu vereinbaren ist und
c) der BGH eine solche Auslegung ebenfalls nicht kennt.
Aber: Es gibt genügend Fälle, in denen tatsächlich die Anwälte untereinander darüber streiten, wie ein Gesetz auszulegen ist und wie es im konkreten Fall angewendet wird, und dann natürlich beide versuchen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihre Auslegung jeweils richtig ist. Letztlich kommt es aber wieder auf die Auslegung des Gerichts an.
Aber kein Gericht wird sich dem Vorbringen der Parteien verschließen (so es nicht völlig abwegig ist).
Toll. Ganz toll. (*IRONIE*)
Darf ich jetzt machen was ich will, egal was in den Gesetzen
steht,
weil ich noch kein Jura-Studium habe?
Warum sollte das so sein?
Du bist an die Gesetze gebunden und wie diese ausgelegt werden, bestimmt die Rechtswissenschaft und die Rechtsprechung.
Mir ist doch egal ob die Gesetze Anwälte oder Richter
verstehen.
Wennm ich das Gesetz nicht verstehe weil man es so oder so
lesen kann und theologischen, historischen, etc. Hintergrund
braucht, kann ich mich nicht dran halten. Dann kann ich es zu
meinen Gunsten auslegen und freigesprochen werden.
Wie gesagt, nicht Deine, sondern die Auslegung des Gerichts zählt.
Und gerade im Strafrecht wissen die Leute meist immer sehr wohl, wann sie richtig und falsch handeln (zumal hier auch der Auslegungsspielraum geringer ist als bei anderen Rechtsmaterien).
Im Zivilrecht und im öffentlichen Recht sieht das wieder etwas anders aus. Hier kann der Normalbürger, sobalt es komplizierter wird, idR. nicht mehr selbst nachhvollziehen, welche Gesetze relevant sind, was die bedeuten, etc. Deshalb geht man dann ja auch zu einem Fachmann (Anwalt), wie man das auch macht, wenn man krank ist (Arzt) oder ein Haus bauen will (Architekt).
Ist mir, nebenbei gemerkt, mal passiert. Schon länger her:
Freispruch ohne Auflagen weil ich das Gesetz anders
interpretiert habe als der Staatsanwalt. Der Richter meinte,
um sich auf die Seite StA zu stellen bräuchte man den
Hintergrund, der mir aber unbekant war. -War im Jugendalter
vor 25jahren, weiß deshalb nicht mehr genau wie es war, aber
seitdem weiß ich das der Satz
‚Unwissenheit schützt vor Strafe nicht‘ falsch ist.
Das kann tatsächlich so sein, wird aber im Normfall nicht so durchgehen, so dass man sich darauf nicht verlassen sollte.
Gruß
Dea