Dass sie nicht den Fehler begangen hat, nur eine Kündigung aus wichtigem Grund, ohne hilfsweise auch die ordentlich Kündigung auszusprechen, ist ein Indiz dafür, dass sie sich anwaltlich beraten lässt.
Hast du eine Rechtschutzversicherung, bis du in einem Mieterschutzverein?
Das hört sich ja nach einem Zweifamilienhaus an, in welchem die Vermieterin selber wohnt - hier sind Kündigungen auch ohne „berechtigtes Interesse“ des Vermieters möglich (mit Verlängerung der Kündigungsfrist um drei Monate). Wichtig wäre also zuerst die Abwendung der „fristlosen“ Kündigung (aus wichtigem Grund).
Wenn der Vermieter der Untervermietung hätte zustimmen müssen, so berechtigt des Fehlen der Einholung dieser Erlaubnis nicht einer damit begründeten Kündigung.
Übrigens:
Ein Haus, in welchem drei Wohneinheiten bestehen, wovon aber nur zwei benutzt werden (etwa weil die Einliegerwohnung im Keller als Hobbyraum genutzt wird), gilt nicht mehr als Zweifamilienhaus mit der erleichterten Kündigung durch den Vermieter.