Vertragskündigung mit falschem Abschlussdatum unwirksam?

Hallo ihr Lieben,

meine Vermieterin hat mir die Wohnung gekündigt. Allerdings bezieht sie sich in der Kündigung, auf den am 01.04.2023 abgeschlossenen Mietvertrag, der Mietvertrag wurde aber am 01.04.2020 abgeschlossen (Unterschrieben wurde dieser am 25.03.2020).

Ist die Kündigung damit unwirksam?
Wenn ja, muss ich darauf trotzdem reagieren, oder kann ich das Ganze so sehen als wäre nie eine Kündigung eingegangen und es aussitzen bis sie es selber merkt?

Schonmal Danke für die Antwort. :slight_smile:

Servus,

Nein. Wenn eindeutig zu erkennen ist, um welchen Vertrag es sich handelt, gilt das berühmte „falsa demonstratio non nocet“.

Schöne Grüße

MM

Falsa demonstratio non nocet.

Es darf aber kein Irrtum möglich sein über das, was wirklich gemeint war.
Wenn du mehrere Mietverträge beim Vermieter hättest, dann müsste man nun rätseln, welcher gemeint ist - dann greift dieser Grundsatz also nicht.

Dass bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages aber viele andere Dinge zu beachten sind, weißt du?

Eventuell ist aus diesen Gründen die Kündigung „für die Tonne“.

Ach mist, ok dann muss ich der Kündigung widersprechen. Ja ich weis, dass es da viele Regelungen auch zu meinem Schutz gibt. Meine Vermieterin ist nur echt eckelhaft und versucht mir aus allem einen Strick zu drehen, sie hat fristlos und ordentlich gekündigt.

Sie führt zum Beispiel an, dass sie nicht wusste, dass ich seit 2 Jahren einen Mitbewohner/ Untermieter habe. Dabei wohnt sie nur einen Stock über uns, sieht ihn regelmäßig und seine Post kommt auch, sie hat sogar schon seine Post angenommen. Könnte sie mir da Probleme machen, nur weil ich das vor 2 Jahren statt schriftlich, mündlich gefragt habe?

Wie willst Du einen mündliche Anfrage und das Einverständnis der Vermieterin beweisen?
Und Untervermietung ohne Vermietererlaubnis ist nicht statthaft und auch ein Kündigungsgrund.

Das ist unschlau gewesen. Sowas macht man - grad wenn man’s mit „eckelhaften“ Leuten zu tun hat - klugerweise schriftlich. Hast keine Mail oder irgendsowas? Hat der Untermieter seinen Hauptwohnsitz bei Dir? Falls ja: wer hat denn diese „Wohnungsgeberbescheinigung“ unterschrieben? Du? Oder die Vermieterin? (Letzteres würde helfen, nachzuweisen, dass sie wohl davon wusste).

Ansonsten scheint mir Euer Verhältnis ja doch ein wenig zerrüttet zu sein, vielleicht ist’s keine blöde Idee, dass Du dort ausziehst und Dir was bei angenehmeren Vermietern suchst?

Die Zustimmung kann auch konkludent erfolgen. Wenn die Vermieterin die Person regelmäßig sieht und sogar die Post entgegennimmt, könnte das durchaus als stillschweigende Zustimmung ausgelegt werden.

Die Frage ist, was im Mietvertrag steht. Wenn dort steht „die Zustimmung zur Untervermietung bedarf der Schriftform“, dann ist das Verhalten der Vermieterin egal. Wenn das dort nicht steht, könnte man von einer Zustimmung ausgehen. Hängt wie so oft von den unbekannten Details ab.

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Und selbst davon kann man wieder konkludent abrücken^^

Dass sie nicht den Fehler begangen hat, nur eine Kündigung aus wichtigem Grund, ohne hilfsweise auch die ordentlich Kündigung auszusprechen, ist ein Indiz dafür, dass sie sich anwaltlich beraten lässt.

Hast du eine Rechtschutzversicherung, bis du in einem Mieterschutzverein?

Das hört sich ja nach einem Zweifamilienhaus an, in welchem die Vermieterin selber wohnt - hier sind Kündigungen auch ohne „berechtigtes Interesse“ des Vermieters möglich (mit Verlängerung der Kündigungsfrist um drei Monate). Wichtig wäre also zuerst die Abwendung der „fristlosen“ Kündigung (aus wichtigem Grund).
Wenn der Vermieter der Untervermietung hätte zustimmen müssen, so berechtigt des Fehlen der Einholung dieser Erlaubnis nicht einer damit begründeten Kündigung.

Übrigens:
Ein Haus, in welchem drei Wohneinheiten bestehen, wovon aber nur zwei benutzt werden (etwa weil die Einliegerwohnung im Keller als Hobbyraum genutzt wird), gilt nicht mehr als Zweifamilienhaus mit der erleichterten Kündigung durch den Vermieter.

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