Liebe Rechtsexpertin,
lieber Rechtsexperte,
im Herbst 2012 erhielt ich den Auftrag, für eine Kundin einen Onlineshop (modified ecommerce Shopsoftware) zu erstellen. Die Kundin kam persönlich vorbei, um sich einen ersten Eindruck von der Shopsoftware zu machen, bevor sie eine Entscheidung traf. Bei diesem Besuch und per Mail informierte ich die Kundin über den Umfang der Erstinstallation und darüber, dass das nur ein Standard-Gerüst sei und die notwendigen Anpassungen (AGB, Widerruf, Impressum, Zahlungs- und Versandmodule, etc.) noch vorgenommen werden müssen.
Es wurde ein Stundenlohn von 65 EUR vereinbart. Diese 1. RG für die Installation belief sich auf 154,70 EUR und wurde umgehend beglichen.
Einige Wochen später beauftragte die Kundin mich schriftlich (Mail) mit der Anpassung der E-Mail-Bestätigung und bezahlte auch die 2. RG über 154,70 EUR.
Dann vergingen einige Monate, bis im Februar 2013 plötzlich alles ganz schnell gehen musste, da der Vertrag des alten 1&1-Shops im April auslaufen wird. Jetzt mussten schnellstmöglichst die Zahlungs- und Versandkostenmodule konfiguriert werden, ohne die keine Bestellung möglich ist.
Ich teilte der Kundin per Mail mit, die Anpassungen an Zahlungs- und Versandmodule seien, solange die sehr komfortablen Standard-Module genutzt werden mit ca. 2-3 Std. erledigt. Ich empfahl die Nutzung der Standardmodule, da dies die kostengünstigere Lösung sei und wies noch einmal schriftlich (fett markiert) darauf hin, dass die Programmierung individueller Versandmodule sehr zeitaufwendig sei. Die Kundin entschied sich gegen die Standardmodule und schickte mir per Mail ihre individuellen Anforderungen an ihre Versandmodule, die ich daraufhin realisierte.
Es folgten dann noch weitere Aufträge (Wiederherstellung des Shop-Layouts, das von der Kundin selbst zerstört wurde, Tarifupgrade, Umzug auf neuen Webserver, SSL-Sicherheitszertifikat etc.) per Mail, für deren Realisierung ich etwa 14 Tage benötigte.
Für die Erledigung dieser Aufträge schickte ich der Kundin eine 3. Rechnung in Höhe von rund 1.200 EUR.
Die Kundinn reagierte sehr ärgerlich und teilte mir mit, dass sie diese Aufträge niemals vergeben hätte, wenn sie gewusst hätte, wie teuer das sei. Sie war der Meinung, dass ich sie vorher über die Höhe des RG-Betrages hätte informieren müssen.
Ich zeigte dann Verständnis für den finanziellen Engpass und gewährte der Kundin einen Rabatt von 20% - zahlbar in 3 Raten - und schickte ihr eine neue reduzierte 4. Rechnung. Sie dankte mir das mit bitterbösen Mails und Vorwürfen, war aber bereit die vergünstigte Rechnung in 3 Raten zahlen zu wollen. In dieser 4. RG wurden die Zahlungstermine exakt (4.3.,4.4.,4.5.) benannt. Die 1. Rate wäre also heute fällig.
Weiterhin teilte sie mir höhnisch per Mail mit, dass sie „eh kein Geld habe“ und außerdem keine „Hufsaison“ sei. (Die Kundin ist Hufpflegerin und die Saison beginnt in der Tat erst im Frühjahr. Pro Pferd berechnen Hufpfleger etwa 50 EUR.)
Seit ich Kenntnis von der desolaten finanziellen Situation der Kundin habe, befürchte ich nun einen Totalausfall.
Meine Frage ist:
Gibt es eine rechtliche Grundlage für mich, auf dem Original-RG-Betrag aus der 3. Rechnung zu bestehen, weil die Kundin ihren finanziellen Engpass bei Erteilung der schriftlichen Aufträge bewusst verschwiegen und trotz ihrer miserablen Finanzsituation fleißig Aufträge vergeben hat? Ich empfinde dieses Vorgehen als arglistige Täuschung und bin darüber verärgert.
Vielen Dank im Voraus,
Renate Miedeck