Vertragsrecht / Rücktritt vom Bauauftrag

Angenommen ein Paar (mit gemeinsamen Kind) hat vor ein Haus zu bauen. Beide waren am 5.7. bei einem Beratungsgespräch und wurden dermaßen durch Informationen überrumpelt, dass es ziemlich schnell zu einem Projektierungsvertrag und Bauauftrag gekommen ist, der auch vor Ort noch unterschrieben wurde.
Daheim haben sich beide noch einmal darüber unterhalten und festgestellt, dass er das Grundstück und Haus von vorherrein nicht wollte, sie es toll fand. Allerdings hat Er im Vorfeld nichts durchblicken lassen.
Nach Durchrechnen der Kosten steht für beide fest, dass es finanziell eine sehr starke Belastung wird, die sie nicht tragen können.

Im Vertrag steht das die Bauherren jederzeit zurücktreten können, allerdings die bis dahin entstandenen Kosten tragen müssen (pauschaliert ein Betrag von 10 % des Gesamtpreises, wenn die Bauherren nicht nachweisen können, dass weniger eingespart wurde).

Können diese beiden nun durch eine normale Kündigung (Einschreiben per Rückschein) vom Vertrag zurücktreten? Mit welcher Begründung ist ein Rücktritt möglich. Auf ein mögliches Widerrufsrecht wird im Vertrag nicht hingewiesen.

Irgendwie hast du die meisten Fragen doch schon selbst beantwortet. Der Vertrag regelt doch alles Wesentliche, nämlich wann und zu welchen Bedingungen ein Rücktritt möglich ist.

Widerruf? Weswegen denn? Ich sehe hier kein Widerrufsrecht.

Was die Kosten angeht, die pauschal mit 10% veranschlagt werden: Wenn der Vertrag wirklich gerade erst geschlossen wurde, dürften doch so viele Kosten nicht entstanden sein. Da es sich nur um eine widerlegbare Vermutung handelt, denke ich, dass es so schwer für die „Bauherren“ nicht wird. Zu Beweisfragen kann sich aber sicher ein Anwalt noch äußern.

Levay

Hallo Antje,

Im Vertrag steht das die Bauherren jederzeit zurücktreten
können, allerdings die bis dahin entstandenen Kosten tragen
müssen (pauschaliert ein Betrag von 10 % des Gesamtpreises,
wenn die Bauherren nicht nachweisen können, dass weniger
eingespart wurde).

Können diese beiden nun durch eine normale Kündigung
(Einschreiben per Rückschein) vom Vertrag zurücktreten?

ja

Mit welcher Begründung ist ein Rücktritt möglich.

ihr wollt nicht mehr

Bezüglich der Kosten kann nur gesagt werden:

  1. Umgehend kündigen. MIt jedem Tag kann mehr an dem Projekt gearbeitet werden.
  2. Schreibt in Kündigung hinein, dass die Kosten nachgewiesen werden müssen und euch sämtliche Ergebnisse zu übereignen sind.
  3. Ein Anwalt kann ganz hilfreich sein.

Ich schätze, dass es weniger als die 10 % werden.

Ciao maxet.

Können diese beiden nun durch eine normale Kündigung
(Einschreiben per Rückschein) vom Vertrag zurücktreten?

hallo,

seit mutig und bringt die kündigung / rücktritt persönlicher vorbei. sprecht mit dem verantwortlichen geschäftsführer und gebt ihm im anschluss an dass gespräch alles schriftlich gegen ein empfangsbekenntnis auf einer kopie für euch.

einschreiben und rückschein ist nicht zu empfehlen, da hier der zugang vereitelt werden kann (nichtannahme, postlagernd für eine woche und dann zurück an euch), ggf. verstreicht dann viel zeit und die kosten die der bauträger ersetzt verlangt gehen in die höhe. nur die blaue karte der post (bitte holen sie ein einschreiben ab), ist kein zugang der kündigung.

also nicht am falschen ende sparen!

mfg vom

showbee

  1. Schreibt in Kündigung hinein, dass die Kosten nachgewiesen
    werden müssen

Wieso das denn? Der Vertrag enthält doch die Abrede, dass eine Vermutung über 10% gilt, die Kosten insofern also nicht nachgewiesen werden müssen. Die Beweislast ist doch hier umgekehrt.

Hältst du das für einen Fall der unangemessenen Benachteiligung im AGB-Recht, oder wieso sagst du, dass der Unternehmer hier die Beweislast trägt?

Interessiert:
Levay

Sternchen, denn…
…der Hinweis mit dem Einschreiben ist gut.

Wobei ich ein Einwurfeinschreiben für durchaus sinnvoll halten würde, nur eben nicht die persönliche Übergabe.

Levay

Wobei ich ein Einwurfeinschreiben für durchaus sinnvoll halten
würde, nur eben nicht die persönliche Übergabe.

hi levay,

ich meine mich dunkel zu erinnern, dass sich u.U. ein anwalt haftpflichtig macht, wenn er seiner partei/mandanten ein einschreiben rückschein empfiehlt. m.E. sogar schon vor gericht gewesen. sicherer zugang ist solch ein E-R auf keinen fall!

gruss:

showbee

Ich weiß, ich weiß… Um das Thema habe ich hier schon bittere Schlachten gefochten. Deine Argumentation ist goldrichtig, leider sehen viele Leute das nicht ein :smile:

Levay

Hallo Levay und Showbee,

die Diskussion hat mich zu einer Frage bewegt.

Wie sieht es denn mit den kürzlich eingeführten Einwurf-Einschreiben aus? Dabei bestätigt der Postbote und nicht der Adressat den Einwurf. Wäre ja somit eine Sicherheit, dass das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist.

Wie seht ihr das?

Gruß,
k@@rsten

PS: Beim Einschreiben-Rückschein, stimme ich eurer Problematik zu.

Wie sieht es denn mit den kürzlich eingeführten
Einwurf-Einschreiben aus? Dabei bestätigt der Postbote und
nicht der Adressat den Einwurf. Wäre ja somit eine Sicherheit,
dass das Schreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt
ist.

hallo,

ja, das einwerfer einschreiben ist okay. dann hat man zumindest eine bestätigung, das „etwas“ zugegangen ist. das EE ist natuerlich nur interessant, wenn derjenige über einen briefkasten verfügt.

problematisch auch hier: was ist zugegangen? der potentielle empfänger kann sich auch hier auf den standpunkt stellen: „der briefumschlag war leer“ und wir stehen wieder bei null.

ergo: die einzigen beiden arten sicher willenserklärungen nachweislich zu überbringen:

  1. persönlich gegen empfangsbekenntnis auf einer kopie
  2. via gerichtsvollzieher und postzustellungsurkunde, weil hier notiert wird DAS & WAS zugestellt wurde

mfg vom

showbee

1 Like

…ein wertvoller Hinweis,wird in meine Merkzettelsammlung übernommen
danke
Gruß
T-Bird

  1. persönlich gegen empfangsbekenntnis auf einer kopie

Habe ich letztens schon so gemacht, der Empfänger hat sehr überrascht
aus der Wäsche gesehen

  1. via gerichtsvollzieher und postzustellungsurkunde, weil
    hier notiert wird DAS & WAS zugestellt wurde

mfg vom

showbee

Hallo Levay,

  1. Schreibt in Kündigung hinein, dass die Kosten nachgewiesen
    werden müssen

Wieso das denn? Der Vertrag enthält doch die Abrede, dass eine
Vermutung über 10% gilt, die Kosten insofern also nicht
nachgewiesen werden müssen. Die Beweislast ist doch hier
umgekehrt.

richtig

Hältst du das für einen Fall der unangemessenen
Benachteiligung im AGB-Recht, oder wieso sagst du, dass der
Unternehmer hier die Beweislast trägt?

Zugegebenr massen habe ich es etwas schief gelesen.
Allerdings bleibe ich bei meinem Vorschlag auf Grund folgender Überlegung:

  1. Ich als Bauherr stelle irgendeinen Kostenanfall in Abrede (gestern erst unterschrieben blablubber…), bestreite also den Erstattungsanspruch per se.
  2. Um einen Rechtsstreit zu vermeiden, stelle ich dem Architekten anheim tatsächlich angefallene Kosten nachzuweisen.
  3. Der Architekt hat nun die Wahl zwischen einem Rechtsstreit und einer gütlichen Einigung.

Kurz und gut:
Vertragstechnisch hast du recht, mein Tip hat was mit Tiktaktik zu tun.

Ciao maxet.

Zugang Schriftstück
Hallo,

ergo: die einzigen beiden arten sicher willenserklärungen
nachweislich zu überbringen:

  1. persönlich gegen empfangsbekenntnis auf einer kopie
  2. via gerichtsvollzieher und postzustellungsurkunde, weil
    hier notiert wird DAS & WAS zugestellt wurde

eine Variante dazu

Das Schriftstück wird zweimal ausgedruckt. Ein Zeuge bestätigt, dass man das Original in den Briefumschlag gelegt hat und geht dann mit zum Briefkasten des Empfänger, um bezeugen zu können, dass dieser Brief eingeworfen wurde. Beides wird gleich auf dem zweiten Exemplar des Schriftstücks bestätigt.
Habe ich schon angewendet. Zugang wurde aber nicht bestritten.

Viele Grüße
C.

Das Schriftstück wird zweimal ausgedruckt. Ein Zeuge
bestätigt, dass man das Original in den Briefumschlag gelegt
hat und geht dann mit zum Briefkasten des Empfänger, um
bezeugen zu können, dass dieser Brief eingeworfen wurde.
Beides wird gleich auf dem zweiten Exemplar des Schriftstücks
bestätigt.
Habe ich schon angewendet. Zugang wurde aber nicht bestritten.

hallo,

nunja, der zeuge sollte aber nicht unbedingt der ehegatte sein, sonst kommt man wieder in schw… wenn der andere sagt: „der umschlag war leer!“. natuerlich ist das i.d.R. nur eine schutzbehauptung und genauso wertvoll/wertlos, aber streit ist möglich.

man muss einfach abwägen. geht es wie hier um die kündigung eines vertrages mit einer mutmaßlichen summe von über 100.000 EUR, sollte man nicht am falschen ende sparen. wenn man mum hat hinbringen, ansonsten GV arbeiten lassen.

bei der kündigung des ungeliebten zeitschriften, handy, fitnessclub abos sollte allerdings der normale brief oder wenn man arg misstrauisch ist den einwerfer-einschreib nutzen.

alles eine frage der abwägung.

gruss - mal in einem anderen brett -

vom showbee