Vertragsrecht: Was bedeutet Angebot freibleibend?

Liebe Experten,

in zahlreichen Angeboten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ebay-Anbietern lese ich oft die Bestimmung „Angebote freibleibend“. Was ist damit genau gemeint?

Danke und
viele Grüße
Kathrin Wagner

Hallo,
im Allgemeinen bedeutet „Angebot freibleibend“, dass der Verkäufer für die gemachten Angaben keine Haftung übernimmt, also sich nicht zwangsläufig nach dem richten muss, was er in seinem Angebot niederschreibt.
Bei Ebay jedoch müssen die Angaben stimmen, ansonsten könnte der Verkäufer Probleme bekommen. Käufe, die wegen falscher Angaben rückgängig gemacht werden müssen, gehen auf die Kappe des Verkäufers - soviel ich weiß. Ich denke aber, dass die von Ebay diese Frage genauer beantworten können. Frage doch da mal nach, bzw. lies die FAQ dort mal nach.

ALles Gute,
TT

http://www.juraportal24.de/internetrecht/artikel_73/…

Hallo Kathrin,

ein rechtsgeschäft kommt nach dem BGB durch Antrag (Angebot) und Annahme (Kaufen und Bezahlen) zustande.

Dabei stellt eine Angebot (z.B. in Werbeprospekten)rechtlich gesehen eine Aufforderung zum Kauf dar d.h. es ist zwar verbindliche für den der es Anbietet aber dennoch variabel da es eben nur eine Aufforderung darstellt. Es können sich aber auch in der Vertragsanbahnung sich dinge ändern z.b. auch der Preis oder Beschaffenheit der Ware daher sagt man das Angebot ist freibleibend d.h. man dann den Verkäufer i.d.R. nicht 1000% festnageln.

hier ein beispiel:

Im geschäft ist eine ware für 249 euro ausgezeichnet (Aufforderung zum Kauf (Antrag))
sie gehen zur Kasse (Bezahlungswille - konkludentes handeln) an der Kasse stellt sich heraus es kostet regulär 300 euro und würde falsch ausgezeichnet.

die 300 euro gelten nun als geändertes Angebot was sie erneut annehmen können oder nicht.

„freibleibende Angebote“ sind also im juritischen Sinn keine echten Anträge i.S. d rechtsgeschäfts sodern legiglich eine Aufforderung zum Eingehen auf ein Solchen für den Kauf eines Produktes.

anch einem uteil die OLG Hamburg sind freibeibende Angebote bei ebay (denn dort laufen antrag und annhame genau andersrum ab) ohnehin unwirksam.

Lg MArio

Hallo und guten Morgen,

wie bereits unter dem Namen „TT-fragt“ geantwortet, halte ich es für die beste Lösung, direkt bei ebay diese Frage mal nachzuschlagen.
Ich persönlich würde von solchen „Schlaubergern“ Abstand nehmen.

Alles Gute!

Hallo Frau Wagner, diese Klausel in AGB´s, oder der Nennung bei eBay ist unwirksam. Dieses haben Gerichte abschließend entschieden.
Die Verwendung einer solchen Klausel ist nach Auffassung verschiedener Gerichte (z.B. OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2007, Az. 5 W 10/07; LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2007, Az. 315 O 457/06) überraschend, unwirksam und daher wettbewerbswidrig. Das OLG Hamburg führte aus, „die Geschäftsbedingung über das Zustandekommen von Kaufverträgen [benachteiligt] den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben (…) unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.“ Gewerbliche Verwender solcher Klauseln können sich daher Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen.

Die Klausel „Angebot freibleibend“ und deren rechtliche Bedeutung

In zahlreichen Angeboten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich die Bestimmung „Angebote freibleibend“. Die Verwendung dieser Klausel bringt aber insbesondere bei Internetaktionen wie ebay rechtliche Probleme mit sich.

In zahlreichen Angeboten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich die Bestimmung „Angebote freibleibend“. Gemeint ist damit, dass der Verwender der Klausel sich nicht an seine zum Beispiel im Internet oder in einem Prospekt publizierten Angebote gebunden wissen will. Vielmehr will der Verkäufer auch dann noch ablehnen können, nachdem ein Interessent eine Bestellung aufgegeben hat.

Rein begrifflich gesehen ist die Klausel „Angebote freibleibend“ dabei ein juristisches Paradoxon. Denn ein Angebot im Rechtssinne ist gerade die den Antragenden bindende Unterbreitung eines Vertragsabschlusses. Ein nicht bindender Antrag ist daher auch kein Angebot.

In Verkaufsprospekten ist die Klausel „Angebote freibleibend“ lediglich der Hinweis auf eine rechtliche Selbstverständlichkeit und ist nicht anders zu bewerten, als eine Schaufensterauslage im Kaufhaus oder Artikel in Onlineshops. Sie alle haben gemein, dass sie trotz umgangssprachlicher Verwendung des Ausdrucks „Angebot“ gerade keine Angebote im juristischen Sinne sind. Sie sind lediglich Aufforderungen an den Kunden, ein Kaufangebot abzugeben, also eine sogenannte „invitation ad offerendum“. Rechtliche Folge ist, dass der Geschäftsinhaber das Angebot nicht zwingend annehmen muss.

Erhebliche Schwierigkeiten beinhaltet allerdings die Verwendung der Bestimmung beim ebay-Handel. Laut der ebay-AGB funktioniert hier der Vertragsschluss genau umgekehrt. Das Einstellen eines Artikels auf die Plattform begründet bereits das bindende Angebot seitens des Verkäufers, das Höchstgebot seitens der Bieter anzunehmen. Der Text „Angebot freibleibend“ in einer ebay-Auktion würde dazu führen, dass von dem üblichen Vertragsschlussmechanismus abgewichen würde und es dem Verkäufer am Ende einer Auktion freigestellt wäre, das Höchstgebot anzunehmen oder auszuschlagen. Die Verwendung einer solchen Klausel ist nach Auffassung verschiedener Gerichte (z.B. OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2007, Az. 5 W 10/07; LG Hamburg, Urteil vom 18.01.2007, Az. 315 O 457/06) überraschend, unwirksam und daher wettbewerbswidrig. Das OLG Hamburg führte aus, „die Geschäftsbedingung über das Zustandekommen von Kaufverträgen [benachteiligt] den Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben (…) unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.“ Gewerbliche Verwender solcher Klauseln können sich daher Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen.

Obwohl die Urteile schon weit über ein Jahr alt sind, hat sich diese Rechtsprechung offenbar noch immer nicht herumgesprochen. Die praktische Relevanz wird besonders deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass auf der Auktionsplattform ebay.de der Ausdruck „Angebot(e) freibleibend“ fast 145.000 mal verwendet wird. Das ist bedenklich und eine tickende Zeitbombe. Gerade für kleinere Händler kann eine teure Abmahnung seitens der Konkurrenz das finanzielle Ende bedeuten. Neben dieser Problematik lauern in „selbstgestrickten“ AGB häufig noch viele weitere Fallen. Eine anwaltliche Beratung durch einen Fachmann ist aus Gründen der Rechtssicherheit dringend anzuraten und im Übrigen meist auch noch deutlich günstiger, als die erste Abmahnung.

Rechtanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht, www.recht-freundlich.de
und
Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover

Auszug von www. Kannst auch bei Wikipedia googlen