Vertretung einer Kollegin im Mutterschutz

Hallo,

ich habe derzeit einen bis Ende Februar befristeten Vertrag und nun ein Angebot erhalten, eine Kollegin „für die Zeit des Mutterschutzes und evtl. Elternzeit“ zu vertreten. Ich möchte gerne wechseln, da die Stelle interessant ist, bessere Perspektiven bietet, ich mehr Verantwortung übernehmen kann und auch besser bezahlt werde. Problem: Der Vertrag wird nicht eindeutig befristet, sondern es wird sich eben lediglich auf die „evtl. Elternzeit“ berufen. Meine Frage: Kann ich auf eine konkrete Befristung (zB 1 Jahr) pochen, oder muss ich tatsächlich mit der Angst leben, dass der neue Vertrag sogar noch eher endet als mein jetziger Vertrag?

Ich habe die mündliche Zusage des Abteilungsleiters, dass die Schwangere DIESEN Job nicht mehr übernehmen kann (da er nicht für Teilzeit geeignet ist), nur wenn er da so sicher ist, dann kann er mir das doch auch schriftlich geben?! Oder kann der Betriebsrat da widersprechen? Mein Vertrag würde doch den GESETZLICHEN Anspruch der Schwangeren nicht berühren, oder? Ich finde im Internet auch nicht wirklich Informationen zu dem Thema, vielleicht hat jemand einen Link? (Es geht meistens immer nur um die Seite der schutzbedürftigen Mutter)

Vielen Dank!!

Hi,

also wenn du von Betriebsrat redest dann solltest du diesen auch einmal fragen. Genau für solche Fragen sind die da. Soweit ich weiss (mein Wissen ist wohlmöglich überaltert) kann man nicht unendlich oft Mitarbeiter befristete Verträge geben. Ein Vertrag mit der Laufzeit im Hinblick auf die Elternzeit geht glaube ich gar nicht, da es früher so war, das maximal zwei Jahre für Zeitverträge möglich waren, der Mutterschutz aber Drei Jahre gilt.

Ab einer gewissen Grösse der Belegschaft, haben Mütter ein Anrecht auf Teilzeitjobs, somit würde ich auch diese Aussage so nicht akzeptieren.

Wie gesagt mag sein, dass all dieses bereits überholt ist, darum spreche doch einfach mit dem Betriebsrat.

Viel Glück
Me

Hallo

Ich möchte
gerne wechseln, da die Stelle interessant ist, bessere
Perspektiven bietet, ich mehr Verantwortung übernehmen kann
und auch besser bezahlt werde.

Mag zwar in den Zeiten hoher Arbeitslosigkeit immer ein wenig merkwürdig klingen, aber ich denke nach wie vor: no risk, no fun.

Problem: Der Vertrag wird nicht
eindeutig befristet, sondern es wird sich eben lediglich auf
die „evtl. Elternzeit“ berufen.

Hast Du denn schon ein konkretes Angebot auf dem Tisch liegen? Dann müßte man den genauen Wortlaut der Befristungsvereinbarung kennen.

Meine Frage: Kann ich auf eine
konkrete Befristung (zB 1 Jahr) pochen,

„Pochen“ kannst Du auf alles, aber der AG kann dann auch sagen: „Dann eben nicht…“

oder muss ich
tatsächlich mit der Angst leben, dass der neue Vertrag sogar
noch eher endet als mein jetziger Vertrag?

Naja, theoretisch möglich, aber auch hier müßte man die konkreten Formulierungen kennen.

Ich habe die mündliche Zusage des Abteilungsleiters, dass die
Schwangere DIESEN Job nicht mehr übernehmen kann (da er nicht
für Teilzeit geeignet ist), nur wenn er da so sicher ist, dann
kann er mir das doch auch schriftlich geben?!

Erst einmal wäre zu klären, ob der Abteilungsleiter befugt ist, bindende Zusicherungen zu machen. Desweiteren halte ich seine Zusicherung für nicht verlässlich, wenn nicht Gründe existieren, die uns nicht bekannt sind. Zumindest bedingt alleine die Tatsache, daß eine Frau Mutter wird, keinen Grund, daß Sie Ihren Job nicht mehr in ursprünglicher Form ausüben kann.

Oder kann der
Betriebsrat da widersprechen?

Ja

Mein Vertrag würde doch den
GESETZLICHEN Anspruch der Schwangeren nicht berühren, oder?

Was für einen gesetzlichen Anspruch meinst Du denn?

Ich finde im Internet auch nicht wirklich Informationen zu dem
Thema, vielleicht hat jemand einen Link?

Ehrlich gesagt, wird nicht einmal klar, was für einen link Du suchst.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

danke für deine Antwort, ich habe bei MeToo den Eindruck, dass er/sie ganz gut verstanden hat, was ich meine. Es geht darum, dass ich gern nähere Informationen zu meinen Arbeitnehmerrechten im Falle von „schwammig formulierten“ (die Formulierung hatte ich zitiert „für die Zeit des Mutterschutzes und evtl. Elternzeit“) Befristungen hätte. Normalerweise kenne ich Arbeitsverträge für Schwangeren-Vertretung nur mit klar formulierten Fristen (meist 18 Monate), dann ist man auf der sicheren Seite. Da die Schwangere jederzeit Anspruch auf ihren alten Arbeitsplatz anmelden kann, besteht in meinem Fall die Gefahr, dass ich den Job 2 Wochen nach Ankündigung ihrer Rückkehrwilligkeit wieder los bin (das ist die gesetzliche Frist) - konkret heißt das, ich habe einen Arbeitsvertrag mit 2-wöchiger Kündigungsfrist (und auf die Kündigung habe ich bzw. meine Arbeitsleistung keinen Einfluss, es geht einzig und allein um die Mutter), und das finde ich schon reichlich unsicher. Zudem würde ich mich damit gegenüber meinem jetzigen Vertrag verschlechtern. Deshalb wüsste ich gern, welche Möglichkeiten ich habe, wenigstens die Kündigungsfristen zu verlängern.

Ich habe gestern bereits mit dem Betriebsrat gesprochen, dort sagte man mir lediglich, dass diese Art Verträge hier im Hause übliche Praxis seien und ich mir keine Sorgen machen sollte. Man könne mir keinen befristeten Vertrag anbieten, da dies bedeuten würde, dass eine NEUE Stelle geschaffen werden müsste (da sie die andere ja für die Mutter freihalten müssen).
Zudem würde die Schwangere sich 4 Wochen nach der Entbindung erklären und dann hätte ich Sicherheit. Nur: Was bringt mir das JETZT? Meinen alten Job wäre ich schließlich los… risk hin oder her…

Der Vertrag ist heute durch den Betriebsrat abgesegnet worden, ich hoffe nur, dass ich noch mal Einspruch erheben kann (ich selbst habe ihn ja noch nicht gesehen, geschweige denn unterschrieben).

Danke nochmal für eure Antworten, mir bleibt wohl nichts anderes übrig als mal mit dem Personalchef zu reden.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo.

geht glaube ich gar nicht, da es früher so war, das maximal
zwei Jahre für Zeitverträge möglich waren, der Mutterschutz
aber Drei Jahre gilt.

Vorsicht Falle : Es ist ein Unterschied zwischen der Befristung mit und ohne sachlichen Grund. Das Gesetzeswerk zur „Beschäftigungsförderung“ wurde seinerzeit ausdrücklich geschaffen, um Befristungen ohne sachlichen Grund zu ermöglichen. Mit solchem war das Befristen schon immer möglich …

Gruß kw

Hallo

Es geht darum,
dass ich gern nähere Informationen zu meinen
Arbeitnehmerrechten im Falle von „schwammig formulierten“ (die
Formulierung hatte ich zitiert „für die Zeit des
Mutterschutzes und evtl. Elternzeit“) Befristungen hätte.

Da wirst Du hier aber kaum Erfolg haben, solange man nicht den konkreten Wortlaut im befristeten AV kennt. Alle Aussagen, ohne die Formulierung zu kennen, wären reine Wahrsagerei.

Normalerweise kenne ich Arbeitsverträge für
Schwangeren-Vertretung nur mit klar formulierten Fristen
(meist 18 Monate), dann ist man auf der sicheren Seite.

Es geht aber auch eine Zweck- und Zeitbefristung, also „beschäftigt als Vertretung für die Zeit der Elternzeit von Frau XY, längstens aber bis zum xx.xx.xxxx.“ Bei Zweckerreichung endet dein AV 14 Tage nach Erklärung des AG, daß der Zweck erreicht ist. Sonst endet das AV mit Zeitablauf.

Da die
Schwangere jederzeit Anspruch auf ihren alten Arbeitsplatz
anmelden kann, besteht in meinem Fall die Gefahr, dass ich den
Job 2 Wochen nach Ankündigung ihrer Rückkehrwilligkeit wieder
los bin (das ist die gesetzliche Frist) - konkret heißt das,
ich habe einen Arbeitsvertrag mit 2-wöchiger Kündigungsfrist
(und auf die Kündigung habe ich bzw. meine Arbeitsleistung
keinen Einfluss, es geht einzig und allein um die Mutter), und
das finde ich schon reichlich unsicher. Zudem würde ich mich
damit gegenüber meinem jetzigen Vertrag verschlechtern.

Schließt doch einfach einen Zusatzvertrag für den Zeitraum des Mutterschutzes, ohne daß der bisherige befristete AV davon tangiert wird. Spätestens sechs Wochen vor der Elternzeit (also theoretisch zwei Wochen nach der Geburt) muß die Frau eh die Elternzeit verbindlich für zwei Jahre anmelden, wenn sie direkt im Anschluß an die Mutterschutzfrist genommen werden soll. Solange könnt Ihr doch ganz in Ruhe dann der Dinge harren. Warum jetzt etwas überstürzen?

Man könne mir keinen befristeten Vertrag anbieten, da dies
bedeuten würde, dass eine NEUE Stelle geschaffen werden müsste
(da sie die andere ja für die Mutter freihalten müssen).

Es geht halt nur ein Zweckbefristeter Vertrag für den Zeitraum des Mutterschutzes und/oder der Elternzeit.

Zudem würde die Schwangere sich 4 Wochen nach der Entbindung
erklären und dann hätte ich Sicherheit.

Zwei Wochen.

Der Vertrag ist heute durch den Betriebsrat abgesegnet worden,
ich hoffe nur, dass ich noch mal Einspruch erheben kann (ich
selbst habe ihn ja noch nicht gesehen, geschweige denn
unterschrieben).

Dann mußt Du auch keinen Einspruch erheben. Wirksam wird er erst mit Deiner Unterschrift.

Gruß,
LeoLo

Hallo noch mal,

Es geht aber auch eine Zweck- und Zeitbefristung, also
„beschäftigt als Vertretung für die Zeit der Elternzeit von
Frau XY, längstens aber bis zum xx.xx.xxxx.“ Bei
Zweckerreichung endet dein AV 14 Tage nach Erklärung des AG,
daß der Zweck erreicht ist. Sonst endet das AV mit Zeitablauf.

Richtig. Das ist hier der Fall, „Vertretung für die Zeit des Mutterschutzes und evtl anschließender Elternzeit“. Meines Wissens nach hat die Mutter aber selbst nachdem sie sich bezüglich der Elternzeit erklärt hat jederzeit ein Anrecht darauf, zurückzukehren, wenn sie es sich anders überlegt. Es bleibt also dabei, dass ich quasi mit 14tägiger Frist gekündigt werden könnte, auch nach Ablauf des Mutterschutzes.

Aber vielen Dank für den Tipp für die Zusatzvereinbarung, das werde ich mal als konstruktiven Vorschlag einbringen. Schade, dass einem sowas nicht der Betriebsrat sagt *kopfschüttel*.

Danke noch mal und viele Grüße

Hallo

Meines
Wissens nach hat die Mutter aber selbst nachdem sie sich
bezüglich der Elternzeit erklärt hat jederzeit ein Anrecht
darauf, zurückzukehren, wenn sie es sich anders überlegt.

Nein. Die ersten zwei Jahre sind verbindlich festzulegen.

BErzGG § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (§ 15 Abs. 2 Satz 2) beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren sie Elternzeit nehmen werden.
(…)

Eine vorzeitige Rückkehr geht nur mit Zutsimmung des AG oder bei einem Härtefall gemäß Berzgg § 1 (5).

BErzGG § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit

(…)
(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles (§ 1 Abs. 5) kann der Arbeitgeber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. (…).
(…)

Gruß,
LeoLo

Hallo Gazelle,

bei uns in der Firma werden die Vertretungsstellen auch so ausgeschrieben: befristet für die Zeit des Mutterschutzes und der sich anschließenden Elternzeit

Wann hat die Schwangere denn ihren Entbindungstermin? Ab diesem Zeitpunkt plus 8 Wochen bzw. plus 12 Wochen bei Frühgeborenen. Das ist die Zeit des Mutterschutzes. Und für diese Zeit kannst Du Dir sicher sein. Die Elternzeit muss sie dann sechs Wochen vor ihren Beginn beantragen (wenn sie sie direkt im Anschluss an den MuSchu nehmen will). Und dann hängt es von der zukünftigen Mutter ab, wie lange Du die Vertretung machen darfst … Nämlich genau so lange, wie sie Elternzeit macht.

Woher weiß denn der Abteilungsleiter, dass die zukünftige Mutter nach der Elternzeit nur noch Teilzeit arbeiten möchte? Da muss sie sich jetzt noch gar nicht festlegen. Es kann doch sein, dass ihr Mann arbeitslos wird o.ä. und sie wieder Vollzeit arbeiten muss. Deshalb muss diese Stelle oder ein adäquater Arbeitsplatz für sie freigehalten werden.

Falls es jetzt falsch rüberkommen sollte … Ich stehe auf Deiner Seite, da ich auch eine für MuSchu und Elternzeit in Vertretung daseiende geplagte AN bin …

Gruß
Dany