Hallo SmillaW!
Wie Sie geschildert haben, ist die fristlose Niederlegung des Verwalteramtes verbunden mit der fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages vertraglich geregelt und von beiden Seiten her möglich, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Die Frage, die sich hier stellt, ist nur: Was ist ein wichtiger Grund?
Soweit mir bekannt ist, hat die Rechtsprechung eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrages dann akzeptiert, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat zerrüttet ist. Dies ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalles, da es hier stark auf die jeweiligen Umstände ankommt.
In Ihrem Fall würde ich es für angebracht halten, sich mit den Beiräten auszutauschen und möglicherweise eine Lösung der Situation zu finden mit der beide Seiten zufrieden sein können.