Verwalter will Verwaltervertrag kündigen - wie?

Liebe/-r Experte/-in,

im Rahmen einer Fusion stellt sich die Frage, wie wir laufende Verwalterverträge kündigen können. Die Verträge laufen zum Teil noch 2-4 Jahre.

In allen steht:
Sowohl der Verwalter, als auch die ETG mit einfacher Stimmenmehrheit sind berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Danke für Ihre Mühe
Smilla

Hallo SmillaW,

mir ist bei Ihrer Fragestellung nicht ganz klar, ob Sie die Frage von „Verwalterseite“ oder „Eigentümerseite“ stellen. Sind Sie Verwalter/in und möchten die fusionierten Objekte gerne abgeben? Oder fragen Sie im Interesse der EG, die gerne eine neue Hausverwaltung für das „neue Objekt“ bestellen möchte?
Gruß,
Bajuda

Hallo Smilla,
einen Verwaltervertrag kann man nur aus wichtigem Grund kündigen, sonst läuft der Vertrag bis zum vereinbarten Vertragsende. Meistens läuf ein Verwaltervertrag 2 oder 3 Jahre, manchmal auch 5 Jahre, länger geht nicht.
Wenn also ein wichtiger Grund vorliegt, kann man dem Verwalter fristlos kündigen. Der wird sich natürlich dagegen wehren und den „wichtigen Grund“ abstreiten. So etwas endet meistens vor dem Richter.
Wenn jedoch wirklich ein wichtiger Grund vorliegt, berufen Sie eine außerordentliche Eigentümerversammlung ein mit dem einzigen TOP „Fristlose Abwahl des Verwalters“. Dafür sollten Sie 25% aller Eigentümer auf Ihrer Seite haben, die auch die Einladung unterschreiben. Dann muss der Verwalter erscheinen und kann mit Stimmenmehrheit abgewählt werden.
Der „wichtige Grund“ ist ein weites Feld. Es gibt 1000 wichtige Gründe, wobei der schlimmste die Veruntreuung der Wohngelder ist. Oder wenn er die Beschlüsse nicht durchgeführt hat, oder wenn er die vorgeschriebene Beschlusssammlung nicht führt, oder wenn er andere Eigentümer beleidigt oder bedroht.
Wie gesagt, es kann 1000 Gründe geben. Ich müsste schon wissen, was Sie Ihrem Verwalter vorwerfen, um zu beurteilen, ob es reicht, ihn fristlos aus dem Vertrag zu werfen.
Vielleicht bis bald.
MOETT

Hallo Bajuda,

wir wollen als Verwalter den Vertrag kündigen, da WEG-Verwaltung nicht unser Kerngeschäft ist und die Vergütung bei 9 Euro!!! nicht kostendeckend ist.

Hallo Moett,

wir wollen als Verwalter den Vertrag kündigen, da WEG-Verwaltung nicht unser Kerngeschäft ist und die Vergütung bei 9 Euro!!! nicht kostendeckend ist. Wie kommen wir aus den Verträgen raus?

Gruß
Smilla

Hallo Smilla,
das Gleiche gilt auch für den Verwalter. Hat der Verwalter keinen wichtigen Grund zur Kündigung, muss er seinen Vertrag erfüllen.
Die niedrige Vergütung ist kein Grund, das hätte man sich bei der Verwalterbestellung überlegen müssen. Die Verträge müssen eingehalten werden, und zwar zu den Konditionen des Vertrages.
Ein wichtiger Grund für den Verwalter kann z.B. ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu den Eigentümern sein. Das muss man aber nachweisen. Sie können den Eigentümergemeinschaften doch einfach einen anderen Verwalter vorschlagen und um einen kulanten Vertragswechsel bitten. Es gibt doch Verwalter wie Sand am Meer, allerdings nicht für dieses Honorar.
Ich wüsste sonst keinen Weg, ohne weitere Hintergrundinformationen zu haben.
MOETT

Hallo SmillaW!

Wie Sie geschildert haben, ist die fristlose Niederlegung des Verwalteramtes verbunden mit der fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages vertraglich geregelt und von beiden Seiten her möglich, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Die Frage, die sich hier stellt, ist nur: Was ist ein wichtiger Grund?

Soweit mir bekannt ist, hat die Rechtsprechung eine fristlose Kündigung des Verwaltervertrages dann akzeptiert, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat zerrüttet ist. Dies ist jedoch immer eine Frage des Einzelfalles, da es hier stark auf die jeweiligen Umstände ankommt.

In Ihrem Fall würde ich es für angebracht halten, sich mit den Beiräten auszutauschen und möglicherweise eine Lösung der Situation zu finden mit der beide Seiten zufrieden sein können.

Hallo Smilla,
die Frage kann so nicht korrekt beantwortet werden.Bitte um weitere Aufklärung:

  1. Was für eine Fusion?
  2. Wer fusioniert mit wem?
  3. Wer hat welchen Vertrag mit der WEG?
    Diese Angaben benötige ich vorab.

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte sachverständige Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere sachverständige Beurteilung die Folge sein. Es handelt sich nicht um eine rechtliche Auskunft i.S.d. Rechtsberatungsgesetzes.

Hartmut Eger, Dipl. Verwaltungswirt
Freier Sachverständiger in der Wohnungswirtschaft