Verwarngeld für Parken auf Absperrfläche // Einspruch einlegen?

Liebe www-ler,

angenommen, jemand hat ein Verwarngeld für das Parken auf einer Absperrfläche erhalten. Wenn das Fehlverhalten berechtigt ist, muss dafür natürlich gezahlt werden. Das ist klar.

Nun verhält es sich so, dass die in der Verwarnung angegebene Hausnummer in der Straße nicht existiert. Es gibt die Hausnummer davor und danach; dazwischen liegt eine Straße. Ebenso existiert dort keine Absperrfläche. Auch nicht einige Hausnummern drumherum (für den Fall, dass der Knöllchenschreiber sich verschrieben hat). Ein Knöllchen klebte ebenfalls nicht hinter der Windschutzscheibe.

Wenn man gegen dieses Verwarngeld Einspruch erheben möchte, fallen bei Nichtanerkennung Gebühren an.

Es geht nicht um das Verwarngeld an sich. Wenn sich die Person falsch verhält, steht sie auch dazu und zahlt. In dem Fall ist es jedoch nicht nachvollziehbar. Weder sie, noch die zu Rate gezogene Personen können können das Vergehen nachvollziehen (Hausnummer & Absperrflächen definitiv nicht existent).

Nun meine Fragen:

  1. Kann man auch persönlich zur Polizei gehen, den Fall schildern und ggf. um Überprüfung bitten? Oder dürfen sie dazu nichts sagen?
  2. Falls die betreffende Person Einspruch erhebt, kann der Verwarner im Nachhinein sagen, dass er sich in der Straße vertan hat und die betreffende Person somit dennoch das Verwarngeld und die Gebühren zahlen muss?

Sonnige Grüße von Susi.

Hallo!

Die Polizei ist nicht zuständig und könnte auch das Verwarngeld nicht aufheben. Wobei ich einfach mal davon ausgehe, nicht die Polizei hat den Fall notiert sondern das Ordnungsamt durch einen Außendienstler.

Du musst schon mit der Bußgeldstelle (auch f. Verwarnungen zuständig) Kontakt aufnehmen und Widerspruch einlegen.
Schreibe klipp und klar, was Du meinst was da vorliegt.

„Ich parkte auf keiner Sperrfläche. In der angegebenen Örtlichkeit gibt es weder die angeführte Hausnummer noch trägt diese Straße überhaupt Sperrflächenmarkierungen“.

Und dann warte ab.
Nun könnte es sein, es gibt ein Foto was deinen Verstoß zeigt, das wirst Du dann erleben.
Und aus einer unrichtigen Örtlichkeit allein ergibt sich keine Aufhebung des Vorwurfs.

Frage: Stimmt denn das Kfz-Kennzeichen und der Fahrzeugtyp mit deinem Auto überein ? Dann kann das ja keine wirkliche Verwechslung gewesen sein oder ?

MfG
duck313

Hallo

Ich habe mal gegen ein Verwarngeld Einspruch erhoben, weil da (vermutlich versehentlich) kein Parkverbotsschild stand, wo ich geparkt hatte, und das hatte geklappt.

Viele Grüße

Einspruch einlegen und gut ist’s.

Hallo duck313,

danke für deine Antwort.

Das ist schon mal gut zu wissen, dass die Polizei nicht der richtige Ansprechpartner ist.

Als Beweismittel wird „Foto“ aufgeführt und das Fahrzeugmodell stimmt mit dem Kennzeichen überein.

Der „Tatort“ liegt in einem Wohngebiet und zwei Straßen weiter gibt es auch Absperrflächen. Aber halt nicht unter der aufgeführten Adresse, auch nicht in der nächst gelegenen Straße.

Da der „Täter“ täglich woanders parkt, weiß dieser auch nicht mehr, wo er an dem besagten Abend geparkt hat.

Viele Grüße,
Susi

Hi,

das stimmt so pauschal nicht. Ich habe aus der Nachbarstadt tatsächlich schon mal ein „Knöllchen“ von der Polizeiinspektion bekommen und nicht vom Ordnungsamt, das Ordnungsamt ist aber definitiv dort auch tätig.

Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Verwarnungsgeld werden in der Regel

  • in Fällen des fließenden Verkehrs von der zuständigen Polizeibehörde (§ 57 OWiG) und
  • in Fällen des ruhenden Verkehrs auch von der Gemeindebehörde vorgenommen.

(bei meinem Knöllchen von der Polizeiinspektion ging’s übrigens tatsächlich um den ruhenden Verkehr!)

Gruß
Christa

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50°58’7.78"N 13°53’37.42"E

An dieser stelle hatte ich mal mein Motorrad abgestellt. Bekam eine Rechnung, Parken auf Fußweg. Theoretisch noch Fußweg, aber keine Bordsteinkante. Motorrad stand direkt am Ende des Fußwegs (wurde beim Hausbau als Fußweg weitergeplant, aber noch auf Privatgrund und endet am Zaun vom Nachbargrundstück.) Am Ortseingang Schild „Parken nur an markierten Plätzen erlaubt“ die Parkbuchten vorher auch alle markiert.
Bekam eine Rechnung, habe zurückgeschrieben: Fußweg endet hier, Privatgrund, außerdem Motorrad - was eigentlich nirgends bestraft wir - was man „fallenlassen kann wo es einen passt“ —

Kam ein Brief zurück, „OK, wir lassen es noch mal durchgehen, aber DU Du!!! mach das nie wieder.“ so was man zwischen den Zeilen lesen kann :smile:

Aber wenn du nicht sicher bist ob die Stelle Parkplatz ist oder nicht, dann geb denen Gelegenheit das noch mal zu überdenken. Bist du sicher, da standest du falsch, dann steh zu deinem Fehler. Hausnummer und Straßenangabe war bei mir damals auch falsch, aber das ist da auch etwas unübersichtlich.

Hi,

zuständig ist die Stelle, die als Absender des Schreibens fungiert.
Dort liegt der Vorgang.
Da kannst Du persönlich hingehen (Ausweis nicht vergessen!), den Fall schildern und z.B. bitten, das Foto sehen zu können.
Du kannst auch telefonisch bitten, daß man Dir das Foto zusendet.

Das weiß ich nicht, denn diesen Fall habe ich selbst noch nicht erlebt.

Gruß
.

@Susis_Sonnenschein

Zu Deiner 2. Frage habe ich ein bißchen geschmökert, weil es mich interessiert.
Lies mal hier klickmich, besonders den vorletzten Beitrag #17 im Thread.
Da gab es nach einer „Tatortbesichtigung“ einen neuen Bescheid mit richtiger Adresse.
.

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Wetten, dass du keinen „Einspruch“ erhoben hast?
Ich vermute, du hast dich auf eine Verwarnung hin geäußert, da die Verwarnung ein Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung vor einem Bußgeldbescheid ist - ein Einspruch ist da noch nicht nicht möglich.

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Es gibt noch keinen Bußgeldbescheid, daher ist ein Einspruch nicht möglich.

Da genaue Prozedere steht aber in der Anhörung/schriftl. Verwarnung drin:
Man kann zahlen (dann ist die Sache erledigt) oder sich äußern (Daher die Überschrift „Anhörung“).
Wenn man sich äußert entscheidet die Behörde, ob sie das Verfahren einstellt oder ohne jede weitere Rückäußerung einen BG erlässt, der mit Kosten verbunden ist…

Und ob ich wegen einer falschen Hausnummer die Kosten riskieren würde…

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Wieso dann die ganze Aufregung? Abwarten und Tee trinken.

Hallo Gudrun,

das ist ein guter Tipp! Das werde ich morgen versuchen und bringt vielleicht Licht ins Dunkel. Und im besten Fall auf die ominösen Absperrflächen. :wink: Danke.

Die Verwarnung ist gleichzeitig eine Anhörung - wenn man also die OWi nicht begangen hat, sollte/könnte man der Behörde das mitteilen, damit die weiter prüfen kann, ohne durch Erlass eines BG Steuergelder zu verschwenden.

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@alle Antwortenden: Vielen Dank für eure Hilfe, Meinungen & Erfahrungen. Das Thema ist geklärt und ich wollte euch eine Antwort nicht vorenthalten.

  1. Die betreffende Person hätte das Schreiben nicht nur überfliegen, sondern gründlich lesen sollen. Denn am Ende der ersten Seite sind Log-In-Daten aufgeführt, damit man sich das Beweisfoto ansehen kann.

  2. Der auf der Verwarnung angegebene „Tatort“ ist tatsächlich falsch. Dank der Einsicht des Beweisfotos bestätigte sich zwar die Hausnummer, aber die Straße ist eine komplett andere (klingt nicht mal ähnlich). Sie ist zwar im selben Wohngebiet, aber an einer völlig anderen Stelle.

  3. An dieser völlig anderen Stelle stand die betreffende Person tatsächlich auf einer Absperrfläche. Zwar nur mit einem Reifen, aber das reicht ja schon.

  4. Das Verwarnung wurde jetzt somit fristgerecht bezahlt und die betreffende Person hat wieder was dazu gelernt: Ein Reifen von vier auf einer Absperrfläche ist schon zu viel & das Beweisfoto ist online einsehbar. :wink:

Sonnige Grüße von Susi

Danke, daß Du uns am Ergebnis teilhaben läßt.

Das ist ja interessant.
Die „Schandtaten“ also für immer im Netz! :wink:

Gruß
.

sollte man immer machen.

muss noch nicht mal der Reifen sein - ein Teil des Autos (Kotflügel) reicht vollkommen.

noch nicht überall - aber bei sehr vielen inzwischen.

Danke für die Rückmeldung