Verwarnung mit Verwarnungsgeld /Anhörung

Hallo ihr,hätte da mal ne Frage zwecks einer "Verwarnung mit Verwarngeld/Anhörung
Tattag war der 03.06.2015 und heute war dann dieses Schreiben bei mir im Briefkasten Datiert von der Behörde 04.03.2016.
Meine Frage dazu wie sieht es da mit der Verjährung aus.

Hallo!

Wäre wohl verjährt ( 6 Monate) wenn es nicht durch bestimmte Maßnahmen der Behörde gehemmt wurde. § 32 OWiG
Das kann man hier nicht sagen, ob so etwas vorliegen könnte.

MfG
duck313

Da du nicht schreibst um was für eine Straftat/Ordnungswiedrigkeit es sich handelt kann man dies nicht beantworten. Bei Bußgeld im Bereich Straßenverkehrsordnung z.B. musst du den Bescheid innerhalb von 3 Moanten erhalten…
Es gibt aber Außnahmen…

Darum, benutze doch einfach mal www.google.de !
Ich hatte auf anhieb was gefunden.
Einfach „Verjährung Bußgeld…“ eingeben, Enter drücken und lesen.

Folgendes wird mir zur Last gelegt

  1. Sie kehrten nach ausführung eines Fahrauftrages nicht unverzüglich zum Betriebssitz des Unternehmers zurück,obwohl sie dazu verpflichtet sind
    § 49 (4),61(1)Nr.3g PBefG

Ansonsten erstmal Danke für die schnellen Antworten

Das hat ja wenigewr was mit der StVO zu tun.

Wow, wer hätte das gedacht, dass Mietwagenverkehre noch reguliert werden. Hat dich ein Taxifahrer gemeldet?

Deine Frage bezog sich auf die Verjährung. Die Verjährung ist folgendermaßen geregelt:

§ 33 Abs. 2 OWiG:

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten verjährt, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. in drei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind,
2. in zwei Jahren bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als zweitausendfünfhundert bis zu fünfzehntausend Euro bedroht sind,
3. in einem Jahr bei Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbuße im Höchstmaß von mehr als eintausend bis zu zweitausendfünfhundert Euro bedroht sind,
4. in sechs Monaten bei den übrigen Ordnungswidrigkeiten.

In § 61 PBefG kannst du nachlesen, mit welcher Geldbuße dein Verstoß maximal geahndet werden kann, nämlich 10.000 Euro. Verjährungsfrist also zwei Jahre.

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