Verwarnungsgeld/ Anhörung zum Benutzen eines Sonde

Ich habe eine Frage zum Thema Verwarnungsgeld. Mir wird vorgeworfen, am 05062011 um 00:40 Uhr als Führer des PKW **-* *** folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Sie benutzten verbotswidrig (als PKW-Fahrer) einen Sonderfahrstreifen für Omnibusse oder Taxen ( Zeichen 245) und behinderten den Linien- bzw. Taxenverkehr. §41,§ 1 Abs. 2,§49 StVO;§24 StVG; 147.1 BKat;§19OWiG

Beweismittel: Zeuge: Herr ****, Polizeipräsidium Frankfurt

Wegen dieser Ordnungswidrigkeit verwarnen sie mich mit einem Verwarnungsgeld von 35€. Ich kann mich erinnern, dort mal gestanden zu haben mit Warnblinklicht für ca. 2 Min. In der Zeit kam aber weder ein Bus noch ein Taxi. Des Weiteren kam der o.g. Herr *** auf mich zu und hat mich gefragt, ob mein Auto stehen geblieben sei. Ich negierte dies und habe ihm gesagt, dass ich weiterfahren werde. Was ich dann auch Tat. Vor Ort war aber nie die rede von einem Verwarnungsgeld oder sonstigem und mir wurde auch sonst nie mitgeteilt, dass ich auf derart Kosten warten müsste. Meine Frage ist nun folgende: Da ich ja immernoch vor Ort war, Herr *** mit mir gesprochen hat, aber keinerlei Aussage diesbezüglich getätigt hat und mir damit auch nicht die Möglichkeit gegeben hat, die Verwarnung vor Ort zu begleichen, muss ich jetzt, wo es eher mau in meiner Kasse aussieht, die Verwarnung zahlen oder kann ich dagegen Einspruch einlegen?

Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen

Hallo,
selbstverständlich haben sie eine Ordnungswidrigkeit begangen. Der Beamte ist auch nicht verpflichtet ihnen ein Verwarnungsangebot vor Ort anzubieten. Was für mich nicht erklärbar ist, dass eine Behinderung des Busverkehrs vorgelegen haben soll (00:40 Uhr). Daraufhin würde ich einen Widerspruch einlegen. Die einfache Benutzung des Sonderstreifens kostet 15,–€.
Hier ein Auszug aus dem Bußgeldkatalog:
Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzzeichen) benutzt

§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4

15 €

Sie haben zwei Ordnungswidrigkeiten begangen:

  1. Die Benutzung des Sonderstreifens
  2. Das unberechtigte Benutzen der Warnblinkanlage

M.f.G.

Hallo sizzla19,

also ich muss ehrlich zugeben, dass ist eine verzwickte Angelegenheit.
Ich versuche es mal Fakt für Fakt abzuhandeln.

Also Fakt ist zunächst einmal, dass das Bußgeld berechtigt ist. Aber ich denke das sehen Sie ja selber ein, wenn sie dort gestanden haben.

Fakt ist aber auch, dass auch beim Verhängen einer Ordnungswidrigkeit und dem dazugehörenden Verwarngeld eine Belehrung seitens des Beamten erfolgen muss.
Er muss sie vor Ort fragen ob sie das Verwarngeld annehmen oder ablehnen und -falls sie es annehmen- über die Zahlungsmodalitäten befragen -also ob via Überweisungsträger oder per EC-Karte-.

Daraus ergibt sich nun die Situation, dass ihr Anwalt etwas in der Hand hat, um das Verwarngeld anzufechten.

Der Verstoß ihrerseits war zwar vorhanden, jedoch hat der Beamte eindeutig nicht juristisch korrekt gehandelt.

Wenn Ihnen die Gerichtskosten den Versuch wert sind das Verwarngeld anzufechten haben sie durchaus Chancen, aber das genaue Prozedere würde ich dann mit einm Anwalt besprechen.

Ich hoffe ich konnte helfen. Bei weiteren Frage stehe ich gerne zur Verfügung.

MfG

Ich habe zwar nicht das Fachwissen aber aus eigener Erfahrung kann ich folgendes sagen: Wenn Sie nicht einen überzeugenden Grund haben dort gestanden zu haben hat es keinen Sinn Einspruch zu erheben (leider) . Bei Ablehnung könnten die Kosten nämlich dann noch höher werden. Ich kann mir auch vorstellen das das Bussgeld oder wie es immer heissen mag, nur 15 € waren und 20 € Verwaltungsgebühren angefallen sind. Nun wissen Sie warum die Strafe (Bussgeld) nicht vor Ort beglichen werden soll.Ich will ja nicht hetzen ,aber das ist deutsche Bürokratie und Raubrittertum auf unseren Strassen. Sorry.Wie gesagt, ich habe da eigene Erfahrungen gemacht. Hoffe mit dieser Antwort zwar nicht geholfen aber erklärt zu haben, wie das oft abläuft.

Hallo,

das Schreiben von der Behörde welches du erhalten hast, ist ja die Anhörung wegen der begangenen Ordnungswidrigkeit! Etwaige Ordnungskräfte sind nicht verpflichtet, jemand darauf hinzuweisen das er bei einer Ordnungswidrigkeit ertappt wurde.
Was mir aber seltsam vorkommt, ist die Tatsache, dass die Verwarnung mit Behinderung erteilt wurde. Wenn kein Bus oder Taxi in der Zeit wo du da standest vorbeigekommen ist, dann kann auch nicht mit Behinderung verwarnt werden. Es muss eine konkrete Behinderung (also ein Taxi oder Bus vorbeigekommen sein) vorliegen, der Fall einer abstrakten Gefahr (es könnte ein Bus oder Taxi vorbeikommen und dann hättest du behindert) erfüllt nicht den Tatbestand einer Behinderung.

Also gegen den Behinderungstatbestand könntest du Einspruch einlegen, nicht aber gegen die Tatsache, dass du ordnungswidrig im Bereich eines
Sonderfahrstreifen für Omnibusse oder Taxen gestanden hast. Das müsste mindestens 10 Euro billiger sein (ohne Behinderung).

Mit freundlichen Grüßen

Ich habe eine Frage zum Thema Verwarnungsgeld. Mir wird
vorgeworfen, am 05062011 um 00:40 Uhr als Führer des PKW **-*
*** folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Sie benutzten verbotswidrig (als PKW-Fahrer) einen
Sonderfahrstreifen für Omnibusse oder Taxen ( Zeichen 245) und
behinderten den Linien- bzw. Taxenverkehr. §41,§ 1 Abs. 2,§49
StVO;§24 StVG; 147.1 BKat;§19OWiG

Wegen dieser Ordnungswidrigkeit verwarnen sie mich mit einem
Verwarnungsgeld von 35€. Ich kann mich erinnern, dort mal
gestanden zu haben mit Warnblinklicht für ca. 2 Min. In der
Zeit kam aber weder ein Bus noch ein Taxi. Des Weiteren kam
der o.g. Herr *** auf mich zu und hat mich gefragt, ob mein
Auto stehen geblieben sei. Ich negierte dies und habe ihm
gesagt, dass ich weiterfahren werde.
Vor Ort war aber nie die rede von einem Verwarnungsgeld oder
sonstigem und mir wurde auch sonst nie mitgeteilt, dass ich
auf derart Kosten warten müsste. Meine Frage ist nun folgende:
Da ich ja immernoch vor Ort war, Herr *** mit mir gesprochen
hat, aber keinerlei Aussage diesbezüglich getätigt hat und mir
damit auch nicht die Möglichkeit gegeben hat, die Verwarnung
vor Ort zu begleichen, muss ich jetzt, die Verwarnung zahlen oder kann ich
dagegen Einspruch einlegen?

Du hast definitiv gegen die StVO verstoßen.
Vllt gibt es bei dem Polizisten eine Dienstanweisung, dass sie nachts allein keine Verwarngelder kassieren dürfen. Ein Hinweis von ihm wäre sicher „nett“ gewesen…
Mit Behinderung wäre es sicher noch viel teurer geworden.
Auch das Einschalten des Warnblinklichts ist nur in einem Fall zulässig: § 15 StVO „Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten.“
Der Verstoß ist Fakt - da hilft auch kein Einspruch.
Wenn dem Widerspruch nicht stattgegeben wird, kommen noch erhebliche Verwaltungsgebühren hinzu.

Ich habe eine Frage zum Thema Verwarnungsgeld. Mir wird vorgeworfen, am 05062011 um 00:40 Uhr als Führer des PKW **-**** folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben

Sie benutzten verbotswidrig (als PKW-Fahrer) einen
Sonderfahrstreifen für Omnibusse oder Taxen ( Zeichen 245) und behinderten den Linien- bzw. Taxenverkehr. § 41,§ 1 Abs. 2,§49 StVO;§24 StVG; 147.1 BKat;§19OWiG
Beweismittel: Zeuge: Herr ****, Polizeipräsidium Frankfurt
Wegen dieser Ordnungswidrigkeit verwarnen sie mich mit einem Verwarnungsgeld von 35€. Ich kann mich erinnern, dort mal gestanden zu haben mit Warnblinklicht für ca. 2 Min. In der Zeit kam aber weder ein Bus noch ein Taxi. Des Weiteren kam der o.g. Herr *** auf mich zu und hat mich gefragt, ob mein Auto stehen geblieben sei. Ich negierte dies und habe ihm gesagt, dass ich weiterfahren werde. Was ich dann auch Tat. Vor Ort war aber nie die rede von einem Verwarnungsgeld oder sonstigem und mir wurde auch sonst nie mitgeteilt, dass ich auf derart Kosten warten müsste. Meine Frage ist nun folgende:
Da ich ja immernoch vor Ort war, Herr *** mit mir gesprochen hat, aber keinerlei Aussage diesbezüglich getätigt hat und mir damit auch nicht die Möglichkeit gegeben hat, die Verwarnung vor Ort zu begleichen, muss ich jetzt, wo es eher mau in meiner Kasse aussieht, die Verwarnung zahlen oder kann ich dagegen Einspruch einlegen?:Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen

…habe beim durchstöbern meines W W W Kontos noch diese Frage entdeck.
Ich gehe mal davon aus, dass sie nach so langer Zeit bereits beantwortet wurde.
Falls nicht, bitte nochmal melden…danke.
M.