Hallo, ich habe eine Frage bezüglich des Verzichts auf die Renktenversicherungsfreiheit. Ich verdiene in 3 Monaten des Jahres jeweils 2019€ Brutto. Kann ich aufs Jahr gesehen dann den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit noch beantragen? Minijobs sind jetzt ja auch auf 450€ im Monat aufgestockt worden. Vielen Dank im Voraus
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Bei schwankenden Löhnen oder Saisonarbeit ist die Summe des Einkommens innerhalb von 12 Monaten ausschlaggebend, ob Sozialversicherungsabgaben fällig werden oder nicht. Gerechnet wird hier ab dem Datum der Einstellung; auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien usw. müssen hier mit eingerechnet werden. Arbeitet und verdient man kurzfristig mehr, führt dies nicht unbedingt zur Versicherungspflicht. Die Gründe für die Mehrarbeit müssen aber unvorhersehbar sein, zum Beispiel der Einsatz als Vertretung im Krankheitsfall, zur Bewältigung von plötzlicher Mehrarbeit bei Produktionsspitzen oder nach der Kündigung eines Mitarbeiters; zudem muss dieser Zustand zeitlich begrenzt sein und darf zwei Monate innerhalb eines Jahres nicht übersteigen. Ob diese zusammenhängend oder einzeln liegen, spielt dabei keine Rolle.
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Werden mehrere Minijobs ausgeübt, wird das Einkommen aus allen Tätigkeiten in Summe für die Berechnung genutzt. Liegt man insgesamt über 450 €, gilt das Einkommen als sozialversicherungspflichtig.
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Führt man einen einzelnen Minijob als Nebentätigkeit neben einer Hauptbeschäftigung aus, ist dieses Einkommen ebenfalls sozialversicherungsfrei, auch hier muss nur der Arbeitgeber die oben genannte Pauschale von 30 % zahlen. Das gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber beim Minijob ein anderer ist als bei der Hauptbeschäftigung. Übt man mehrere Nebentätigkeiten aus, ist nur die zuerst angenommene von der Sozialversicherungspflicht befreit; die Einkommen aus allen anderen Tätigkeiten gelten als voll sozialversicherungspflichtig und werden zur Berechnung der Höhe der Abgaben mit dem Haupteinkommen summiert.
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Tätigkeiten, welche nicht länger als zwei Monate oder 50 Tage im Kalenderjahr ausgeübt werden, sind ebenfalls nicht sozialversicherungspflichtig. Sie gelten als kurzfristige Beschäftigungen. Bedingung dafür ist jedoch, dass die Tätigkeit nicht in einem regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnis besteht, wie dies zum Beispiel bei der jährlichen Arbeit zur Hochsaison in einem Hotel, als Verstärkung des Teams in einem Kaufhaus jedes Jahr um die Weihnachtszeit oder Ähnlichem der Fall wäre. Zudem lässt sich diese Regelung nur auf eine kurzfristige Beschäftigung anwenden; hat man mehrere solcher zeitlich begrenzter Jobs, ist nur der erste nicht sozialversicherungspflichtig.
Einkommensgleitzone:
Alle Minijobber (bis 450 €) bekommen ihr Gehalt ohne Abzüge ausgezahlt.In der Einkommensgleitzone befinden sich alle Menschen, welche mehr als 450,- €, aber weniger als 850,- € verdienen. Obwohl die Abgaben für alle Versicherungszweige der Sozialversicherung fällig werden, zahlt hier nur der Arbeitgeber den vollen Beitrag zur Sozialversicherung. Der Arbeitnehmer hingegen hat nur ermäßigte Abgaben zu errichten, welche individuell aus dem Einkommen berechnet werden. Diese Beiträge steigen linear an – je mehr der Arbeitnehmer innerhalb der Einkommensgleitzone verdient, desto höher fallen die Sozialversicherungsbeiträge aus. Die Berechnung der einzelnen Beiträge ist eher kompliziert; zusammengefasst kann man sagen, dass den Arbeitnehmern, welche sich in der Gleitzone befinden, vor allem die Berechnung der Beiträge auf der Grundlage eines reduzierten Einkommens zugunsten kommt, das heißt, nicht das
Hallo,
wie schon ausgeführt ist es anzuzweifeln ob überhaupt ein Minijob vorliegt.
Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste es einer sein, der noch unter die alte 400-Euro-Grenze fällt; denn nur für Altfälle gilt die Rechtslage bis 31.12.2012 auch weiterhin und nur die dürfen noch aufstocken. Hier kann der Verzicht nur zukunftsgerichtet erklärt werden.
Wer einen alten Minijob zwar hatte, aber nach dem 31.12.2012 in der Zone 400 bis 450 Teuronen/Monat landet weil er mehr verdient, rutscht automatisch ins Neurecht. Daher von Hause aus RV-Pflicht mit der Option der Befreiung.
Greetz
S_E
Hallo,
mir ist nicht ganz klar, was während der restl.9 Monate im Jahr verdient wird: nichts oder jeweils unter 450 Eur? Oder selbständig?
Ist es immer der gleiche Arbeitgeber oder evtl. auch zeitlich nacheinander bei versch. Arbeitgebern?
Für die drei Monate mit insgesamt 2019 Eur Brutto liegt jedenfalls Versicherungspflicht vor, das Entgelt könnte noch in die Gleitzone fallen (die sozialversicherungspfl. Entgelthöhe ist etwas niedriger, wird mit Formel berechnet), falls in den 3 MOnaten jeweils gleich viel verdient wird.
Falls in den restl. Monaten nichts verdient wird, bleibt auch dann die Vpfl. für diese 3 Monate.
Auf was man verzichten kann ( Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit), hängt davon ab, wann die jeweilige Beschäftigung begonnen hat.
Leider fehlen auch hierzu Angaben.
Gruß
Marot