Ich weiß jetzt nicht, worauf Du hinaus willst. Die Behauptung, dass man generell das Erbe ausschlagen könnte und trotzdem den Pflichtteilsanspruch behalten würde, ist einfach falsch.
Die Belastungen, die dazu führen, dass man ausnahmsweise - und dann sollte man die Ausschlagung auch genau so erklären, dass man sie nur unter Bezug auf genau diese Belastung erklärt, um seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend zu machen - habe ich in meinem Beitrag genannt. Ein einfach nur kleinerer Erbanteil als er sich nach der gesetzlichen Regelung ergeben würde, gehört nicht dazu.
Sollte der Erbanteil so klein sein, dass er geringer als der Pflichtteil ausfällt, kann der Erbe einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, um wenigstens seinen Pflichtteil zu erhalten. Um diesen Anspruch geltend machen zu können, muss man aber den geringen Erbanteil nicht ausschlagen.
Also wenn statt 1/2 gesetzlichem Erbteil nur 1/3 (ohne sonstige Belastungen/die hier genannten Sonderfälle) zugewendet wird, sollte man dieses 1/3 tunlichst nicht ausschlagen, weil man dann auch keinen Pflichtteil mehr geltend machen kann! Wenn statt 1/2 gesetzlichem Erbteil nur 1/8 zugewendet wird, kann man ein weiteres 1/8 als Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, um auf die Höhe des Pflichtteils von 1/4 zu kommen. D.h. da geht es nicht um eine Ausschlagung.
Ansonsten hatte ich noch auf die Variante mit der erbrechtlichen Lösung zur Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten hingewiesen. Und jetzt fehlt nur noch eine denkbare Variante, und die würde den Fall betreffen, dass ein pflichtteilsberechtigter Erbe ein Vermächtnis zugewendet bekommen hat. Auch insoweit ist eine Ausschlagung möglich, ohne dann den Anspruch auf den Pflichtteil zu verlieren.