Die Bank hätte dann die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehung
unter Berücksichtigung der üblichen Kündigungsgründe zu
kündigen, nicht jedoch, weil einer Änderung der AGB’s
widersprochen wird.
Für eine Kündigung braucht es keine Begründung. Ob das Kreditinstitut die Geschäftsbeziehung oder Teile davon kündigt, weil ihm die Haarfarbe des Kunden nicht paßt oder weil der so unangenehm riecht oder weil er AGB nicht zugestimmt hat, ist für die Wirksamkeit insofern ohne Belang. Hier wird das Kreditinstitut allerdings aus wichtigem Grunde kündigen, was dann die Geschäftsbeziehung, was das Ende der Geschäftsbeziehung sehr viel schneller herbeiführt.
Die Bank möchte hierbei Regressforderungen ihrer Kunden aus
versteckten Provisionszahlungen verhindern,
Oder hat es vielleicht etwas mit dem Honoraranlageberatungsgesetz zu tun, das zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist?
ähnlich wie bei
den Kreditbearbeitungsgebühren.
Ja, völlig ähnlich. Im einen Fall erklärt ein oberstes Bundesgericht einen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, während er im anderen Fall eine Aufklärung des Kunden über die Vereinnahmung von Vertriebsvergütungen verlangt, die man natürlich sinnvollerweise in den AGB unterbringt.
Die Sachverhalte sind in etwa so ähnlich wie Tag und Nacht.