Verzicht des Kunden auf Herausgabe von Vertriebsvergütungen

Hallo Finanzexperten,

ich bin heute von meinem Kreditinstitut angeschrieben worden.

Es geht dabei um die Änderung der Bedingungen für Wertpapiergeschäfte. Da kommt es am 15.04.2015 zu der Änderung, daß ich als Kunde auf die Herausgabe der Vertriebsvergütungen verzichte, wenn ich dieser Änderung vor dem 15.04.2015 nicht widerspreche. Den endlos langen Text dazu will ich hier nicht wiedergeben.

Welche Folgen hat es, wenn ich widerspreche?
Und welche Folgen hat es, wenn ich dem sozusagen stillschweigend zustimme?

Ich freue mich auf Eure Antworten.
Maryvonne

Hallo.

Lies DASmal, dann weißt Du was gemeint ist.

Hallo,

wenn den Änderung der Bedingungen widersprochen wird, treten diese für den, der widerspricht, nicht in Kraft.
Die Bank hätte dann die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehung unter Berücksichtigung der üblichen Kündigungsgründe zu kündigen, nicht jedoch, weil einer Änderung der AGB’s widersprochen wird.

Die Bank möchte hierbei Regressforderungen ihrer Kunden aus versteckten Provisionszahlungen verhindern, ähnlich wie bei den Kreditbearbeitungsgebühren.

lG

Die Bank hätte dann die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehung
unter Berücksichtigung der üblichen Kündigungsgründe zu
kündigen, nicht jedoch, weil einer Änderung der AGB’s
widersprochen wird.

Für eine Kündigung braucht es keine Begründung. Ob das Kreditinstitut die Geschäftsbeziehung oder Teile davon kündigt, weil ihm die Haarfarbe des Kunden nicht paßt oder weil der so unangenehm riecht oder weil er AGB nicht zugestimmt hat, ist für die Wirksamkeit insofern ohne Belang. Hier wird das Kreditinstitut allerdings aus wichtigem Grunde kündigen, was dann die Geschäftsbeziehung, was das Ende der Geschäftsbeziehung sehr viel schneller herbeiführt.

Die Bank möchte hierbei Regressforderungen ihrer Kunden aus
versteckten Provisionszahlungen verhindern,

Oder hat es vielleicht etwas mit dem Honoraranlageberatungsgesetz zu tun, das zum 1. August 2014 in Kraft getreten ist?

ähnlich wie bei
den Kreditbearbeitungsgebühren.

Ja, völlig ähnlich. Im einen Fall erklärt ein oberstes Bundesgericht einen Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, während er im anderen Fall eine Aufklärung des Kunden über die Vereinnahmung von Vertriebsvergütungen verlangt, die man natürlich sinnvollerweise in den AGB unterbringt.

Die Sachverhalte sind in etwa so ähnlich wie Tag und Nacht.

Hi,

inzwischen habe ich ein recht aktuelles BGH-Urteil aufgetan, wonach die Änderung der AGB rechtens ist, weil die Bank oder Sparkasse den Kunden darüber detailliert aufklären muß, wie hoch der Ausgabeaufschlag (in dem sich die Vertriebsvergütung versteckt) beim Ankauf von Wertpapieren ist. Also muß ich die Änderung der AGB so hinnehmen, da diese rechtskonform erscheint.

Lieben Gruß
Maryvonne