Hallo ihr Rechengenies,
es geht um die Berechnung von Zinsen nach § 44 SGB I.
(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger,
(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen
Hierzu habe ich folgendes Beispiel gefunden:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/R…
Kann mir bitte jemand den Punkt b) Zu verzinsende Leistungen
erklären?
Danke und Gruß Mariella