Im Zusammenhang mit dem neuen Richterspruch zur Urheberrechtsabgabe habe ich folgende Frage. Eine Universität unterschreibt den neuen Vertrag nicht und hat seinen Studenten geraten noch vor dem 1.1.2017 vom Download der benötigten Unterlagen Gebrauch zu machen, da diese danach nicht mehr zum Download bereit stehen. Wenn ein Student dies getan hat und nach dem 1.1.2017 diese Unterlagen dann in einem Copy-Shop von einem Speichermedium ausdrucken möchte, darf er das dann, bzw. darf der Copy-Shop diese Dokumente dann ausdrucken oder machen sich beide bzw. einer von beiden Parteien strafbar?
Vielen Dank im Voraus