Wenn ich weiß, dass in der Wohnung eines Freundes Kameras existieren, die er (laut seiner Aussage) normalerweise zur Überwachung während des Urlaubs benutzt, muss ich dann damit rechnen, dass er auch Aufzeichnungen macht, wenn ich da bin und gebe ich damit automatisch mein Einverständnis? Oder müsste er mich darüber in Kenntnis setzen?
Wie ist das mit seiner Ehefrau? Darf er die Kameras in seiner Abwesenheit laufen lassen und hat die Ehefrau bereits ihr Einverständnis dazu gegeben, weil sie weiß, dass es diese Kameras gibt oder müsste er sie darüber in Kenntnis setzen, dass er sie während seiner Abwesenheit filmt?
Wenn ich in eine Wohnung komme, wo mir Kameras auffallen, muss ich dann von mir aus sagen, dass ich nicht gefilmt werden möchte oder müsste der Wohnungsinhaber mich darauf hinweisen, dass er Aufnahmen macht?
(Hi Diva, darf ich mich mit einer anverwandten Frage anhängen?)
Und in Ergänzung zur Fragestellung oben: gibt es rechtlich gesehen einen Unterschied zwischen Film- und Ton-Aufnahmen (die meisten der o.g. Kameras haben ja Bild und Ton) und wie verhält sich das mit Sprachassistenten wie Alexa/Google/Siri und Konsorten … muss der Wohnungsinhaber darauf hinweisen?
In welchem Bereich ist die Gesetzeslage eindeutig? Stets werden verschiedene Interessen gegeneinander abgewogen.
In dem Fall mit den Kameras haben wir das Interesse des Wohnungsbesetzers sein Eigentum zu schützen auf der einen Seite und das Interesse am Schutz des eigenen Bildes seiner Besucher auf der anderen.
Das ist eine Frage auch mit technischem Hintergrund. Es gibt inzwischen Kamera-Systeme, die halbwegs „intelligent“ sind. Sie zeichnen nicht dauerhaft auf, sondern sie werden zu bestimmten Zeiten aktiviert und analysieren das Bild dann selbständig. Erst wenn eine Bewegung im Bild erkannt wird, wird aufgezeichnet.
Aber ja, es gibt auch nach wie vor Kamera-Systeme, die dauerhaft aufzeichnen.
Ein technisch unbedarfter Besucher darf aus meiner Sicht also davon ausgehen, dass er gefilmt wird und alle Tätigkeiten, die er in den überwachten Bereichen durchführt, später ausgewertet werden können.
Aus meiner Sicht müsste der Gastgeber, um später nachweisen zu können, dass Du informiert wurdest, Dich umfassend informieren und diese Information durch Dich bestätigen lassen.
Allein die Tatsache, dass Du hier nach technischen Details fragst, zeigt mir, dass Du bisher nicht umfassend informiert wurdest.
Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf das eigene Bild endet nicht beim Ehepartner. In einer funktionierenden Ehe sollten beide Partner vor dem Erwerb solcher Kameras miteinander reden und einverstanden sein, dass sie sich gegenseitig überwachen könnten.
So wie ich die bisherige Rechtsprechung verstehe, muss der Kamerabetreiber vor dem Betreten des überwachten Bereiches darauf hinweisen. (Ich gehe davon aus, dass in einem Rechtsstreit die Situation nicht anders bewertet wird, wie bei einem Geschäft, dass seinen Kundenbereich überwacht.)
Interessante Frage. Da sich die Betreiber per AGB das Recht heraus nehmen, Aufzeichnungen des „Gehörten“ abzuspeichern und vor kurzem sogar zugaben, diese Aufzeichnungen durch Menschen analysiert zu haben (wir haben nichts weiter als das Versprechen, dass sie es nicht mehr tun), ist aus meiner Sicht die Lage ähnlich wie bei der Bildaufzeichnung. Auch beim gesprochenen Wort habe ich ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Ich darf frei entscheiden, mit wem ich meine Worte teilen möchte und mit wem nicht. Im Falle einer „versteckten“ Sprachassistenz ist es mir aber nicht mehr möglich, frei zu entscheiden.
Aus dem Grunde sehe ich auch hier eine Pflicht des Betreibers, vorab darüber zu informieren oder alternativ die Überwachung während des Besuchs zu deaktivieren.
solange eine Privatperson ausschließlich seinen eigenen privaten Bereich überwacht, handelt es sich nicht um „öffentlichen Raum“ im Sinne der Datenschutzbestimmungen. Deswegen finden diese auch keine Anwendung.
Ob und wie diese Privatperson ihre Besucher darüber unterrichtet, steht ihr völlig frei.
Werden fremde Personen innerhalb dieses rein privaten Umfeldes überwacht, ist dies nur erlaubt, wenn die betroffenen Personen dem ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zugestimmt haben.
Aus Deiner Sicht endet mein Recht auf informationelle Selbstbestimmung in dem Augenblick, in dem ich über eine fremde Schwelle trete. Der Besitzer des Raumes hinter der Schwelle kann also aus Deiner Sicht mit meinen Bildern und Worten machen, was er will?
Das sehe ich anders. Und alle Ratgeber, die ich bisher kennen gelernt habe, ebenso.
Grüße
Pierre
P.S.: hier z.B. die Hinweise vom Hersteller Bus (Mist, @anon45458312 war schneller) hier mal ein Link aus dem Juraforum hier mal eine ausführliche FAQ bei Stiftung Warentest
P.P.S.:
Den Freund, sofern er nicht täglich zu Gast ist, würde ich schon als Fremden einordnen. Selbst die Pflegekraft, die zwei mal täglich einen Patienten umsorgt würde ich als fremd ansehen. Nicht fremd sind aus meiner Sicht nur die Angehörigen des Haushaltes.
Ich denke aber mal, dass im Falle eines Falles, selbst ein Ehepartner gegenüber dem anderen sein Recht auf „Nicht-gefilmt-werden“ durchsetzen kann.
das Wörtchen „grundsätzlich“ vergessen. Natürlich findet das Recht im nichtöffentlichen Bereich seine Grenzen in den Grundrechten der Besucher. Und es muß natürlich sauber getrennt werden zwischen der Aufnahme und der Verwendung der Bilder.
Allerdings ist die Aussage in dem Link, daß auch in einem privaten Bereich eine Videoüberwachung einem Besucher immer mitgeteilt werden muß, in der Fachliteratur beileibe nicht so eindeutig. Da kommt es schon auf den jeweiligen Raum und das Verhalten in dem Raum an.
Da macht es lt. der mir bekannten Literatur schon einen Unterschied, ob es sich um den Eingangsflur oder das WC handelt.
Und dieses Beispiel
ist deshalb nicht zielführend, weil sich die Privatwohnung beim Aufenthalt einer Person, die sich zB zur Ausführung einer Beschäftigung in der Wohnung aufhält, in einen Arbeitsplatz umwandelt und dann gelten die jeweiligen Vorschriften für einen Arbeitsplatz.