Hallo,
Die Video-Überwachung an nicht vollständig privaten Orten ist eine Balanceakt auf einer sehr schmalen Klinge. Das Grundgesetz, die DSGVO und auch immer noch das BDSG werden tangiert. Und letzten Endes hält sogar das Strafgesetzbuch einen Paragrafen dafür bereit (§201a StGB)
Wenn nur der Besitzer des Stalls in diesem Stall ein- und ausgeht, ist es gar kein Problem. Dann kann er den Innenraum überwachen wie er möchte.
Aber sowie er Besucher empfängt, Kundschaft regelmäßig im Stall ist und erst recht wenn dort Angestellte arbeiten, sind diverse Regeln zu beachten. Alle diese Personen besitzen Rechte - in diesem Fall vor allem das Recht über das eigene Bild.
In nicht öffentlichen Bereichen, also denen, wo nur der Besitzer und seine Angestellten unterwegs sind, kann man Kameras installieren, wenn er von seinen Angestellten Einverständniserklärungen einholt. Allerdings muss der Zweck klar sein, sowie der überwachte Bereich, die Erklärung muss freiwillig erfolgen und sie muss widerrufbar sein. Allerdings muss es ausgeschlossen sein, dass es dadurch unter der Hand Arbeits- und Pausenzeiten dokumentiert werden. Höchstpersönliche Bereiche sind grundsätzlich nicht überwachbar. Dazu zählen zum Beispiel Umkleideräume, Toiletten, Duschen, Pausenräume.
Also: man sollte seine Mitarbeiter vor der Einholung darüber informieren wo die Kameras angebracht werden, welchem Zweck sie dienen, was sie aufnehmen, wer die Videos ansehen darf und wie lange sie in der Regel gespeichert werden.
In öffentlichen Bereichen, wenn also Publikumsverkehr herrscht, kann man nicht von jedem eine Einverständniserklärung einholen. Statt dessen muss man gut sichtbar auf die Überwachung hinweisen - bevor der Betroffene aufgenommen wird. Aber auch empfiehlt es sich, ein genaues Konzept zu haben, um auf Anfragen oder gar Klagen sicher und routiniert antworten zu können: was wird überwacht, zu welchem konkreten Zweck, wer hat Zugang zu den Videos, wie lange werden sie wo gespeichert, wer ist der konkrete Ansprechpartner.
Ganz schwierig wird der Fall, wenn man heimlich filmen möchte. Dabei begeht man ja bewusst einen Verstoß gegen oben genannte Regeln. Grundsätzlich ist sie verboten. Man muss sich also bewusst sein, dass Angestellte, Kunden, ja selbst die Täter Klage einreichen können und Gerichte den Betreiber mit erheblichen Strafen belegen kann. Ausnahmen werden von Gerichten nur selten und akzeptiert. Die Verdachtsgründe müssen schon erheblich sein. „Ich habe das Gefühl, dass jemand Bargeld aus den Spinden unerkannt stiehlt“ dürfte da nicht reichen.
Es gab schon Fälle vor Gericht, da wurden illegal gemachte Beweisvideos anerkannt. Aber bestraft wurde dann nicht nur der so überführte Täter, sondern auch derjenige, der die Videos gemacht hat…
Grüße
Pierre