Visa-Bestimmungen nach neuem EU-Recht

Hallo zusammen,

ich benötige dringend Infos über die neuen Visum-Bedingungen seit der EU-Erweiterung.
In meinem Fall geht es um eine Polin die seit 3 Jahren hier in Deutschland lebt und arbeitet! Sie musste Ihr Visum bislang immer wieder (in länger werdenden Abständen) verlängern lassen.
Benötigt sie überhaupt noch eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bzw. ein befristetet Visum.
Über weiterführende Infos (Links etc.) wäre ich sehr dankbar!
Bin bislang noch nicht fündig geworden…

Grüsse aus Dortmund
Stefan

Hallo!

Sie benötigt eine Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaates. Das ist ein eigener kostenloser Ausweis und ist leicht zu bekommen.

Besorgt sie sich diesen Ausweis nicht, so ist das eine Ordnungswidrigkeit, das Aufenthaltsrecht selbst, soferne die Voraussetzungen dafür vorliegen (das ist jedenfalls der Fall, wenn sie arbeitet oder genügend Unterhalt hat), wird davon nicht berührt.

Gruß
Tom

Hallo!

Hallo Tom,
Danke für Deine Antwort!

Sie benötigt eine Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige
eines EWR-Mitgliedstaates. Das ist ein eigener kostenloser
Ausweis und ist leicht zu bekommen.

Ist dieser befristet?
Das war ja eigentlich meine Frage.
Viele sagen seit dem EU-Beitritt von Polen gibt es für deren Staatsangehörige keine befristeten Aufenthaltserlaubnisse mehr.
Ich habe mittlerweile aber festgestellt, dass sich eigentlich nichts ändert, dass also weiter nach Ablauf des Visums ein neuer Antrag gestellt werden muss.

Besorgt sie sich diesen Ausweis nicht, so ist das eine
Ordnungswidrigkeit, das Aufenthaltsrecht selbst, soferne die
Voraussetzungen dafür vorliegen (das ist jedenfalls der Fall,
wenn sie arbeitet oder genügend Unterhalt hat), wird davon
nicht berührt.

Was ist denn dann der Unterschied zwischen diesem kostenlosen
Ausweis und der eigentlichen Aufenthaltserlaubnis?

Gruß aus Dortmund
Stefan

Hallo!

Ich habe mittlerweile aber festgestellt, dass sich eigentlich
nichts ändert, dass also weiter nach Ablauf des Visums ein
neuer Antrag gestellt werden muss.

Ich würde den Antrag sofort stellen. Es ändert sich sehr viel, da das Aufenthaltsrecht der EU Bürger sehr viel besser abgesichert ist, als das der Drittstaatsangehörigen. Sobald ein EU Bürger entweder selbststänidg oder unselbstständig erwerbstätig ist oder (!) genügend Unterhalt hat, darf er einwandern. Nach einer gewissen Zeit erwirbt er ein sogenanntes Bleiberecht, wenn diese Voraussetzungen wegfallen. Außerdem ist dieses Aufenthaltsrecht gemeinschaftsrechtlich abgesichert, was einen zusätzlichen Schutz bedeutet.

Besorgt sie sich diesen Ausweis nicht, so ist das eine
Ordnungswidrigkeit, das Aufenthaltsrecht selbst, soferne die
Voraussetzungen dafür vorliegen (das ist jedenfalls der Fall,
wenn sie arbeitet oder genügend Unterhalt hat), wird davon
nicht berührt.

Was ist denn dann der Unterschied zwischen diesem kostenlosen
Ausweis und der eigentlichen Aufenthaltserlaubnis?

Die eigentliche Aufenthaltserlaubnis ist eigentlich der falsche Aufenthaltstitel für einen EU Bürger. Die Aufenthaltserlaubnis EWR ist juristisch gesehen nur ein Feststellungsbescheid, dass der Aufenthalt rechtmäßig ist (aus diesem Grund verlangen manche Staaten, wie zB Österreich, diesen Aufenthaltstitel gleich gar nicht mehr). Mit diesem wird das Aufenthaltsrecht dokumentiert. Die Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige begründet erst das Aufenthaltsrecht.

Insgesamt ist zu sagen: als EU Bürger kann es dir, solange du nicht wirklich etwas Gravierendes anstellst, praktisch nicht passieren, dass du das Land verlassen musst - das ist der entscheidende Vorteil.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

Du bist anscheinend genau der Fachmann, den ich gesucht habe!
Danke noch einmal!

Ich werde die Infos weitergeben.

Gruß aus Dortmund
Stefan