Vollmachten sind grundsätzlich formlos möglich. D.h. auch eine privatschriftliche Vollmacht ist grundsätzlich gültig. Eine notarielle Form ist nur dann erforderlich, wenn die Vollmacht auch Geschäfte umfassen soll, für die selbst wiederum die notarielle Form vorgeschrieben ist. Der Klassiker hierbei ist der Verkauf einer Immobilie, der gelegentlich notwendig ist, um Kosten für Unterbringung und Pflege in einer entsprechenden Einrichtung begleichen zu können. D.h. wenn man keine Immobilie hat, bringt die notarielle Vollmacht üblicherweise keinen Vorteil. Und selbst wenn es eine Immobilie gibt, kann man sich im Einzelfall dann die Genehmigung zum Verkauf durch das Gericht erteilen lassen.
Auf der anderen Seite steht die Frage des nötigen Wissens um eine Vollmacht aufzusetzen, die dann auch tatsächlich die Dinge abdeckt, die abgedeckt werden sollen, und da kann man dem juristischen Laien wirklich nur dringend fachliche Beratung durch die Fachleute entsprechender Organisationen (deren tatsächlicher juristischer Hintergrund allerdings oft zu hinterfragen ist, da es auch viele zwar durchaus engagierte aber eben nicht fachlich vorbelastete Laien in diesem Bereich gibt), Anwälte oder eben auch Notare, die einen dann z.B. auch bzgl. der Vor- und Nachteile einer erst durch ein auslösendes Moment inkraft tretenden Vorsorgevollmacht gegenüber einer (General-)vollmacht, die unmittelbar gilt, beraten. Aufpassen muss man auch mit Formularen, die so „schön und einfach“ aussehen, bei denen der Laie aber kaum überblicken kann, was da hinter dem einzelnen Ankreuzkästchen tatsächlich so alles hinter steckt (oder eben auch nicht).
Und BTW: Auch Privatpersonen können (und sollten) Vollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der BNotK hinterlegen.
BTW2: Durch das neue Ehegatten-Vertretungsrecht nach § 1358 BGB ist die Situation im Falle des Falles zwar deutlich für kurzfristig notwendige Entscheidungen in Bezug auf medizinische Entscheidungen und Geschäfte rund um die Gesundheitssorge für die ersten sechs Monate entschärft. Aber dies sollte keinesfalls dazu verleiten auf eine Vorsorgevollmacht zu verzichten!
Auch Patientenverfügungen sinnd grundsätzlich formfrei möglich, und ich rate sogar dazu, diese nach entsprechender Beratung frei zu formulieren, da dies im Ernstfall einem zur Entscheidung über einen Behandlungsabbruch berufenen Richter zeigt, dass sich jemand wirklich persönlich und intensiv mit dem Thema auseinander gesetzt hat. Das macht eine schnelle Entscheidung schon rein emotional einfacher. Zudem durchblickt der medizinische und juristische Laie nicht ansatzweise die Komplexität der teilweise mehrere Seiten umfassenden Formulare diverser Anbieter. Da wird eine Scheinsicherheit verkauft, die im Zweifelsfall zu unerwünschten Folgen führen kann. Insoweit rate ich immer dazu, sich auf einige Kernaussagen zu beschränken, ggf. Regelungen zu einer bereits bestehenden medizinischen Thematik aufzunehmen, und ansonsten dem mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattenen Bevollmächtigtem ausreichenden Spielraum einzuräumen. Sollten wir von einer bereits schwerwiegenden medizinischen Prognose sprechen, empfehle ich zudem eine Behandlungsvereinbarung mit dem behandelnden Arzt, in der dann ganz konkrete wenn - dann Regelungen beim Eintritt erwartbarer Verschlechterungen des Zustands/Ereignisse getroffen werden, also z.B. inwieweit bestimmte Medikamente dann eingesetzt oder auch eingestellt werden sollen.