Vollmacht und Patientenverfügung - notariell oder nicht?

Hallo zusammen,

worin liegen die Unterschiede?
Die einen haben eine Vollmacht/Generalvollmacht/Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung durch einen Notar erstellen lassen, die anderen durch eine Mitarbeiterin der städtischen Betreuungsstelle.
Die Mitarbeiterin der Betreuungsstelle sagt, dass es in der Wirkung keinen Unterschied gibt, außer, dass die vom Notar erstellten Dokumente irgendwo zentral hinterlegt werden, während man die durch das Betreuungsamt erstellten Dokumente selbst aufbewahren muss.

Gibt es noch weitere Gründe, die beiden Dokumente durch einen Notar erstellen zu lassen?

Grüße
Dirk

Wir haben unsere Vorsorgevollmachten mit Hilfe eines Rechtsanwalts erstellen lassen. Das dürfte wesentlich günstiger sein als beim Notar. Hintergrund war, dass sich die rechtlichen Voraussetzungen geändert haben und die Standardvollmachten aus dem Internet mittlerweile nicht mehr ohne weiteres anerkannt werden.

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Ja, es gibt so viele Varianten im Internet und sogar im Zeitschriftenhandel, dass man als Laie kaum erkennen kann, ob sie die Anforderungen erfüllen oder nicht.
Deswegen käme als Alternative zur notariellen/rechtsanwaltlichen Version auch nur ein Dokument einer „offiziellen“ Institution, nämlich der städtischen Betreuungsstelle infrage - in der Annahme, dass die dort wissen, was sie tun.

Hintergrund war, dass sich die rechtlichen Voraussetzungen geändert haben

Dann sollte man - unabhängig von der Quelle - ein solches Dokument ab und zu auf Gültigkeit überprüfen lassen?

Grüße
Dirk

Ja, unbedingt - zumal es Einzelheiten gibt, die sich nicht hundertprozentig rechtssicher formulieren lassen.

Schöne Grüße

MM

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Vollmachten sind grundsätzlich formlos möglich. D.h. auch eine privatschriftliche Vollmacht ist grundsätzlich gültig. Eine notarielle Form ist nur dann erforderlich, wenn die Vollmacht auch Geschäfte umfassen soll, für die selbst wiederum die notarielle Form vorgeschrieben ist. Der Klassiker hierbei ist der Verkauf einer Immobilie, der gelegentlich notwendig ist, um Kosten für Unterbringung und Pflege in einer entsprechenden Einrichtung begleichen zu können. D.h. wenn man keine Immobilie hat, bringt die notarielle Vollmacht üblicherweise keinen Vorteil. Und selbst wenn es eine Immobilie gibt, kann man sich im Einzelfall dann die Genehmigung zum Verkauf durch das Gericht erteilen lassen.

Auf der anderen Seite steht die Frage des nötigen Wissens um eine Vollmacht aufzusetzen, die dann auch tatsächlich die Dinge abdeckt, die abgedeckt werden sollen, und da kann man dem juristischen Laien wirklich nur dringend fachliche Beratung durch die Fachleute entsprechender Organisationen (deren tatsächlicher juristischer Hintergrund allerdings oft zu hinterfragen ist, da es auch viele zwar durchaus engagierte aber eben nicht fachlich vorbelastete Laien in diesem Bereich gibt), Anwälte oder eben auch Notare, die einen dann z.B. auch bzgl. der Vor- und Nachteile einer erst durch ein auslösendes Moment inkraft tretenden Vorsorgevollmacht gegenüber einer (General-)vollmacht, die unmittelbar gilt, beraten. Aufpassen muss man auch mit Formularen, die so „schön und einfach“ aussehen, bei denen der Laie aber kaum überblicken kann, was da hinter dem einzelnen Ankreuzkästchen tatsächlich so alles hinter steckt (oder eben auch nicht).

Und BTW: Auch Privatpersonen können (und sollten) Vollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der BNotK hinterlegen.

BTW2: Durch das neue Ehegatten-Vertretungsrecht nach § 1358 BGB ist die Situation im Falle des Falles zwar deutlich für kurzfristig notwendige Entscheidungen in Bezug auf medizinische Entscheidungen und Geschäfte rund um die Gesundheitssorge für die ersten sechs Monate entschärft. Aber dies sollte keinesfalls dazu verleiten auf eine Vorsorgevollmacht zu verzichten!

Auch Patientenverfügungen sinnd grundsätzlich formfrei möglich, und ich rate sogar dazu, diese nach entsprechender Beratung frei zu formulieren, da dies im Ernstfall einem zur Entscheidung über einen Behandlungsabbruch berufenen Richter zeigt, dass sich jemand wirklich persönlich und intensiv mit dem Thema auseinander gesetzt hat. Das macht eine schnelle Entscheidung schon rein emotional einfacher. Zudem durchblickt der medizinische und juristische Laie nicht ansatzweise die Komplexität der teilweise mehrere Seiten umfassenden Formulare diverser Anbieter. Da wird eine Scheinsicherheit verkauft, die im Zweifelsfall zu unerwünschten Folgen führen kann. Insoweit rate ich immer dazu, sich auf einige Kernaussagen zu beschränken, ggf. Regelungen zu einer bereits bestehenden medizinischen Thematik aufzunehmen, und ansonsten dem mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattenen Bevollmächtigtem ausreichenden Spielraum einzuräumen. Sollten wir von einer bereits schwerwiegenden medizinischen Prognose sprechen, empfehle ich zudem eine Behandlungsvereinbarung mit dem behandelnden Arzt, in der dann ganz konkrete wenn - dann Regelungen beim Eintritt erwartbarer Verschlechterungen des Zustands/Ereignisse getroffen werden, also z.B. inwieweit bestimmte Medikamente dann eingesetzt oder auch eingestellt werden sollen.

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Es gibt keine Formulare für Blanko-Vollmachten! Die Intention ist immer abhängig von den individuellen Einstellungen und Vorlieben, die in das Dokument entsprechend mit einfließen. Deshalb ist auf jeden Fall eine eigenständige Entscheidung desjenigen gefragt, der so eine Vollmacht ausfertigen lässt.

Wir haben in unseren Vorsorgevollmachten übrigens auch festgelegt, welche Personen im Fall des Falles ggf. als gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden sollen. So eine Entscheidung will wohl überlegt sein und muss gegenüber den betreffenden Personen auch kommuniziert werden.

Doch, die gibt es durchaus, und sei es auf der Festplatte vom Anwalt oder Notar. Die Frage ist halt nur, was man daraus macht. D.h. es gibt durchaus auch Anwaltskollegen und Notare, die ohne „Anamnese“ einfach nur die Sekretärin die Namen der Beteiligten in ein Standardformular eintragen lassen. Dann braucht man sich natürlich nicht wundern, wenn die Dinger dann im Zweifelsfall nichts bringen, weil genau die eine spezielle Besonderheit des konkreten Falls übersehen wurde.

Und richtig gefährlich wird es natürlich mit solchen Vordrucken in Laienhänden.

Das Problem ist hier nur leider üblicherweise ein rein praktisches. Da die (Vorsorge-)vollmacht dazu da ist die Einsetzung eines Betreuers zu vermeiden, kann es zu einer solchen Einsetzung nur dann kommen, wenn ein Bevollmächtigter nicht länger als solcher tätig sein möchte, oder das Gericht dessen Tätigkeit als so den Interessen des Betreuten zuwiderlaufend bewertet, dass es durch Einsetzung eines Betreuers die Situation im Sinne des Betreuten beenden möchte. D.h. in den Fällen, in denen es trotz Vollmacht zur Einsetzung eines Betreuers kommen kann, braucht es eine vom Bevollmächtigten abweichende Person. Und da wird es dann eben oft eng, denn die Bereitschaft solche Dinge zu übernehmen ist nicht so weit verbreitet.

BTW: Und bitte nie zwei Bevollmächtigte parallel einsetzen, ohne klar zu machen, wer im Falle der Uneinigkeit das Sagen hat. Denn sonst nützt die ganze Geschichte gar nichts. Und ebenfalls bei Ehegatten daran denken, dass der Ehegatte zwar naheliegend ist, aufgrund paralleler Altersentwicklung aber häufig zu der Zeit, in der es dann spannend wird, selbst gar nicht mehr in der Lage ist, diese Vollmacht auszuüben. D.h. man sollte dann rechtzeitig daran denken, sich nach Alternativen umzusehen.

Aus aktuellem Anlass im Bekanntenkreis: was auch immer Du tust, stell sicher, dass der Wisch auch beim Hausarzt (und ggf. sinnvollen weiteren behandelnden Ärzten) landet. Und dass eine Kopie im Krankenhaus-Köfferchen ist und bleibt :wink:

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Hi Jana,
selbst das ist kein Garant, dass die Patientenverfügung auch gelesen wird…auch dann nicht, wenn man sie dem diensthabenden Chefarzt unter die Nase reibt. Soweit meine leidvolle Erfahrung. Aber ja…eine Kopie sollten die Ärzte haben, eine das Schwesternzimmer und eine sollte im Spind im Krankenhaus sein…das erhöht zum. die Chance, dass da jemand reinguckt und sich auch -mit viel Glück- entsprechend verhält.

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