Vollstreckung - Umfang und Optionen?

Hallo,

B, streitsüchtiger Mieter in einem Mehrparteienhaus, hatte A verklagt wegen angeblicher Belästigungen. B konnte vor Gericht die unterstellten Belästigungen nicht nachweisen, A konnte dagegen u.A. anhand von Zeugenaussagen B Belästigungen nachweisen. B sah sich schließlich veranlasst, die Klage zurückzunehmen.

Das Gericht hat daraufhin im Kostenfestsetzungsbeschluss festgelegt, dass B die Kosten zu tragen hat für das Verfahren sowie für die gerichtlichen Anwaltskosten von A. B weigert sich seitdem, die Anwaltskosten des A zu zahlen. A hat nun einen Vollstreckungstitel gegenüber B. B’s Anwalt wies A darauf hin, dass der Versuch einer Vollstreckung unnütz wäre, da bei B nichts zu holen sei.

Partei B, Mutter mit Sohn, wohnen gemeinsam in einer Mietwohnung, beide sind nicht erwerbstätig, leben von Sozialhilfe, erhalten womöglich Pflegegeld. Details sind A nicht bekannt.

A erwägt nun eine Vollstreckung, und fragt sich:
Welchen Umfang hat eine mögliche Vollstreckung?
Wird dabei lediglich die Wohnung nach Wertgegenständen durchsucht, oder kann auch das Bankkonto eingesehen werden? Ändern sich die Kosten für die Vollstreckung je nach Umfang der Prüfung? Kann der Gerichtsvollzieher auch unangekündigt erscheinen? - es erschiene wenig sinnvoll, wenn B von einer Vollstreckungstermin erfahren würde, da er in diesem Fall ja ggf. vorhandene Wertgegenstände verbergen könnte.

Wo kann man nachsehen, was jenseits einer Pfändungsgrenze liegt und was nicht?

Beste Grüße

Majoogily

Gewöhnlich verlangt der Gläubiger vom Schuldner zunächst die Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses, dessen Richtigkeit der Schuldner an Eides statt versichern muss („Offenbarungseid“). Der Schuldner muss unter anderem sein Guthaben auf dem Konto und seine Barreserven angeben.

Verschiedene Vollstreckungsmethoden verursachen verschiedene Kosten.

Wie käme er dann in die Wohnung?

Das kann er auch jetzt schon. Dass ihm die Vollstreckung droht, weiß er ja.

Hat der Schuldner eigentlich Prozesskostenhilfe beantragt? Das wäre ein Indiz dafür, dass er wirklich nichts hat und du nichts erreichen wirst. Ein Indiz nur, kein Beweis.

Unpfändbare Sachen werden in § 811 ff. ZPO aufgezählt. Die aktuelle Pfändungstabelle mit Pfändungsfreigrenzen findest du hier.

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Vielen Dank für die Infos!

Das Verfahren liegt nun immerhin ein Jahr zurück.

Ja, die ist allerdings abgelehnt worden…

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Bevor du einen Gerichtsvollzieher beauftragst, wirst du den Schuldner ja noch einmal anmahnen und ihm die Vollstreckung androhen. Bei dieser Gelegenheit kannst du auf § 288 StGB hinweisen.

Das kann an mangelnden Erfolgsaussichten liegen oder daran, dass genug Geld vorhanden war, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen.

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Nochmals vielen Dank für die kompetente Hilfe!

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