Hallo,
B, streitsüchtiger Mieter in einem Mehrparteienhaus, hatte A verklagt wegen angeblicher Belästigungen. B konnte vor Gericht die unterstellten Belästigungen nicht nachweisen, A konnte dagegen u.A. anhand von Zeugenaussagen B Belästigungen nachweisen. B sah sich schließlich veranlasst, die Klage zurückzunehmen.
Das Gericht hat daraufhin im Kostenfestsetzungsbeschluss festgelegt, dass B die Kosten zu tragen hat für das Verfahren sowie für die gerichtlichen Anwaltskosten von A. B weigert sich seitdem, die Anwaltskosten des A zu zahlen. A hat nun einen Vollstreckungstitel gegenüber B. B’s Anwalt wies A darauf hin, dass der Versuch einer Vollstreckung unnütz wäre, da bei B nichts zu holen sei.
Partei B, Mutter mit Sohn, wohnen gemeinsam in einer Mietwohnung, beide sind nicht erwerbstätig, leben von Sozialhilfe, erhalten womöglich Pflegegeld. Details sind A nicht bekannt.
A erwägt nun eine Vollstreckung, und fragt sich:
Welchen Umfang hat eine mögliche Vollstreckung?
Wird dabei lediglich die Wohnung nach Wertgegenständen durchsucht, oder kann auch das Bankkonto eingesehen werden? Ändern sich die Kosten für die Vollstreckung je nach Umfang der Prüfung? Kann der Gerichtsvollzieher auch unangekündigt erscheinen? - es erschiene wenig sinnvoll, wenn B von einer Vollstreckungstermin erfahren würde, da er in diesem Fall ja ggf. vorhandene Wertgegenstände verbergen könnte.
Wo kann man nachsehen, was jenseits einer Pfändungsgrenze liegt und was nicht?
Beste Grüße
Majoogily