Eine Frage zur Steuererklärung unter der Annahme, dass ein nicht verheiratetes Paar zusammenwohnt und gemeinsam Geld zur Wohnung beisteuert:
Darf nur derjenige eine haushaltsnahe Dienstleistung absetzen, von dessen Konto die Zahlung ausging?
Und können bei Arbeitsmitteln und Telefonkosten (Werbungskosten) sowie bei einem Arbeitszimmer die Kosten (z.B. Miete / Nebenkosten / Strom usw.) von einer der beiden Personen voll angesetzt werden, unabhängig, ob evtl. der Partner einzelne dieser Posten überwiesen hat?
Telefonkosten für einen auch privat genutzten Anschluss können grundsätzlich nicht in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, sondern nur zu dem Anteil, zu dem sie beruflich veranlasst sind.
Für den Ansatz als Werbungskosten ist bei Telefonkosten und bei den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers nicht entscheidend, auf welchem Weg sie bezahlt worden sind, sondern, dass sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich erwachsen sind. Wenn bei einer Wohngemeinschaft einer der Wohnies überweist, während die Anteile der anderen durch entsprechende Einzahlung in die Haushaltskasse oder sowas ausgeglichen werden, spielt das keine Rolle. Nur wenn einem Steuerpflichtigen für die Nutzung von Telefon und Abeitszimmer überhaupt keine Kosten erwachsen, kann er diese selbstverständlich nicht als Werbungskosten geltend machen.