Vor Gericht wegen Exhibitionismus

Vor Gericht wegen Exhibitionismus?

Guten Tag, ich wurde letzten Monat angezeigt wegen exhibitionistische Verhalten. Es war wie folgt. Ich war im Wald pinkeln, als dann eine Frau vorbei kam und das sah, meinte sie ich hätte vor ihr onaniert und ist mir auch gefolgt, als ich dann anhielt, um mich zu entschuldigen und meine Daten zu geben(ich weiß, das war nicht besonders klug von mir), folgte die Anzeige nun habe ich im September ein Gericht vor Termin, ein Anwalt ist auch schon eingeschaltet, ich habe natürlich trotzdem Ängste was da auf mich zu kommen wird daher würde ich hier gerne mal um Rat fragen. ich bin nicht vorbestraft und die Tatsache das ich mich vor Ort entschuldigt habe müsste doch eher für mich sprechen oder?

ich bin für jede hilfreiche Antwort dankbar

lg

Was hast du denn bei der polizeilichen Vernehmung gesagt?

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Ich persönlich nichts, ich hab meinem Anwalt es geschildert und den Rest hat er übernommen.

Und was hat dein Verteidiger der Polizei oder der Staatsanwaltschaft geschrieben?

Die Tatsache, dass du deine (echten) Daten preisgegeben hast, würde mich schon eher davon überzeugen, dass du dir keiner Schuld bewusst warst und tatsächlich reinen Gewissens warst.

Aber ich bin bloß Elektrotechniker. Du hast doch einen Anwalt - rede mit dem. Der hat Akteneinsicht und kennt auch die Darstellung der Geschehnisse aus der anderen Perspektive.

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Erstaunlicherweise konnte der Verteidiger die Anklageerhebung nicht verhindern.

„Ich habe nur uriniert“ dürfte wohl die naheliegendste und am meisten benutzte Schutzbehauptung sein.

Wie sieht es denn beim § 183 aus mit dem Willen, exhibitionistisch zu Handeln (der Antrieb des Täters) versus dem, was das Opfer empfindet?
Muss dem Beschuldigten nachgewiesen werden, nicht nur faktisch sein Geschlechtsteil entblößt zu haben, sondern auch, dass er dies absichtlich dem Opfer zeigte und dass dies dem Zweck der sexuellen Erregung dienen sollte?

(Weil: Vor Wochen benutzte ich sach- und fachgerecht - wenngleich nur notgedrungen und mit Abscheu - ein WC auf einem Autobahnrastplatz. Als ich das WC verließ, stand eine Person am Zugang und strullerte gegen die Außenwand, so dass ich freien Blick auf das hatte, was ich nicht sehen wollte. Zwei Dinge gingen mir durch den Kopf:

  • widerliche Drecksau
  • ich könnte mal wieder Shrimps kaufen.)
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§ 183 Abs. 1 StGB sagt:

„Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Und natürlich braucht man gemäß § 15 StGB Vorsatz:

„Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“

Und § 16 Abs. 1 S. 1 StGB sagt:

„Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich.“

Spätestens am Vorsatz scheitert es hier doch. Wie um alles in der Welt kann es da zu einer Anklage kommen, die doch nur zugelassen wird, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung auszugehen ist?

Das weiß ich nicht. Wenn das stimmt, belastet es den Angeklagten aber nicht. Es geht nicht darum, was in anderen Verfahren geschieht. Entscheidend ist, was in diesem Verfahren geschieht.

Man sollte ja an einen Freispruch denken. Aber wenn man es darauf anlegt, kann man natürlich auch als Unschuldiger verurteilt werden. Womit wir auch bei der eigentlichen Frage angelangt wären. § 183 Abs. 1 StGB lautet:

„Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“