Hi!
Welche Voraussetzungen muss man eigentlich erfüllen, um auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen?
Reicht eine Behinderung von 50 % oder 60% aus oder muss es eine bestimmte Behinderung sein?
LG, Amaryllis
Hi!
Welche Voraussetzungen muss man eigentlich erfüllen, um auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen?
Reicht eine Behinderung von 50 % oder 60% aus oder muss es eine bestimmte Behinderung sein?
LG, Amaryllis
Hallo Amaryllis,
Welche Voraussetzungen muss man eigentlich erfüllen, um auf
Behindertenparkplätzen parken zu dürfen?
Reicht eine Behinderung von 50 % oder 60% aus oder muss es
eine bestimmte Behinderung sein?
die Voraussetzungen hierfür sind einerseits länderspezifisch, hängen andererseits von der genauen Behinderung ab - bei manchen Formen der Behinderung reicht bereits ein GdB 50, bei anderen ist ein GdB 80 nötig.
Zu den länderspezifischen und behinderungsabhängigen Unterschieden findest du z.B. hier
http://de.wikipedia.org/wiki/Behindertenparkplatz
etwas im Absatz, der mit „Zu dem berechtigten Personenkreis zählen beispielsweise“ beginnt.
Falls du aufgrund eines konkreten Falls nachfragst:
Ob für genau diese Behinderung und genau den festgestellten GdB die Beantragung eines entsprechenden Parkausweises möglich ist, kann dir sicher das Versorgungsamt mitteilen.
Viele Grüße,
Nina
Hoi.
Laut §6 Abs.1 Nr.14 STVG:
„(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
die Beschränkung des Haltens und Parkens zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel sowie die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsstätte;“
Im klareren Text:
Ciao
Garrett
Im klareren Text:
- Du mußt Schwerbehindert sein - es reichen also 50% GdB
- Du mußt entweder im Ausweis das Merkmal aG, Bl oder eine
der anderen Erkrankungen haben.
Bis hierher kommt’s hin.
Dann kannst du auf den Behindertenparkplätzen parken - nicht
vergessen den Ausweis gut sichtbar im Wagen zu lassen…
Nein, das stimmt so nicht. Der Behindertenausweis allein reicht nicht, um einen ausgewiesenen Parkplatz zu beanspruchen. Dazu gehört ein spezieller blauer Parkausweis. Das haben ich auch erst erfahren, nachdem ich in der irrigen Meinung, der Schwerbehindertenausweis würde genügen, um auf einem Behindertenparkplatz zu parken, ein saftiges Bußgeld habe bezahlen müssen.
siehe hier:
http://www.behindertenparkplatz.de/faq-behindertenpa…
Ciao
Garrett
Gruß von der
kleinen Göre
Hallo,
Voraussetzung für die Nutzung eines Behindertenparkplatzes ist, dass das Merkzeichen „aG“ = außergewöhnlich Gehbehindert oder „Bl“ = Blind im Schwerbehindertenausweis eingetragen ist.
Die Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“:
Außergewöhnlich gehbehindert sind schwerbehinderte Menschen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte, aber auch einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind.
Diesem vorgenannten Personenkreis können aufgrund versorgungsärztlicher Feststellung solche Behinderte gleichgestellt werden, bei denen durch ihren Leidenszustand bzw. ihre Erkrankungen die Gehfähigkeit in ungewöhnlich hohem Maße eingeschränkt ist, d.h. die Fähigkeit des Gehens muss unter ebenso großer Anstrengung oder ebenso nur noch mit fremder Hilfe möglich sein, wie bei dem oben aufgeführten Personenkreis. Als Erkrankungen, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden und Krankheiten der Atmungsorgane anzusehen, sofern die Einschränkung der Herzleistung oder Lungenfunktion für sich allein einen GdB um wenigstens 80 bedingt. Es genügt also nicht, dass der Leidenszustand allgemein als schwer zu bezeichnen ist. Vielmehr muss dazukommen, dass die Auswirkungen des festgestellten Leidenszustandes objektiv beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste einschränken. Wer für sich Parkerleichterungen, wie z.B. im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden zu parken, im Zonenhalteverbot die zugelassene Parkdauer zu überschreiten, in Fußgängerzonen während der Ladezeiten und auf reservierten Parkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) oder an Parkuhren ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken, beanspruchen will, der muss in seiner Gehfähigkeit auch so stark betroffen sein, dass er die kurze Wegstrecke zum nahen Ort der kulturellen Veranstaltung bzw. der geschäftlichen Besorgung nur mit außergewöhnlich hohem Kraft- und Energie- sowie Zeitaufwand zurücklegen kann.
Gruß
Andreas
Hoi.
Dann hat mein alter Herr bis jetzt immer Glück gehabt.
Werde mich aber mal drum kümmern!
Vielen Dank für den Tipp!
Ciao
Garrett
P.S. Könnte doch aber in anderen Städten und Gemeinden anders geregelt sein, oder? Ich denke daran, dass man ja auch mal in Urlaub fährt oder zu Verwandten…soviele Ausnahmegenehmigungen schleppt ja keiner mit