Durch den Verkauf meiner Wohnung, will ich aus einem Darlehensvertrag vorzeitig aussteigen. Durch einen WISO-TV-Beitrag wurde mir bekannt, daß dies ohne Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank möglich ist, wenn im Darlehensvertrag Formfehler juristisch anfechtbar sind.
Vorfälligkeitsentschädigungs/-entgelt: Im Fall einer vorzeitigen Kündigung des Kreditvertrages hat der Kreditnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Kündigung entsteht. Wenn dem Kreditnehmer ein Kündigungsrecht nicht zusteht, kann sich die Bank gegen Zahlung eines Vorfälligkeitsentgeldes ausnahmsweise mit der vorzeitigen ganzen oder teilweisen Kreditrückzahlung einverstanden erklären.
Wo liegt der Knackpunkt im Vertragstext, der mir es ermöglicht ohne die hohe Strafzahlung den Darlehensvertrag abzulösen.
Im Voraus, wielen Dank für Ihre Antworten!
Das Thema lautet fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Ist die Widerrufsbelehrung nicht korrekt (äußere Form oder Inhalt), gilt sie als nicht gegeben. Daraus ergibt sich, dass Sie das Darlehen auch noch nach Jahren widerrufen können. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt in diesem Falle nicht an.
Sollte die Widerrufsklausel jedoch korrekt sein, wird mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig. Zufälligerweise passieren hierbei jedoch immer wieder Rechenfehler, zufälligerweise meist zugunsten der Bank. Meine Empfehlung ist, die Vorfälligkeitsentschädigung wirtschaftlich überprüfen zu lassen. Hierzu habe ich ein E-Book erstellt, welches Sie hier anfordern können. http://bit.ly/E-Book-Vorfälligkeitsentschädigung
Sehr geehrter Fritzjack2004,
der Immobilienverkauf ermöglicht die vorzeitige Rückzahlung eines Immobiliendarlehens aus berechtigtem Interesse (§ 490 BGB). Der Darlehensgeberin steht bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen, das zu für grundpfandrechtliche Darlehen übliche Konditionen ausgereicht wurde (§ 503 BGB), eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ausgleich ihrer wirtschaftlichen Nachteile zu.
Fehlt es an der grundpfandrechtlichen Besicherung oder an den für diese Darlehen üblichen Konditionen, so richtet sich die Zinsentschädigung nach § 502 BGB und ist recht klein.
Des Weiteren können Formfehler im Darlehensvertrag auftreten (Schriftform insgesamt nicht eingehalten, effektiver Jahreszinssatz nicht benannt, Sicherheiten nicht benannt, fehlerhafte Widerrufsbelehrung), die dazu führen, dass man das Darlehen insgesamt ohne Zinsentschädigung oder nur mit einer kleinen Entschädigung versehen zurückzahlen kann.
Diese Fehler sind alle recht selten. Es ist also eher die Suche nach einem Schatz im Garten, die es ermöglicht zinsentschädigungsfrei aus einem Vertrag herauszukommen.
Ich empfehle, Expertenrat einzuholen.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. rer. pol. habil. Klaus Wehrt
Diplom-Volkswirt
Sehr verehrter Professor Wehrt,
Mit der Feststellung:
>…die Suche nach einem Schatz im Garten
Sehr geehrter Fritzjack2004,
vielen Dank für Ihre Antwort. Zur Ergänzung: ich habe nicht geschrieben, dass Sie keine Chance haben, dass Ihnen nicht vielleicht doch ein entsprechender Mangel begegnet. Ich habe aber auch nichts über die Wahrscheinlichkeiten ausgesagt. Es kommt eben auf eine Prüfung der genannten Aspekte durch einen Experten an und Sie müssen damit rechnen, dass er keine Auffälligkeiten entdeckt, die dazu führen, dass man zinsentschädigungsfrei aus dem Vertrag herauskommt.
Beachten Sie diese ergänzenden Hinweise bitte bei Ihrer Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. rer. pol. habil. Klaus Wehrt
Diplom-Volkswirt
Sehr verehrter Professor Wehrt,
ich habe verstanden: …die Hoffnung stirbt zuletzt!
Vielen Dank für die Aufmunterung zum nachhaken.
Herzliche Grüße, und nochmals Vielen Dank.
Fritzjack2004
Sehr geehrter Fritzjack2004,
vielen Dank für Ihre Antwort. Zur Ergänzung: ich habe nicht
geschrieben, dass Sie keine Chance haben, dass Ihnen nicht
vielleicht doch ein entsprechender Mangel begegnet. Ich habe
aber auch nichts über die Wahrscheinlichkeiten ausgesagt. Es
kommt eben auf eine Prüfung der genannten Aspekte durch einen
Experten an und Sie müssen damit rechnen, dass er keine
Auffälligkeiten entdeckt, die dazu führen, dass man
zinsentschädigungsfrei aus dem Vertrag herauskommt.Beachten Sie diese ergänzenden Hinweise bitte bei Ihrer
Entscheidung.Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. rer. pol. habil. Klaus Wehrt
Diplom-Volkswirt