Hallo,
Wenn es anders ist, dann ist es nicht dasselbe, womöglich nicht mal das Gleiche. Das hängt in der Tat vom Einzelfall ab. Es geht dann ja nicht mehr um die Vorfahrt, sondern auch um die Vermeidbarkeit eines Unfalls. Hinzu kommt, dass der Motorisierte schon aus der höheren allgemeinen Betriebsgefahr heraus schnell mal die A-Karte ziehen kann, wenn es um die Verteilung der Haftung geht.
Ich konstruiere mal den Fall, dass ein Motorisierter einen auf den Schutzstreifenden einbiegenden Radfahrer an-/umfährt. Dann kann es passieren, dass der Motorisierte trotz von mir jetzt mal angenommener Vorfahrt eine (erhebliche) Teilschuld bekommt. Das liegt dann zum einen an der höheren Betriebsgefahr. Dann könnte der Richter zu der Ansicht gelangen, dass solche Schutzstreifen im Kreuzungsbereich mit besonderer Vorsicht zu befahren sind, was etwa heißen kann, dass man langsamer fährt und jederzeit rechtzeitig anhalten kann.
Das kann anders aussehen, falls da gerade Erik Zabel im Endspurt unter leistungssteigernden Mittel auf seinem Rennrad angesägt kommt. Dann kann das auch für den Motorisierten einfach unabwendbar gewesen sein, womit er schuld- und haftungsfrei rauskommt.
Grüße