Vorfahrt achten auf Radweg

Hallo,

ein Radfahrer biegt von einer untergeordneten Straße auf eine Vorfahrtsstraße ein. Auf der Vorfahrtsstraße ist am rechen Rand der Fahrbahn ein Radweg mit gestrichelter Linie gekennzeichnet. Muss der Radfahrer den Autos, die auf Vorfahrtsstraße fahren, Vorfahrt gewähren? Oder muss er diese, da er ja auf dem Radfahrstreifen fährt, nicht beachten?

Ich hoffe, ich konnte die Situation deutlich machen…

hallo,
dabei handelt es sich nicht um einen Radweg, sondern es ist ein Bereich der Straße. Deshalb muss hier auch die Vorfahrt beachtet werden.
http://www.verkehrslexikon.de/Module/Radfahrerschutzstreifen.php

Beatrix

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Ergänzung: Selbst wenn es ein auf der Straße markierter Radweg wäre, müsste er die Vorfahrtsregeln beachten. Auch wenn andere sich regelwidrig verhalten, bekäme er ziemlich sicher eine Mitschuld an einem etwaigen Unfall.

Hallo.

Handelt es sich wirklich um einen Radweg (bzw. in dem Fall einen Radfahrstreifen) mit Verkehrszeichen 237 (siehe z.B. http://de.wikipedia.org/wiki/Radfahrstreifen#/media/File:Radfahrstreifen.jpg)?
Dann dürfen ihn andere Verkehrsteilnehmer nicht benutzen, ergo muß Autofahrern auch keine Vorfahrt gewährt werden.

Wenn es sich nur um einen Schutzstreifen handelt, sieht’s anders aus. Den dürfen Autofahrer „bei Bedarf“ überfahren, und nachdem sie Vorfahrt haben, müßte der Radfahrer diese in dem Fall auch gewähren.

Gruß

Michael

Hallo.

Ist das wirklich so?
Natürlich empfiehlt es sich für den Radfahrer, eventuell auf dem Radweg verbotenerweise fahrende Autos durchfahren zu lassen, aber der Autofahrer kann sich hier doch nicht auf die Vorfahrtsregeln berufen??
Den Radfahrer könnte man allenfalls wegen §1 StVO belangen. Oder?

Gruß

Michael

Hallo,

klingt plausibel. Ich fürchte es ist trotzdem nicht klar. Auf diesem Streifen dürfen Motorisierte fahren, wenn da keine Radfahrer gefährdet werden. Das Fahren darauf ist auch nicht grundsätzlich, sondern nur ausnahmsweise erlaubt, etwa wenn die Stelle zu eng ist oder die irgendwem/was ausweichen.
Nun ist ja Vorfahrt nicht erst genommen, wenn es kracht. Wenn der Motorisierte also nicht Radfahrer auf dem „Schutzstreifen“ gefährden will, dann muss er im Zweifel mehr als vom Gas gehen und maßvoll bremsen oder sogar anhalten bzw. ausweichen, womit dann aber durch den Radfahrer die Bedingungen für das Vorfahrt nehmen erfüllt wären.
Also langer Rede kurzer Sinn, hat der PKW auf dem Schutzstreifen Vorfahrt vor dem Radfahrer? (mal von irgendwelchen Haftungsverteilungen absehen, wenn es dann mal kracht)

Grüße

Nein !
Radler kommt aus der vorfahrtachtenden Nebenstraße, der Radweg ändert daran nichts. er muss halten, schauen und dann einbiegen.
Ob ein PKW da nicht fahren darf ist egal. Egal für den wartepflichtigen Radler !

Mal ehrlich, es kann doch nicht von der Art des einbiegenden Fahrzeugs abhängen ob dort Vorfahrt achten gilt oder nicht !
Radler braust raus, PKW nicht ?

MfG
duck313

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Dejura ja, defacto nein. Sobald ich auf mein Fahrrad steige, befällt mich eine totale Amnesie und ich hab den ganzen Straßenverkehrsordnungs -äh -empfehlungskram total vergessen. Beim Autofahren fällt mir dann hin und wieder ein Erinnerungsrestchen wieder ein.

Man findet Urteile, in denen z.b. Autofahrer Schuld oder Mitschuld bekommen , wenn sie einen Radfahrer, der entgegen der Fahrtrichtung oder auf einem Fußweg fährt beim Abbiegen über den Haufen fahren.

Ist derselbe Fall, nur andersum. Ich habe das ein wenig schwammig formuliert, weil das sicher vom Einzelfall abhängt.

Kommentar landet an der falschen Stelle, sorry

In der Frage ist aber die Rede von einem Radfahrstreifen, nicht von einem Schutzstreifen! Und auf einem Radfahrstreifen dürfen Autos eben NICHT fahren, außer zum Überqueren.

Gruß

Michael

Halten müßte er nur bei einem Stopschild :wink:

Also die Wartepflicht beim Auffahren auf eine eigens für Radfahrer vorhandene Fahrspur ergibt sich aus der Vorfahrt motorisierter Fahrzeuge auf der eigens für Motorfahrzeuge vorhandene Fahrspur?

Nein, aber von der Fahrberechtigung auf der jeweiligen Fahrbahn.

Gruß

Michael

Hallo,

beim Schreiben war mein Kenntnisstand, dass von einem Radfahrstreifen die Rede ist. Der UP sprach von einer unterbrochenen Linie, insofern handelt es sich um einen Schutzstreifen, wohingegen der Radfahrstreifen durch eine durchgehende Linie abgegrenzt ist. Wenn sich der UP inzwischen korrigiert hat, dann ist die Lage natürlich eine andere.

Grüße

Hallo.

Der/Die UP hat sich leider nicht mehr geäußert. Ich denke, er/sie sollte mal für Klärung sorgen: Zwar ist die Rede von einem Radfahrstreifen, aber auch von gestrichelter Linie.
Auch die Linie eines Radfahrstreifens ist z.B. bei Kreuzungen und Einmündungen gestrichelt.

Gruß

Michael

Hallo,

Wenn es anders ist, dann ist es nicht dasselbe, womöglich nicht mal das Gleiche. Das hängt in der Tat vom Einzelfall ab. Es geht dann ja nicht mehr um die Vorfahrt, sondern auch um die Vermeidbarkeit eines Unfalls. Hinzu kommt, dass der Motorisierte schon aus der höheren allgemeinen Betriebsgefahr heraus schnell mal die A-Karte ziehen kann, wenn es um die Verteilung der Haftung geht.

Ich konstruiere mal den Fall, dass ein Motorisierter einen auf den Schutzstreifenden einbiegenden Radfahrer an-/umfährt. Dann kann es passieren, dass der Motorisierte trotz von mir jetzt mal angenommener Vorfahrt eine (erhebliche) Teilschuld bekommt. Das liegt dann zum einen an der höheren Betriebsgefahr. Dann könnte der Richter zu der Ansicht gelangen, dass solche Schutzstreifen im Kreuzungsbereich mit besonderer Vorsicht zu befahren sind, was etwa heißen kann, dass man langsamer fährt und jederzeit rechtzeitig anhalten kann.
Das kann anders aussehen, falls da gerade Erik Zabel im Endspurt unter leistungssteigernden Mittel auf seinem Rennrad angesägt kommt. Dann kann das auch für den Motorisierten einfach unabwendbar gewesen sein, womit er schuld- und haftungsfrei rauskommt.
Grüße