Vorfahrt bei Ausfahrt aus verkehrsberuhigtem Bereich

Hallo,

mir wurde in der Fahrschule gesagt: Wer aus einem verkehrsberuhigtem Bereich herausfährt, muss anderen die Vorfahrt gewähren.

OK, daran habe ich mich jahrelang, ach Quatsch, jahrzehntelang gehalten.

Aber offenbar liege ich falsch.
Denn in mehreren Urteilen wurde festgestellt, dass ein Vorfahrtberechtigter sein Recht auch dann behält, wenn er rückwärts fährt.

Was das mit dem verkehrsberuhigten Bereich zu tun hat?

Ganz einfach:
Wer ein Fahrzeug führt, muss sich […] beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

So heißt es in §9 der StVO. Daraus folgt NICHT, dass er wartepflichtig ist, sondern daraus folgt, dass bei einer Kreuzung, bei der z.B. rechts-vor-links gelten würde, dies nach wie vor gilt.

Und wie heißt es in §10 der StVO?
Wer aus […] einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

Na, merkt ihr was? Das ist exakt die selbe Formulierung.
Warum gilt dann hier auf einmal nicht mehr die allgemeine Vorfahrtsregel? Kann doch eigentlich nicht sein, oder?
Oder handelt es sich bei der Einmündung eines verkehsberuhigten Bereichs gar nicht um eine Kreuzung und von daher wäre rechts-vor-links sowieso nicht anwendbar? Wobei: §8 StVO regelt die Vorfahrt ja explizit nicht nur für Kreuzungen, sondern auch für Einmündungen…

Meine Frage lautet daher:
Warum folgert aus „hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen“ einmal, dass die Vorfahrtsregel unangetastet bleibt, das andere mal aber, dass man unbedingt wartepflichtig sei?

hi,

es heißt aber weiter:

Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

Ob damit nun wirklich die durchgehende Straße gemeint ist, darf bezweifelt werden.

aber interessanter Vergleich.

grüße
lipi

Weil das aus dem hervorgeht, das Du unbeachtet gelassen hast:

Ein verkehrsberuhigter Bereich zählt nicht als Straße. Genausowenig wie eine Grundstücksausfahrt. Und deshalb nutzt es auch nichts, wenn man da rückwärts rausfährt - man bekommt dadurch genausowenig Vorfahrt wie beim anderen Fall man die Vorfahrt verliert. Das eine hat schlicht nichts mit dem anderen zu tun.

Hi!

Und genau so ist es und genau so habe ich es vor Jahrzehnten in der Fahrschule gelernt.

Grüße,
Tomh

Moin,

aber jetzt mal ganz dumm gefragt:
Wo ist denn definiert, dass ein verkehrsberuhigter Bereich keine Straße ist?

Ein simpel denkender Mensch („ich“) könnte meinen, dass eine Fläche, die für den Straßenverkehr öffentlich freigegeben ist (und die z.B. „Musterstraße“ heißt) auch rechtlich den Status einer Straße hat.

Ich habe damals den Fahrlehrer gefragt, wo denn stünde, dass man bei Ausfahrt aus dem v.B. Vorfahrt gewähren muss, er antwortete, dass sich das aus der Formulierung „Gefährdung anderer ausschließen, ggf. einweisen lassen“ folge. Dann wurde mir das schlichtweg falsch erklärt.

Zudem war ich mir bislang ziemlich sicher, dass sich „Vorfahrt haben“ und „sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist, ggf. Einweise holen“ irgendwie nicht vertragen, ja, ich würde sogar sagen, sich gegenseitig ausschlißen. Die Rechtsprechung sieht das aber anders, kapiert.

Ich folgere für mich:
Rückwärts von rechts aus einer Straße kommende Fahzeuge haben Vorfahrt (bei r-v-l), ich werde sie hereinlasse.
Wenn ich selber derjenige bin, der so rückwärts fährt, werde ich aber vorsichtig sein und den vermeintlich wartepflichtigen Verkehr trotzdem durchlassen.

Dürfte die sicherste Lösung sein.

Das ergibt sich aus dem oben von Dir zitierten Gesetzestext. Wenn man aus dem Bereich auf die Straße fährt, befindet man sich nicht auf einer.

Und es gibt noch eine weitere Logik: die Regeln für die Straßenbenutzung gelten nicht im VB, ergo kann es keine Straße sein.

Und drittens: am Ende eines verkehrsberuhigten Bereiches befindet sich (wenn die örtliche Gemeinde sich an die Regeln gehalten hat) keine in die Straße übergehende Fahrbahn, sondern eine Bordsteinabsenkung wie bei einer Grundstücksausfahrt. Und auch innerhalb sollte man den VB an den entsprechenden Baumaßnahmen deutlich erkennen können.

Im Gesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__10.html (kennst Du doch schon) und
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_3.html (siehe Zeichen 325.1 / 325.2, lfd. Nr. 12/13).
Und dazu gibt es auch ein Urteil:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%208/07

Keine Ahnung wie Du auf diese absurde Idee kommst. Wo bitte sollte denn durch Rückwärtsfahren ein Vorrang ENTSTEHEN??? Was Du im ersten Posting geschrieben hast ist doch was ganz anderes - da steht, dass man dadurch die Vorfahrt nicht verliert. Nirgendwo steht, dass man sie dadurch bekommt!

Solange Du keinen hinter Dir hast.