Hallo,
mir wurde in der Fahrschule gesagt: Wer aus einem verkehrsberuhigtem Bereich herausfährt, muss anderen die Vorfahrt gewähren.
OK, daran habe ich mich jahrelang, ach Quatsch, jahrzehntelang gehalten.
Aber offenbar liege ich falsch.
Denn in mehreren Urteilen wurde festgestellt, dass ein Vorfahrtberechtigter sein Recht auch dann behält, wenn er rückwärts fährt.
Was das mit dem verkehrsberuhigten Bereich zu tun hat?
Ganz einfach:
Wer ein Fahrzeug führt, muss sich […] beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
So heißt es in §9 der StVO. Daraus folgt NICHT, dass er wartepflichtig ist, sondern daraus folgt, dass bei einer Kreuzung, bei der z.B. rechts-vor-links gelten würde, dies nach wie vor gilt.
Und wie heißt es in §10 der StVO?
Wer aus […] einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Na, merkt ihr was? Das ist exakt die selbe Formulierung.
Warum gilt dann hier auf einmal nicht mehr die allgemeine Vorfahrtsregel? Kann doch eigentlich nicht sein, oder?
Oder handelt es sich bei der Einmündung eines verkehsberuhigten Bereichs gar nicht um eine Kreuzung und von daher wäre rechts-vor-links sowieso nicht anwendbar? Wobei: §8 StVO regelt die Vorfahrt ja explizit nicht nur für Kreuzungen, sondern auch für Einmündungen…
Meine Frage lautet daher:
Warum folgert aus „hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen“ einmal, dass die Vorfahrtsregel unangetastet bleibt, das andere mal aber, dass man unbedingt wartepflichtig sei?