Angenommen man biegt mit dem Auto rechts in eine Einfahrt einer Tankstelle ein. Muss man damit rechnen, dass auf einem für Radfahrer zugelassenen Gehweg von links (also eingegen der Fahrtrichtung) Radfahrer kommen, bzw. wer hat Vorfahrt? Einen gleichen Gehweg gibt es auch auf der anderen Straßenseite.
Die Rechtsprechung tendiert dazu das in diesen Fällen der Radfahrer die volle Schuld trägt, es gibt aber auch Urteile die bei ähnlichen Voraussetzungen von einer Schuldteilung 70[Radfahrer] : 30[PKW] sprechen.
Man sollte es also nicht darauf ankommen lassen und lieber 2-mal hinsehen…
Gruß Crack
hallo
Die Rechtsprechung tendiert dazu das in diesen Fällen der
Radfahrer die volle Schuld trägt, es gibt aber auch Urteile
die bei ähnlichen Voraussetzungen von einer Schuldteilung
70[Radfahrer] : 30[PKW] sprechen.
hast du den geschilderten fall richtig verstanden - also, so wie ich auch ?
Man sollte es also nicht darauf ankommen lassen und lieber
2-mal hinsehen…
so wie ich das verstanden habe verlässt der autofahrer seine fahrbahn und „überquert“ einen gehweg (welcher für radfahrer zugelassen ist) zum zwecke in eine tankstelle reinzufahren.
steinigt mich, aber hier hätte ich allen auf dem gehweg volle vorfahrt gegeben!
hoffe auf aufklärung
grüße
hast du den geschilderten fall richtig verstanden - also, so
wie ich auch ?
Ich verstehe es so das ein PKW in ein Grundstück abbiegt, der Fahrer muss also hier die Vorfahrt eines benutzungspflichtigen Radwegs beachten und hat auch eine besondere Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs.5 StVO Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
steinigt mich, aber hier hätte ich allen auf dem gehweg volle
vorfahrt gegeben!
Die Rechtsprechung ist sich nicht einig ob das Vorfahrtrecht erhalten bleibt oder nicht, deshalb auch meine Aussage: Man sollte es also nicht darauf ankommen lassen und lieber
2-mal hinsehen…
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/RadFahrer36.php
Gruß Crack
Hallo,
Ich verstehe es so das ein PKW in ein Grundstück abbiegt, der Fahrer muss also hier die Vorfahrt eines benutzungspflichtigen Radwegs beachten und hat auch eine besondere Sorgfaltspflicht nach § 9 Abs.5 StVO Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren.
aber nichts anderers hat Vertigo doch geschrieben,oder sehe ich das
jetzt anders?
Hätte mich seiner Meinung angeschlossen.
LG Bollfried
hast du den geschilderten fall richtig verstanden - also, so
wie ich auch ?Ich verstehe es so das ein PKW in ein Grundstück abbiegt, der
Fahrer muss also hier die Vorfahrt eines benutzungspflichtigen
Radwegs beachten und hat auch eine besondere Sorgfaltspflicht
nach § 9 Abs.5 StVO Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
Von einem Radweg, ob mit oder ohne Benutzungspflicht war nie die Rede.
steinigt mich, aber hier hätte ich allen auf dem gehweg volle
vorfahrt gegeben!Die Rechtsprechung ist sich nicht einig ob das Vorfahrtrecht
erhalten bleibt oder nicht, deshalb auch meine Aussage: Man
sollte es also nicht darauf ankommen lassen und lieber
2-mal hinsehen…
In dem Link geht es um Rad- und nicht wie in der Frage um Gehwege.
Und die Rechtsprechung ist sich da normalerweise sehr einig, daß ein Autofahrer, der einen Fußweg überquert keine Vorfahrt hat. Nicht vor den Fußgängern und auch nicht vor Radfahrern, wenn der Fußweg für sie freigegeben ist. In diesem Fall muß er allerdings für Radfahrer in beide Richtungen freigegeben sein, erkennbar an einer entsprechenden Beschilderung.
Gruß
bexqueen
Gruß Crack
Hi,
es kann sein, daß der Gehweg für Radfahrer in beide Richtungen zugelassenn ist.
Dann muß man mit Radfahrern aus der angegebenen Richtung rechnen und diese hätten auch Vorfahrt.
Ist der Gehweg nur in Fahrtrichtung für Radfahrer zugelassen, hätten Radfahrer aus der falschen Richtung zwar keine Vorfahrt, aber bei einer Kolision würde der abbiegende PKW vermutlich eine Teilschuld bekommen, da er an der Stelle auf die Fußgänger aus der Gegenrichtung achten muß (die Vorfahrt haben) und somit auch einen Radfahrer von dort wahrnehmen müsste.
Hängt aber auch von den Sichtmöglichkeiten und Geschwindigkeiten von Rad und PKW ab.
Gruß
bexqueen
Von einem Radweg, ob mit oder ohne Benutzungspflicht war nie
die Rede.
Aber natürlich, aus der Frage:
auf einem für Radfahrer zugelassenen Gehweg
Das wird dann wohl mit Zeichen 240 beschildert sein.
In dem Link geht es um Rad- und nicht wie in der Frage um
Gehwege.
Gehwege sind für Radfahrer zugelassen wenn dort Zeichen 240 oder 241 steht, andere für Radfahrer zugelassenen Gehwege gibt es nicht, demnach handelt es sich um einen gemeinsamen Radweg.
Und die Rechtsprechung ist sich da normalerweise sehr einig,
Mein Rat: Mal den Link lesen wenn mir nicht geglaubt wird. Zuerst sollte aber mal die Beschilderung geklärt werden.
An den Fragesteller: Wie ist dort die Beschilderung?
Gruß Crack
aber nichts anderers hat Vertigo doch geschrieben,oder sehe
ich das
jetzt anders?
Er stellt eine Frage die ich beantwortet habe:
hast du den geschilderten fall richtig verstanden - also, so wie ich auch ?
Gruß Crack
Mal ganz davon abgesehen, dass der Autofahrer unabhängig von jeder Vorfahrt STVO §9 (3) zu beachten hat:
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
Oh, ein Künstler der StVO-Inrterpretation:
auf einem für Radfahrer zugelassenen Gehweg
Das wird dann wohl mit Zeichen 240 beschildert sein.
Also, das Zeichen 240 http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau… gibt einen für Radfahrer benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg an.
In dem Link geht es um Rad- und nicht wie in der Frage um
Gehwege.Gehwege sind für Radfahrer zugelassen wenn dort Zeichen 240
oder 241 steht, andere für Radfahrer zugelassenen Gehwege gibt es nicht, demnach handelt es sich um einen gemeinsamen Radweg.
Ich werfe mal die Kombination Zeichen 239 http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau… mit Zusatzzeichen Z 1022-10 http://www.sicherestrassen.de/_VKZ.htm im Link etwas weiter unten, in die Diskussion.
Dann ist ein Gehweg zum Rad fahren zugelassen, mit dem Fahrrad darf aber auch die daneben liegende Fahrbahn benutzt werden.
Mein Rat: Mal den Link lesen wenn mir nicht geglaubt wird.
Zuerst sollte aber mal die Beschilderung geklärt werden.
An den Fragesteller: Wie ist dort die Beschilderung?
Das mit dem Klären der Beschilderung ist sicher eine gute Idee, vor allem für Autofahrer, die dort öfter vorbeikommen.
Gruß, Karin
Oh, ein Künstler der StVO-Inrterpretation:
auf einem für Radfahrer zugelassenen Gehweg
Wer die Frage aufmerksam gelesen hat dem fällt auf das diese Wortkreation vom Fragesteller selbst stammt, nicht von mir. Ich habe sie lediglich übernommen da nicht klar ist wie tatsächlich beschildert ist.
Das wird dann wohl mit Zeichen 240 beschildert sein.
Also, das Zeichen 240
http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau…
gibt einen für Radfahrer benutzungspflichtigen gemeinsamen
Geh- und Radweg an.
Ich habe nichts Anderes geschrieben.
Ich werfe mal die Kombination Zeichen 239
http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau…
mit Zusatzzeichen Z 1022-10
http://www.sicherestrassen.de/_VKZ.htm im Link etwas weiter
unten, in die Diskussion.Dann ist ein Gehweg zum Rad fahren zugelassen, mit dem Fahrrad
darf aber auch die daneben liegende Fahrbahn benutzt werden.
Und was genau ändert das an der Situation?
Gruß Crack
Hallo,
Oh, ein Künstler der StVO-Inrterpretation:
auf einem für Radfahrer zugelassenen Gehweg
Wer die Frage aufmerksam gelesen hat dem fällt auf das dies Wortkreation vom Fragesteller selbst stammt, nicht von mir.
Ich habe sie lediglich übernommen da nicht klar ist wie tatsächlich beschildert ist.
Naja, zwischen zugelassen und angeordnet ist ein himmelweiter Unterschied. Dazu mehr unten bei der direkten Frage.
Das wird dann wohl mit Zeichen 240 beschildert sein.
Also, das Zeichen 240 http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau… gibt einen für Radfahrer benutzungspflichtigen gemeinsamen Geh- und Radweg an.
Ich habe nichts Anderes geschrieben.
Deine Aussage impliziert die Anordnung einer Benutzungspflicht.
Ich werfe mal die Kombination Zeichen 239 http://www.sicherestrassen.de/VKZKatalog/Frameaufbau… mit Zusatzzeichen Z 1022-10 http://www.sicherestrassen.de/_VKZ.htm im Link etwas weiter unten, in die Diskussion.
Dann ist ein Gehweg zum Rad fahren zugelassen, mit dem Fahrrad
darf aber auch die daneben liegende Fahrbahn benutzt werden.Und was genau ändert das an der Situation?
Im ersten Fall (Benutzungspflicht) müssen alle Radfahrer dieses Konstrukt benutzen, im letzteren kann man mit dem Rad der Situation ausweichen, indem man die Fahrbahn benutzt.
Auch die Anforderungen an die Vorsicht der Radfahrer ist bei zugelassener Benutzung noch ein wenig höher.
Gruß, Karin
Das hat alles relativ wenig mit der Frage zu tun.
Es kommt darauf an ob der Radfahrer dem PKW-Fahrer gegenüber ein Vorrecht hatte obwohl er entgegen der vorgeschriebenen Richtung fuhr. Um was für einen Radweg es sich dabei handelte ist unerheblich.
Gruß Crack
Angenommen man biegt mit dem Auto rechts in eine Einfahrt
einer Tankstelle ein. Muss man damit rechnen, dass auf einem
für Radfahrer zugelassenen Gehweg von links (also eingegen der
Fahrtrichtung) Radfahrer kommen, bzw. wer hat Vorfahrt? Einen
gleichen Gehweg gibt es auch auf der anderen Straßenseite.
Es gibt da keine Vorfahrt, sondern nur Vorrang, aber das ist rein akademisch.
Zur absehbaren Verschuldensquote:
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Da man nach rechts abbiegt, kommt einem ein Radler, wenn er in falscher Richtung fährt, von vorn entgegen, ist also ausnehmend gut zu sehen.
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Beim Queren von Geh- und Radwegen haben Kfz jederzeit äußerste Vorsicht walten zu lassen.
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Dies nicht nur gegenüber Fußgängern, auch mit Radfahrern ist aus beiden Richtungen zu rechnen , weil auf Gehwegen in beiden Richtungen und zu jeder Tageszeit Kinder bis 8 Jahre fahren müssen und Kinder bis 10 Jahre fahren dürfen.
Gruß
s.