Vorfahrt gewähren für alle Spuren

Hallo Wissende,

folgende fiktive Situation: Eine Strasse mündet mit einem so genannten T in eine andere Strasse ein. Wer aus der T-Strasse kommt, muss also entweder nach links oder nach rechts. Er sieht auch das Schild „Vorfahrt gewähren“. Wenn auf der Hauptstrasse Querverkehr ist, muss er den vorlassen. Soweit klar.

Was ist aber, wenn auf der Hauptstrasse ein Fussgänger geht ? (und zwar auf der Strassenseite der Einmündung). Instinktiv warten die Fussgänger hier immer, weil sie es auch nicht drauf ankommen lassen wollen. Ich habe aber mal gehört, dass das „Vorfahrt gewähren“ für alle Fahrspuren gilt, die man kreuzt, einschliesslich Rad- und Fusswege. Stimmt das ?

Frageverschärfung: Falls ja, wie wäre das dann bei „Rechts vor links“ ? Müsste ein Autofahrer aus der T-Strasse dann die Radfahrer/Fussgänger von rechts durchlassen und von links nicht ?

Sorry für die vielleicht komische Frage, ich steh da grad etwas auf dem Schlauch.

Gruss

Hans-Jürgen

Hallo,

Instinktiv warten die Fussgänger hier immer, weil sie es auch nicht drauf ankommen lassen wollen. Ich habe aber mal gehört, dass das „Vorfahrt gewähren“ für alle Fahrspuren gilt, die man kreuzt, einschliesslich Rad- und Fusswege. Stimmt das ?

Nö, Fuss gänger können keine Vorfahrt haben. Wenn da kein „Zebrastreifen“ oder eine Ampel ist, hat der Fussgänger auch keinen Vorrang. Weder von links noch von rechts. Ist er aber nun schonmal auf der Straße, berechtigt das den Kraftfahrer auch nicht zum Überfahren.

Grüße

Servus,

Wenn da kein
„Zebrastreifen“ oder eine Ampel ist, hat der Fussgänger auch
keinen Vorrang.

So, so und was ist mit §9 (3) STVO “ Abbiegen , Wenden und Rückwärtsfahren”?

(Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.)

Gruß,
Sax

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Hallo,

Wenn da kein „Zebrastreifen“ oder eine Ampel ist, hat der Fussgänger auch keinen Vorrang.

So, so und was ist mit §9 (3) STVO “ Abbiegen , Wenden und
Rückwärtsfahren”?

Wenn ich mir den durchlese, dann haben die Fussgänger auch da keinen Vorrang.

(Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.)

An der hier diskutierten Kreuzung? Es ging hier in der konkreten Situation um die Frage, ob die Fussgänger Vorfahrt/Vorrang hätten, die den Weg des Fahrzeugs noch vor dem Abbiegen kreuzen, also quasi von rechts bzw. links kommend die Fahrbahn überqueren wollen. Haben sie nicht. Das ändert nichts daran, dass man beim Aus-/Einfahren von/in ein Grundstück, beim Befahren von Fusswegen etc. eben keinen Vorrang vor Fussgängern hat. Das sind aber eben auch keine Kreuzungen mit der hier diskutierten Beschiderung in Bezug auf die Vorfahrt. Dass er andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden darf, ist wohl einen reine Selbstverständlichkeit, die sich bereits aus § 1 ergibt und hat nichts mit der hier diskutierten Frage zu tun, was nicht bereits anhesprochen worden wäre.

Grüße

Wenn da kein „Zebrastreifen“ oder eine Ampel ist, hat der Fussgänger auch keinen Vorrang.

So, so und was ist mit §9 (3) STVO “ Abbiegen , Wenden und
Rückwärtsfahren”?

Wenn ich mir den durchlese, dann haben die Fussgänger auch da
keinen Vorrang.

ist das deutlicher:
http://www.verkehrslexikon.de/Module/AbbiegenFussgae…
?

Servus,

nö. Du hast in Deinem Post davon gesprochen, dass nur Ampeln und Zebrastreifen dem Fußgänger Vorrang gewähren.

Ich haben dem widersprochen, das ist alles.

Gruß,
Sax

Hallo,
§25 StVO
(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten…

Das ist eigentlich eindeutig.
Wenn ich jedoch beispielsweise nach rechts abbiege, dann hat der Fußgänger „Vorfahrt“, sofern er sich bereits auf der Fahrbahn befindet. Logisch!
Lt. §25 (3) dürfte er mich aber nicht am Abbiegen hindern, sofern er erkennt, daß ich abbiegen will und er noch nicht die Fahrbahn betreten hat.
Die Praxis sieht leider anders aus. Da haben sogar Fußgänger „Vorfahrt“ im Kreisverkehr.

Das ist meine Definition. Aus §1 ergibt sich, daß ich natürlich niemals einen Fußgänger überfahren darf obwohl es einige verdient hätten).
Gruß
Bernd

Hallo,

nö. Du hast in Deinem Post davon gesprochen, dass nur Ampeln und Zebrastreifen dem Fußgänger Vorrang gewähren.

In dem von Dir angeführten § wird dem Fussgänger jedenfalls an der hier diskutierten Stelle kein Vorrang eingeräumt. Es werden selbst im Absatz 5 nur die besonders Begriffsstutzigen darauf hingewiesen, dass es sich dort um besondere gefahrengeneigte Situationen handelt, die ein besonders umsichtiges Verhalten erfordern. Kein Wort vom Vorrang für irgendwen.
Wenn Du also keinen anderen § findest, bleibe ich erstmal bei meiner These, dass Fussgänger nie Vorfahrt/Vorrang haben, wenn das nicht Anderes durch entsprechende Beschilderung, Ampeln etc. geregelt ist. Die Vorfahrt für die fahrenden Verkehrsteilnehmer ist dabei auch nicht etwa mit einem Recht zu verwechseln, den Fussgänger dann umzufahren, wenn er trotz mangelndem Vorrang vor dem Fahrzeug auftaucht.

Grüße

§25 StVO
(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des
Fahrzeugverkehrs
zügig auf dem kürzesten Weg quer zur
Fahrtrichtung zu überschreiten…

Das ist eigentlich eindeutig.

ah so.
offensichtlich nicht. denn ‚beachtung‘ heißt eben nicht ‚warten müssen‘. vergleiche mit §9 der selben vorschrift.

Wenn ich jedoch beispielsweise nach rechts abbiege, dann hat
der Fußgänger „Vorfahrt“, sofern er sich bereits auf der
Fahrbahn befindet. Logisch!

ah so.
also, wenn er schon auf der straße steht, hat er vorrang?
das ist nicht logisch, das ist schlicht unsinn. vorrang oder nicht ergibt sich nicht daraus, dass ich meinen weg schon ein stück fortgesetzt habe.
und bei deiner interesanten definition hast du vergessen zu erwähnen, ab wann genau man auf der fahrbahn steht.

Lt. §25 (3) dürfte er mich aber nicht am Abbiegen hindern,
sofern er erkennt, daß ich abbiegen will und er noch nicht die
Fahrbahn betreten hat.
Die Praxis sieht leider anders aus. Da haben sogar Fußgänger
„Vorfahrt“ im Kreisverkehr.

genau das haben sie auch. du hast meinen link nicht gelesen, oder? und den §9 auch nicht? den letzten satz?
hol’s nach. dringend.
und danach überleg mal, was ein fußgänger im kreisverkehr zu suchen hat.

Das ist meine Definition. Aus §1 ergibt sich, daß ich
natürlich niemals einen Fußgänger überfahren darf obwohl es
einige verdient hätten).

unsinn. beides.

Hallo,

§25 StVO
(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des
Fahrzeugverkehrs
zügig auf dem kürzesten Weg quer zur
Fahrtrichtung zu überschreiten…

Das ist eigentlich eindeutig.

ah so.
offensichtlich nicht. denn ‚beachtung‘ heißt eben nicht
‚warten müssen‘. vergleiche mit §9 der selben vorschrift.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Fussgaenger01.php
Zitat: Der Fahrzeugverkehr hat auf der Fahrbahn Vorrang und ein Fußgänger darf die Fahrbahn nur mit besonderer Vorsicht überqueren. Er muß sich vor Betreten der Fahrbahn vergewissern, daß kein Fahrzeug naht und bei Annäherung eines Fahrzeugs warten.
Zitat Ende.

A & O ist der §1, deshalb steht er auch an 1.Stelle.
Natürlich haben alle Verkehrsteinehmer Rechte und Pflichten, wobei das mit den Rechten nicht immer eindeutig ist. Es gibt offensichtlich viel Raum für eigene Definitionen.
Gruß
Bernd

vergleiche mit §9 der selben vorschrift.

du hast den paragraphen immer noch nicht gelesen. oder nicht verstanden. das solltest du dringend korrigieren.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Fussgaenger01.php
Zitat: Der Fahrzeugverkehr hat auf der Fahrbahn Vorrang und
ein Fußgänger darf die Fahrbahn nur mit besonderer Vorsicht
überqueren. Er muß sich vor Betreten der Fahrbahn
vergewissern, daß kein Fahrzeug naht und bei Annäherung eines
Fahrzeugs warten.
Zitat Ende.

gedanke anfang: gilt das auch bei benutzung eines zebrastreifens?

du solltest mal nachprüfen, wofür dein hübsches zitat oben gedacht ist. kleiner hinweis: man kann eine straße, aber auch eine querstraße überqueren. und stell dir vor: das ist nicht das gleiche…

A & O ist der §1, deshalb steht er auch an 1.Stelle.

ah so. wie schön, dass wir das jetzt wissen.
leider hast du nicht ausgeführt, was das jetzt mit dem hier
besprochenen zu tun hat. kommt als nächstes dann das grundgesetz?

Natürlich haben alle Verkehrsteinehmer Rechte und Pflichten,

blabla.

wobei das mit den Rechten nicht immer eindeutig ist.

unsinn.

Es gibt
offensichtlich viel Raum für eigene Definitionen.

unsinn. raum für eigene definitionen besteht genau da, wo das verständnis endet. das solltest du ganz dringend mal prüfen. und das ist nun wirklich offensichtlich.

Der Zebrastreifen ist ein Sonderfall, der den §25(3) aber nicht außer Kraft setzt. Auch dort kann man nicht einfach losrennen.

Der Zebrastreifen ist ein Sonderfall, der den §25(3) aber
nicht außer Kraft setzt. Auch dort kann man nicht einfach
losrennen.

ah so.
deiner logik nach hätte man also am zebrastreifen vorrang (siehe §26 StVO, http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__26.html) und nicht vorrang §25 StVO, http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__25.html. Du wirst wohl einsehen, dass da was nicht stimmen kann. und die lösung ist - voila - dein §25 regelt gar nicht den vorrang am zebrastreifen. und er regelt auch nicht den vorrang beim überqueren einer querstraße.

du liegst falsch. fußgänger haben VORRANG beim überqueren einer querstraße. lies den wortlaut von §25, §26 und §9 (http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__9.html). vielleicht bemerkst du den übereinstimmenden wortlaut an einer bestimmten stelle?