Wahrscheinlich muss mir sofort der Führerschein entzogen werden, aber ich mir gerade überhaupt nicht mehr sicher, wie die Vorfahrt von Radfahrer im Kreisverkehr geregelt ist.
Muss ich als Autofahrer bei der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr Radfahrer und Fußgänger die Straße überqueren lassen?
Wobei Letzteres nicht richtig ist.
Auch ohne Fußgängerüberweg muss der Ausfahrende Fußgängern das Überqueren der Straße ermöglichen, denn er biegt ab. Dann ist §9 Abs.3 StVO anzuwenden.
Gruß Crack
Prinzipiell ist ein Fahhrad ein Fahrzeug wie jedes andere auch. Also darfst du nicht knapp davor nach rechts den Kreisverkehr verlassen, das wäre ein verbotener Überholvorgang mit anschließendem Schneiden.
So als wenn dich ein Motorrad überholt und dich dann in die Bremse zwingt, wenn es knapp vor dir abbiegt.
Füßgänger sind keine Fahrzeuge, und haben aus einem anderen Grud Vorrang. Denn man kann nur auf der Straße Vorfahrt haben, auf der man sich befindet (und die man evtll. verlässt), aber nie auf der Straße, in die man einbiegt. Ein Abbieger muss also allen, ob Fußgänger oder Fahrzeug den Vortritt gewähren, die die Straße überqueren wollen, auf die man einbiegt.
In diesem Fall ist das Verlassen des Kreisverkehrs ein Abbiegen, schon daran erkanntlich, dass man beim Verlassen des Kreisverkehrs blinken muss, nicht dagegen beim Einfahren in ihn.
Kurz und knapp:
Ja.
Ist wie bei jeder anderen Kreuzung auch.
Oft weisen Dickstrichketten zusätzlich auf den ohnehin bestehenden Vorrang hin.
Hallo!
Die ganzen ausführlichen Antworten auf einen Punkt gebracht, der Radfahrer, im Kreisverkehr verbleibend, hat Rechtsvorrang, der Fußgänger, falls kein Zebrastreifen vorhanden ist, hat er Nachrang. Aber gestatte mir eine persönliche Bemerkung, fahren mit Hirn und Rücksichtnahme auf schwächere Verkehrsteilnehmer, egal, ob sie im Recht sind oder nicht, lässt solche Fragen erst gar nicht aufkommen, wobei ich nicht ausschließe, dass auch Du nach diesem Grundsatz fährst und Du Dich nur nach der Rechtslage erkundigen wolltest.
MfG
airblue21
Keine Angst, ich hab nicht vor, jemand aus Prinzip umzunieten
Unabhängig vom Grundsatz der Rücksicht hast du m.W. in keinem Punkt Recht.
Den Begriff „Rechtsvorrang“ habe ich noch nicht mal gehört, die Regel „rechts vor links“ kann ja nicht gemeint sein. Gerade was Fußgänger angeht, solltest du mal die alten Unterlagen hervorkramem. Ich wurde jüngst heftig behupt und fast über den Haufen gefahren von einer, die die erste Grundlage der Vorfahrt nicht kannte:
Man kann nur auf der Straße Vorfahrt haben, auf der man ist.
Und der Kreisverkehr gilt als Straße.
Hallo,
genau das halte ich auch für ein bisschen irreführend, weil man könnte ja meinen, da wo Balken sind, da hat Fußgänger Vorfahrt, da wo keine Balken sind der Abbieger.
Grüße
Nun auch mein Komentar:
Im Kreisverkehr gilt grundsätzliches Überholverbot.
Wird also der Radfahrer überholt, ist dies nicht erlaubt.
Bei der Ausfahrt:
Kreisel sind übersichtlich!
A >>> D.h. als Verkehrsteilnehmer mußte ich eine querende Person sehen!!!
Muß der Querende auf deinen Blinker im Kreisel achten?? Nein.
Ist allerdings ein Zebrastreifen vorhanden, ändert sich dir Rechtslage etwas:
Fußgänger und Rollstuhlfahrer (Motor spielt keine Rolle) haben Vorrang, wie an jedem anderen Zebrastreifen auch.
Nun zum Radfahrer:
Schiebt er sein Rad, ist er Fußgänger!!!
Fährt er, ist er kein Fußgänger!!
Nun kommt Regel A zum Zuge, d.h. der Radfahrer hat eine Teilschuld!
OK???
Läßt sich in der SRVO nachlesen!!!
Viel Spaß,
Werner
Wo ist das denn geregelt?
Gruß Crack