Hi.
Darf der Vorgesetzte einen Mitarbeiter bestimmen, er oder sie solle die Feier organisieren?.
Darf die Person sich weigern?
Spielt der Status, ob Beamter oder Angestellte einen Rolle?
Wo ist sowas geregelt?!
LG
Living free
Hi.
Darf der Vorgesetzte einen Mitarbeiter bestimmen, er oder sie solle die Feier organisieren?.
Darf die Person sich weigern?
Spielt der Status, ob Beamter oder Angestellte einen Rolle?
Wo ist sowas geregelt?!
LG
Living free
Also wenn der Standortleiter von einem Dunlop-Reifenwerk zu einem Mitarbeiter geht, der den Gummi auf die Felgen zieht und sagt, dass er die Weihnachtsfeier planen soll, dann ist der Chef selbst Schuld, wenn das nicht funktionieren wird. Diese Aufgabe hat ja auch rein garnichts mit der Tätigkeit zu tun, die im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Gibt er aber den Auftrag an seine Sekretätin, die ohnehin viel Plant und organisiert, dann passt das schon eher.
Kannst Du deine Bedenken etwas konkretisieren?
Achso, noch etwas. Ich denke bei dieser Frage befindest Du dich im Arbeitsrecht.
Danke Dir.
Bin ich nicht im Thread Arbeitsrecht?!
Nun, mir geht es darum ob der Arbeitnehmer dies rechtlich gesehen machen MUSS…?
Solche Dinge fallen ja wenn dann unter den Bereich der Personalabteilung…die Feier dient ja eigentlich für die Mitarbeiter und soll ja nicht noch von ihnen organisiert werden müssen.
Wie ich sagte, kann sich der Mitarbeiter berechtigterweise wehren, diese Aufgabe aufgedrĂĽckt zu bekommen?!
LG
Living free
Richtig, du bist nicht bei „Astrologie und Wahrsagerei“
Wie die bereits gegebene Antwort vollkommen zurecht feststellt, kommt das ganz auf die Position und die „üblichen“ Aufgaben desjenigen an, dem diese Tätigkeit auferlegt werden soll.
Wenn du das nicht beantwortest, kann man wohl keine Hilfe geben.
Danke fĂĽr die Antwort.
Klar…die Vorgesetzte will aus dwm Kreise der Sachbearbeiter einen bestimmen…zB Sachbearbeiter für Einkauf im Baubereich…
Ă–ffentlicher Dienst.
Unabhängig davon gibt es doch aber dazu Re chtsgrundlagen oder nicht?!..oder lediglich Rechtsprechung…
Beamten kann.man dzB doch Aufgaben fast aller Art zuweisen, oder muss das auch in deren nativen Aufgabenbereich fallen?!
Was wenn in der Stellenbeschreibung auch was von Sonderausgaben stand?!..
LG
Living free
Wenn Haufe nicht irrt, gilt auch im Ă–D das Direktionsrecht:
Danke x-strom.
Nun, selbst nach dem Lesen frag ich mich, was das nun konkret auf meinen Fall bedeutet.
Darf es die Vorgesetzte denn nun verlangen?
Für eine kurz erläuterte Einschätzung wäre ich dankbar.
LG
living free
Hallo,
ich halte einen Sachbearbeiter für Einkäufe weder für ober-, noch unterqualifiziert, eine Feier zu organisieren.
Ohne Kenntniss der Stellenbeschreibung würde ich daher die Anordnung als rechtmäßig betrachten.
Zumindest für eine normale Weihnachtsfeier, bei der keine Tätigkeiten erforderlich sind, die eher dem Eventmanagement zuzuordnen wären (Live-Bands, Halle samt Deko, Genehmigungen, Catering im großen Stil,…).
keine AHnung…aber ein kleiner Tipp am Rande:
Lass die Feier zum Fiasko werden…und du musst nie wieder dergleichen organisieren
(veganes Büffet, Conchita als Starentertainer, ungeheiztes Zelt auf unbefestigtem Sandboden, nur drei Getränke pro Nase, Sitzordnung)
Hallo,
Arbeitsvertrag bzw. übliche aufgaben sind bei derartigen vorübergehenden Aufgaben grundsätzlich völlig schnurz.
Solange es sich um vorübergehende bzw. einmalige „Nebenarbeiten“ handelt, die nur eine untergeordnete Bedeutung haben (wozu die einmalige Organisation einer betrieblichen Feier sicherlich gehört) kann der AG sehr wohl diese im Rahmen seines Weisungsrechts nach § 106 GewO auferlegen.
So zB der ErfK, Preis, § 106 GewO Rn 14.
Mit der Auferlegung durch den AG ist natĂĽrlich die VergĂĽtung des Arbeitsaufwandes bzw. der Arbeitszeit verbunden.
Wie bereits angemerkt, gilt § 106 GewO auch grundsätzlich für Nichtbeamte in öffentlichen Dienststellen bzw. Betrieben.
&TschĂĽĂź
Wolfgang