hallo,
gesetz den fall person a/b und c haben ein grundstück erworben. etwas später stellt sich heraus, das diese grundstückserwerber damit auch ein vorkaufsrecht auf ein anderes grundstück erworben haben. dieses soll nun veräußert werden und der käufer/oder besitzer wünscht die abtretungserklärung von den personen a/b und c. a und b geben diese, aber c würde sich weigern. was geschieht dann??? ist dieser schritt jetzt für person c finanziell interessant? ist es egal ob er noch zustimmt (3/4 mehrheit)? wer kann dieses szenario zu ende denken?
… etwas später stellt sich heraus, das diese
grundstückserwerber damit auch ein vorkaufsrecht auf ein
anderes grundstück erworben haben.
Großes Fragezeichen.
Ich nehme an, dass es sich um ein subjektiv dingliches Vorkaufsrecht zugunsten eines jeden Eigentümers des von A,B und C erworbenen Grundstücks handelt?
Da das andere Grundstück vermutlich lastenfrei auf den Käufer übergehen soll ist die Bewilligung der Löschung der Berechtigten (A,B,C) notwendig. Es müssen alle bewilligen. Die Bewilligung von C ist unabdingbar. Allein das A und B zustimmen ist nicht ausreichend.
Sicherlich kann man sich die Bewilligung der Löschung versilbern lassen. Das Vorkaufsrecht kann einen erheblichen finanziellen Wert darstellen.
ml.
Hallo,
gesetz den fall person a/b und c haben ein grundstück
erworben. etwas später stellt sich heraus, das diese
grundstückserwerber damit auch ein vorkaufsrecht auf ein
anderes grundstück erworben haben. dieses soll nun veräußert
werden und der käufer/oder besitzer wünscht die
abtretungserklärung von den personen a/b und c. a und b geben
diese, aber c würde sich weigern. was geschieht dann???
Wahrscheinlich nichts. Soweit ich es kenne, bedeutet „Vorkaufsrecht“, daß man mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag zwischen Verkäufer und Käufer eintreten kann. Am Vertrag selbst wird da nichts geändert.
ist
dieser schritt jetzt für person c finanziell interessant?
Entweder er übt das Vorkaufsrecht aus oder nicht. Der Teufel kann im Detail stecken. Was genau steht im Grundbuch? Finanziell sollte man c seine Unkosten erstatten falls dise Person welche hat.
wer kann dieses
szenario zu ende denken?
Der Notar, der diesen Kaufvertrag beurkunden soll/beurkundet hat. Er kennt das Grundbuch und hat die nötigen Fachkenntnisse.
Gruß
Jörg Zabel
hab da noch eine frage im anschluss :
MUSS person c das vorkaufsrecht abtreten? wenn das vorkaufsrecht an person a/b und c gemeinsam gebunden ist kann person c doch allein nichts damit anfangen oder kann sie auch allein das vorkaufsrecht in anspruch nehmen?
Wie ist das Recht denn im Grundbuch genau verlautbart?
ml
da es sich ja um einen hypothethischen fall handelt , wer weiss ?
aber könnte es sein, dass der verkäufer sich mit dem käufer einigt und es den beiden egal wäre ob sie die freigaben von a/b und c bekommen haben? eventuell wäre es auch möglich, dass nach dem verkauf an den käufer dieser innerhalb von 2 monaten c auffordert sein vorkaufsrecht zu nutzen, da es anderfalls einfach verwirkt wäre? oder kann sich c mit b oder a zusammentun und das grundstück immer noch erwerben???
Sicherlich kann das Grundstück zunächst übertragen werden auf den Käufer auch ohne Erklärung zur Ausübung des Vorkaufsrechts. Defacto wird jedoch das Vorkaufrecht als Belastung mit übernommen soweit es verdinglicht (im Grundbuch eingetragen) ist. Als Erwerber würde ich eine solche Belastung nicht haben wollen…
ml.
was könnte denn der grund dafür sein? und warum sollte man c dafür dann auch noch eventuell finanziell entschädigen???
Weil das Vorkaufsrecht eine BELASTUNG darstellt welche die Verkehrsfähigkeit erheblich einschränkt. Wenn der neue Eigentümer beispielsweise einer Grundschuld bestellen will wird er Probleme bekommen. Die Bank wird vermutlich den Rangrücktritt des Vorkaufsrechts fordern, da im Fall einer Pfandverwertung das Vorkaufsrecht ins geringste Gebot fällt. Darauf lässt sich kaum ein Grundpfandrechtsgläubiger ein. Für den Rangrücktritt müssen alle Berechtigten des Rechts zustimmen. Spätestens hier geht NICHTS ohne C.
ml.
ml.
jaaaa, aber …: was wird as dem konstrukt wenn ein notar z.b. sagen würde das kurz vor dem verkauf apätestens aber nach 2 monaten person c angeschrieben würde und sich nunmehr definitiv zu erkären hätte ob sie in den vorverkaufsvertrag einsteigen wolle oder nicht. im falle von „nicht“ würde die vorverkaufsklausel dann nichtig werden und person c stände gleich da mit den personen a und b die bereits vorab zugestimmt hätten.
Da kommt es wieder auf den Inhalt des Vorkaufsrechtes an und ob ein Löschungsanspruch bereits nach dem (nicht ausgeübten) ersten Verkaufsfall besteht. Ein Vorkaufsrecht kann für alle Verkaufsfälle oder auch nur für den ersten Verkaufsfall bestellt werden.
Wie du siehst recht komplex - aber zum Glück ja nur ein fiktiver Fall. Noch mal Glück gehabt.
ml.
die personen a/b und c danken dir